Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
Rn. 1057
Stand: EL 182 – ET: 07/2025
Die Zurechnungsfrage wird in der handelsrechtlichen Rechnungslegung auch in Leasingfällen an den allg Zurechnungsgrundsätzen ausgerichtet (s Rn 41). Einzig zur Bilanzierung von Leasinggegenständen, die dem Leasinggeber zuzurechnen sind, liegt mit HFA 1/1989 eine Stellungnahme des IDW vor.
Für die Frage der Zurechnung zum Leasinggeber bzw -nehmer ist dagegen keine einschlägige Verlautbarung gültig. Für die Zurechnung des Leasingguts akzeptiert die handelsrechtliche Bilanzierungspraxis weitgehend die Kriterien, die die FinVerw mit den Leasingerlassen und die BFH-Rspr insoweit entwickelt haben (vgl IDW, WP-Handbuch, Kap F Tz 1347 (18. Aufl 2023); Henneberger/Flick in HdJ, Abt I/8 Rz 48 mwN (02/2020); Justenhoven/Meyer in Beck-BilKo, § 246 HGB Rz 59 (14. Auf 2024)).
Rn. 1058
Stand: EL 182 – ET: 07/2025
Die Leasing-Bilanzierung nach IFRS 16 "Leases" stellt eine der größten Neuerungen der internationalen Rechnungslegungsstandards der jüngeren Vergangenheit dar. Die Regelungen sind gem EU-VO 2017/1986 europaweit anwendbar für Geschäftsjahre ab 01.01.2019. Durch IFRS 16 wird mit der Aufgabe der – dem deutschen Recht immanenten – Differenzierung zwischen operate und finance lease beim Leasingnehmer eine vollständige Abbildung der wesentlichen Leasingverhältnisse in den IFRS-Abschlüssen der Leasingnehmer gewährleistet und das vormalige "Off-balance-sheet"-Accounting vermieden.
Als Leasingverhältnis definiert IFRS 16 einen Vertrag oder den Teil eines Vertrags, der gegen Zahlung eines Entgelts für einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung eines Vermögenswerts berechtigt. Der Leasingnehmer erhält für einen bestimmten Zeitraum ein Nutzungsrecht (right to control the use) an einem spezifizierten Vermögenswert (identified asset, IFRS 16.B13ff.) im Austausch ...
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