Fachbeiträge & Kommentare zu Hinzurechnung

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für synchronisierte Spielfilme

Leitsatz Räumt der Produzent eines Spielfilmes (Lizenzgeber) dem Filmverleiher (Lizenznehmer) auch das Recht ein, den lizensierten Film in einer anderen Sprache zu synchronisieren oder zu untertiteln und diese Filmversion zu verwerten, handelt es sich nicht im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG um eine Lizenz, die ausschließlich dazu berechtigt, daraus abg...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen Kapital­gesellschaften

Leitsatz Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Normenkette § 9 Nr. 2a und 7, § 2 Abs. 2, § 8 Nr. 5 GewStG, § 8b Abs. 1 und 5 KStG, § 107 FGO Sachverhalt Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutsc...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.3.5 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 288 Der Hinzurechnung unterliegen alle Aufwendungen, die als Gegenleistung für die Überlassung des Rechts anzusehen sind. Dies gilt auch für Leistungen, die an sich dem Überlassenden obliegen, die aber der aus dem überlassenen Recht Berechtigte im Hinblick auf die Überlassung des Rechts übernommen hat.[1] Rz. 289 Die Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung vo...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 6.6 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 171 Gewinnanteile des stillen Gesellschafters werden hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns tatsächlich abgesetzt worden sind. Eine derartige Absetzung liegt auch dann vor, wenn für Gewinnanteile, die nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu zahlen sind, eine entsprechende Rückstellung gebildet wird.[1] Die Hinzurechnung erfolgt grundsätzlich ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.5 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 79 Die Entgelte für Schulden und die den Entgelten für Schulden gleichgestellten Beträge unterliegen grundsätzlich in voller Höhe der Hinzurechnung und gehen damit in voller Höhe in die Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG ein. Diese Summe der Hinzurechnungen wird dann jedoch nach § 8 Nr. 1 GewStG um den alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewS...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.4 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 353 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ist der Höhe nach begrenzt. Zum einen sind die von § 8 Nr. 5 GewStG erfassten Beteiligungserträge um die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, die nach §§ 3c Abs. 2 EStG, 8b Abs. 5, 10 KStG bei der Gewinnermittlung nicht abgezogen werden dürfen, zu mindern. Zum anderen wird der entsprechende Bet...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.3.2 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 138 Hinzuzurechnen sind die Renten bzw. dauernden Lasten nur insoweit, als sie bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Hätten sie nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG nicht abgezogen werden dürfen, ist die gewerbesteuerliche Gewinnermittlung zu korrigieren. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG scheidet aus. Rz. 139 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11.5 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 327 Die Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 4 GewStG erfolgt in dem Ez und in dem Umfang, in dem sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der KGaA abgezogen wurden.[1] Unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt der Gewinnanteil auf der Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters steuerlich berücksichtigt wird. Die mit der Beteiligung des pe...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 15.5 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 409 Nach § 8 Nr. 10 GewStG sind die ausschüttungs- und abführungsbedingten Gewinnminderungen hinzuzurechnen. Der Umfang der Hinzurechnung bestimmt sich nach der Höhe der Gewinnminderung i. S. d. § 8 Nr. 10 GewStG.[1] Nicht maßgebend ist der tatsächliche Verlust. Rz. 410 § 8 Nr. 10 GewStG setzt die tatsächliche Anwendung von § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG voraus. Lagen die Vo...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 16.4 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 419 Im Rahmen von § 8 Nr. 12 GewStG sind ausl. Steuern nur insoweit hinzuzurechnen, als sie auf Gewinne bzw. Gewinnanteile entfallen, die nicht Teil des Gewerbeertrags sind, weil sie entweder bei dessen Ermittlung außer Ansatz bleiben oder nach § 9 GewStG abzuziehen sind. Außer Ansatz gelassen werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags insbesondere die durch eine ausl....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.9 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 218 Zu den Miet- und Pachtzinsen gehören alle Leistungen, die der Mieter oder Pächter aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags gegenüber dem Vermieter oder Verpächter zu erbringen hat. Sie müssen wirtschaftlich als Gegenleistung für die Nutzung des Wirtschaftsguts anzusehen sein. Es muss sich um Leistungen handeln, die ohne die vertragliche Verpflichtung nicht vom Mieter od...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3 Hinzurechnung von Dividenden

12.3.1 Gewinnanteile Rz. 333 Nach § 8 Nr. 5 GewStG unterliegen der Hinzurechnung nur Gewinnanteile (Dividenden) und die ihnen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. KStG, die aufgrund der teilweisen oder völligen Steuerfreistellung nach §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 KStG bei der Gewi...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.3 Ausschluss der Hinzurechnung bei Schachtelbeteiligungen

Rz. 348 Die Hinzurechnung von Beteiligungserträgen ist nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgeschlossen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 GewStG für Schachtelbeteiligungen erfüllen. Schachteldividenden sind danach in voller Höhe von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgenommen, sodass für diese Beteiligungserträge eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung vermieden...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.4 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 244 Unter Miet- und Pachtzinsen sind nicht nur Barleistungen, sondern alle Entgelte zu verstehen, die der Mieter oder Pächter für den Gebrauch oder die Nutzung des Gegenstands an den Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat.[1] Dies gilt auch für am Umsatz des Pächters bemessene Pachtzinsen.[2] Bei der Beurteilung, ob ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt, kommt es darauf ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 14.4 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 388 Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 9 GewStG alle bei der Ermittlung des Gewinns nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogenen Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Werden hinzugerechnete Zuwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in einem späteren Wj. zurückgezahlt, ist der Gewerbeertrag zur Vermeidung einer Doppelerfassung um die Rückzahlung zu kürzen, soweit ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 3 Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten (§ 8 Nr. 1 GewStG)

3.1 Rechtsentwicklung Rz. 13 § 8 Nr. 1 GewStG regelt die Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten. Der Gesetzgeber hat § 8 Nr. 1 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Durch Gesetz v. 14.8.2007[2] wurde § 8 Nr. 1 GewStG mit Wirkung vom Ez 2008 weitgehend neu gestaltet. Seither sind nicht nur Dauerschuldzinsen, sondern sämtliche Entgelte für Schulden dem ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 13.5 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 378 Nach § 8 Nr. 8 S. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Anteile am Verlust der Mitunternehmerschaft wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Der Umfang des Verlustanteils entspricht demjenigen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Maßgebend ist der jeweilige Anteil am Verlust der Mituntern...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12 Hinzurechnung von Dividenden aus Anteilen im Streubesitz (§ 8 Nr. 5 GewStG)

12.1 Rechtsentwicklung Rz. 329 § 8 Nr. 5 GewStG regelt die Hinzurechnung von nach dem EStG bzw. KStG begünstigten Gewinnanteilen. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 20.12.2001[1] in das GewStG eingefügt. Anzuwenden war die Neuregelung erstmals für den Ez 2001 und damit teilweise rückwirkend. Das BVerfG hat die Rückwirkung als mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unverei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 13 Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG)

13.1 Rechtsentwicklung Rz. 360 § 8 Nr. 8 GewStG regelt die Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an inl. und ausl. Personengesellschaften. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgte eine Änderung durch Gesetz v. 21.12.2020[3]. Eingefügt in § 8 Nr. 8 GewStG wurde S. 2....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 14 Hinzurechnung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen (§ 8 Nr. 9 GewStG)

14.1 Rechtsentwicklung Rz. 383 § 8 Nr. 9 GewStG regelt die Hinzurechnung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 27.12.1950[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen. 14.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 384 Nach § 8 Nr. 9 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 6 Hinzurechnung von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG)

6.1 Rechtsentwicklung Rz. 151 § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG regelt die Hinzurechnung von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. 6.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 152 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG werden dem Gewinn aus...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 15 Hinzurechnung ausschüttungs- und abführungsbedingter Gewinnminderungen (§ 8 Nr. 10 GewStG)

15.1 Rechtsentwicklung Rz. 390 § 8 Nr. 10 GewStG regelt die Hinzurechnung ausschüttungs- und abführungsbedingter Gewinnminderungen. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 25.7.1988[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen. 15.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 391 Nach § 8 Nr. 10 GewStG werden dem Gewin...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 16 Hinzurechnung ausländischer Steuern (§ 8 Nr. 12 GewStG)

16.1 Rechtsentwicklung Rz. 413 § 8 Nr. 12 GewStG regelt die Hinzurechnung ausl. Steuern. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 25.2.1992[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen. 16.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 414 Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG werden ausl. Steuern hinzug...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4 Hinzurechnung von Entgelten für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)

4.1 Rechtsentwicklung Rz. 24 § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG regelt die Hinzurechnung von Entgelten für Schulden. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gilt erstmals für den Ez 2008. 4.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 25 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG sind de...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8 Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG)

8.1 Rechtsentwicklung Rz. 229 § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG regelt die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Gelten sollte die Vorschrift erstmals ab dem Ez 2008. Es ergaben sich bisher folgende Änderungen: Noch vor Inkrafttreten wurde § 8 Nr. 1 Buchst....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11 Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei einer KGaA (§ 8 Nr. 4 GewStG)

11.1 Rechtsentwicklung Rz. 306 § 8 Nr. 4 GewStG regelt die Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei einer KGaA. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen. 11.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 307 Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5 Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten (§ 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG)

5.1 Rechtsentwicklung Rz. 120 § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG regelt die Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. 5.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 121 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetri...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7 Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG)

7.1 Rechtsentwicklung Rz. 174 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG regelt die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. Geändert wurde § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG durch Gesetz v. 12.12.2019.[2] Eingefügt wurde S. 2 in § 8...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9 Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG)

9.1 Rechtsentwicklung Rz. 250 § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG regelt die Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Rechten. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. 9.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 251 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG sind dem Gewin...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.6.3.2 Höhe der Hinzurechnung

Rz. 92 Kreditinstitute refinanzieren ihre Ausleihungen regelmäßig mit Fremdkapital. Vor diesem Hintergrund besteht aus wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Gründen ein Interesse daran, dass sich Kreditinstitute zur Sicherung ihrer Liquidität langfristig refinanzieren. Um dies zu fördern, begrenzt § 19 Abs. 1 GewStDV die Höhe der zu berücksichtigenden Schulden. Dies ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 3.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 14 Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1 GewStG: Entgelte für Schulden, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich der Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens; eine hälftige Hinzurechnung insoweit ist vorzunehmen bei Elektrofahrzeugen, extern a...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.7 Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrag

Rz. 195 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG betrifft nur die Fälle, in denen das bewegliche Anlagegut aufgrund von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen genutzt wird. Die Begriffe Miete, Pacht und Leasing sind im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sodass für die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG die zivilrechtliche Einordnung des Nutzungsüberlassungsvert...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Nach § 7 S. 1 GewStG setzt sich der Gewerbeertrag zum einen aus dem nach den Vorschriften des EStG bzw. des KStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb und zum anderen aus der Summe der Hinzurechnungen und Kürzungen zusammen. § 8 GewStG bestimmt die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnenden Beträge. Die Regelung ist abschließend. Daher sind nur die gesetzlich vorg...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 25 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Als Entgelt gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti und wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Ford...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 175 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hinzuzurechnen, die im Eigentum eines anderen stehen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.4 Anlagevermögen

Rz. 186 Bei den überlassenen Gegenständen muss es sich der Art nach um Wirtschaftsgüter handeln, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden (fiktives Anlagevermögen).[1] Was als Anlagevermögen gilt, bestimmt sich nach den Grundsätzen des ESt-Rechts. Über § 5 Abs. 1 EStG ist auf das Handelsrecht zurückzugreifen. Danach gehör...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.6 Benutzung

Rz. 190 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG verlangt, dass das gemietete, gepachtete oder geleaste Wirtschaftsgut im Gewerbebetrieb des Mieters, Pächters oder Leasingnehmers benutzt wird. Unter Benutzung ist die Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Gewerbebetrieb des Mieters, Pächters oder Leasingnehmers zu verstehen. Das Wirtschaftsgut muss dazu bestimmt sein, dem Gewerbebetrieb al...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.1 Schulden

Rz. 30 § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG setzt zunächst das Vorliegen einer betrieblichen Schuld voraus. Ob eine Schuld betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach den Grundsätzen des ESt-Rechts.[1] Auf den Inhalt der Schuldverpflichtung kommt es nicht an. Die Form der Schuldaufnahme ist ebenso irrelevant wie ihr Ausweis in der Bilanz. Erforderlich ist auch nicht...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.1 Gewinnanteile

Rz. 333 Nach § 8 Nr. 5 GewStG unterliegen der Hinzurechnung nur Gewinnanteile (Dividenden) und die ihnen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. KStG, die aufgrund der teilweisen oder völligen Steuerfreistellung nach §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 KStG bei der Gewinnermittlung außer A...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.2.1 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG

Rz. 338 § 3 Nr. 40 EStG befreit die dort genannten Einnahmen seit 2009 im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens von der ESt. Nur hinsichtlich des steuerfreien Teils von 40 % kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Betracht. 60 % der Einnahmen sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. Rz. 339 § 8 Nr. 5 GewStG bezieht sich seinem Wortlaut nach auf den gesamten § 3 Nr. ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 6.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 152 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Gewinnanteile stiller Gesellschafter grundsätzlich in voller Höhe hinzugerechnet. Voraussetzung für die Hinzurechnung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.1 Rechtsentwicklung

Rz. 120 § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG regelt die Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.2 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG

12.3.2.1 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG Rz. 338 § 3 Nr. 40 EStG befreit die dort genannten Einnahmen seit 2009 im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens von der ESt. Nur hinsichtlich des steuerfreien Teils von 40 % kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Betracht. 60 % der Einnahmen sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. Rz. 339 § 8 Nr. 5 GewStG bezieht sich s...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 16.1 Rechtsentwicklung

Rz. 413 § 8 Nr. 12 GewStG regelt die Hinzurechnung ausl. Steuern. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 25.2.1992[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.3.2 Miet- und Pachtzinsen

Rz. 238 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG setzt voraus, dass das unbewegliche Anlagegut aufgrund von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen genutzt wird. Dabei beschränkt sich die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nicht auf die Fälle, in denen der Mieter oder Pächter die überlassenen Immobilien als Endmieter unmittelbar selbst nutzt oder nutzen könnt...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.2 Entgelte

Rz. 47 Unter Entgelte für Schulden sind alle Gegenleistungen zu verstehen, die für die Nutzung des Fremdkapitals gewährt werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln darstellen.[1] Hierunter fallen sowohl gewinn- als auch umsatzabhängige Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, außerdem Entgelte für ei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.3.1 Renten bzw. dauernde Lasten

Rz. 126 Hinzuzurechnen sind nur Renten und dauernde Lasten. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG setzt nicht voraus, dass die Renten bzw. dauernden Lasten wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen.[1] Die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG wird auch nicht dadurch...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 15.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 391 Nach § 8 Nr. 10 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S.d. § 7 S. 1 GewStG Gewinnminderungen wieder hinzugerechnet, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft[1] oder durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft[2] entstanden sind, soweit de...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.3.1 Rechte

Rz. 256 § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG betrifft die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Rechte i. S. d. Vorschrift sind Immaterialgüterrechte. Hierunter sind subjektive Rechte zu verstehen, die an immateriellen Wirtschaftsgütern bestehen und einen selbstständigen Vermögenswert haben. Aus ihnen müssen sich Nutzungsbefugnisse und Abwehrrechte ergeben. Zudem müssen si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 230 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG 50 % der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzuzurechnen, die im Eigentum eines anderen stehen. Voraussetzung für die Hinzurechnung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung...mehr