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Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 13.5 Umfang der Hinzurechnung

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 378

Nach § 8 Nr. 8 S. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Anteile am Verlust der Mitunternehmerschaft wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Der Umfang des Verlustanteils entspricht demjenigen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Maßgebend ist der jeweilige Anteil am Verlust der Mitunternehmerschaft, wobei auch die Ergebnisse etwaiger Sonder- und Ergänzungsbilanzen der einzelnen Gesellschafter einzubeziehen sind. Hinzuzurechnen ist der Verlustanteil in der Höhe, in der er tatsächlich den Gewinn gemindert hat. Keine Anwendung findet § 8 Nr. 8 S. 1 GewStG ab dem Ez 2020 nach S. 2 bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds.

 

Rz. 379

Eine Hinzurechnung von Verlustanteilen nach § 8 Nr. 8 GewStG setzt nicht voraus, dass die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits gewerbesteuerpflichtig ist. Relevant ist auch nicht, ob der Verlust den Gewerbeertrag der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft gemindert hat[1] oder ob die Beteiligungsgesellschaft nach § 3 GewStG steuerbefreit ist. Daher werden auch Verluste, die in einem Zeitraum entstanden sind, in dem das Beteiligungsunternehmen noch nicht oder nicht mehr der GewSt unterlag, nach § 8 Nr. 8 GewStG hinzugerechnet. Hinzuzurechnen sind somit z. B. Verluste, die in der Vorbereitungsphase der Mitunternehmerschaft entstanden sind. Gleiches gilt für entsprechende Verluste in der Abwicklungsphase.[2]

 
Praxis-Beispiel

A und B sind zu je 50 % Gesellschafter der X-OHG und halten die Beteiligungen jeweils im Betriebsvermögen ihrer Gewerbebetriebe. Im Vz 01 erwirtschaftet die X-OHG einen Verlust i. H. v. 100.000 EUR infolge von Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.

Die in den Gewerbebetrieben von A und B erfassten V...

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