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Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.3.2 Entgelte

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 47

Unter Entgelte für Schulden sind alle Gegenleistungen zu verstehen, die für die Nutzung des Fremdkapitals gewährt werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln darstellen.[1] Hierunter fallen sowohl gewinn- als auch umsatzabhängige Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, außerdem Entgelte für eine Kapitalüberlassung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Zinscharakter haben.

 

Rz. 48

Entgelte für Schulden sind z. B. Zinsen, erfolgsabhängige Vergütungen wie Gewinnausschüttungen auf Genussscheine, die nicht beteiligungsähnlich sind. Gleiches gilt für Vorfälligkeitsentschädigungen und Aufgelder wegen vorzeitiger Kündigung des Kredits, soweit sie als Gegenleistung für die vorangegangene Nutzung des Kapitals angesehen werden können[2], und Verwaltungskostenbeiträge, sofern sie für den Darlehensbetrag und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen zu erbringen sind.[3] Ebenso werden als Entgelte erfasst z. B. ein Damnum oder Disagio und Vergütungen für partiarische Darlehen. Auch der in Ratenzahlungen enthaltene Zinsanteil unterliegt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Gleiches gilt für Leasingraten, wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist. Wird der Leasinggegenstand dagegen beim Leasinggeber erfasst, gilt für die Mietzahlungen § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. e GewStG. Ebenfalls der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG unterfällt ein Risikoentgelt, das zur Abgeltung eines erhöhten Finanzierungsbedarfs gezahlt wird.[4] Zinsaufwand nach § 305 Abs. 3 S. 3 AktG, der der Organträgerin für Zeiträume nach Ausübung des Optionsrechts durch außenstehende Aktionäre entstanden ist, stellt wirtschaftlich keine Ausgleichsza...

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