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Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 3.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 14

Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1 GewStG:

  • Entgelte für Schulden,
  • Renten und dauernde Lasten,
  • Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters,
  • ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich der Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens; eine hälftige Hinzurechnung insoweit ist vorzunehmen bei Elektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
  • die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen einschließlich der Leasingraten für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
  • ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.

Von der Summe der genannten Hinzurechnungen ist ein Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR abzuziehen. Von dem dann noch verbleibenden Restbetrag unterliegen nach § 8 Nr. 1 GewStG 25 % der Hinzurechnung.

 

Rz. 15

§ 8 Nr. 1 GewStG dient der Ermittlung des objektivierten Gewerbeertrags. Insbesondere sollen Erträge aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital gleichgestellt werden. Daher sind die in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Finanzierungsbestandteile der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Sachkapitalüberlassungen handelt. Unmaßgeblich ist auch die Dauer der Kapitalüberlassung.

 

Rz. 16

Nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet werden grundsätzlich nur die Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns tatsächlich abgesetzt worden sind. Sie müssen den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben. Bestehen insoweit steuerliche Abzugsverbote, kommt eine Hinzurechnung nicht in Betracht. Ergeben können sich solche Abzugsverbote nicht nur aus den Vorschriften des EStG bzw. KStG, sondern auch aus solchen des GewStG.[1] Entsprechendes gilt für Rückstellungen.[...

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