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Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg bei doppelt ansässigen Kapital­gesellschaften

Dr. Volker Pfirrmann
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Leitsatz

Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.

 

Normenkette

§ 9 Nr. 2a und 7, § 2 Abs. 2, § 8 Nr. 5 GewStG, § 8b Abs. 1 und 5 KStG, § 107 FGO

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes sowie die Beteiligung an in- und ausländischen Gesellschaften, die Grundbesitz erwerben und verwalten.

Im Jahr 2009 (streitiger EZ) war die Klägerin Alleingesellschafterin der … BVBA (B‐BVBA), einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien. Die B‐BVBA ist nach den Grundsätzen des sog. Rechtstypenvergleichs als Kapitalgesellschaft einzuordnen und war nicht aktiv tätig i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG. Unternehmensgegenstand der B‐BVBA war das Halten und Verwalten von Beteiligungen. Ihr alleiniger Geschäftsführer wohnte im Inland.

Die B‐BVBA war ihrerseits zu 14 % am Stammkapital der mexikanischen Kapitalgesellschaft … CV (M‐CV) beteiligt, die im streitigen Erhebungszeitraum aus ihrem im Wirtschaftsjahr 2008 erzielten Gewinn einen Anteil i.H.v. … EUR an die B‐BVBA ausschüttete. Die B‐BVBA schüttete diesen Betrag noch im streitigen EZ ohne Abschlag weiter an die Klägerin aus. In den jeweiligen Ausschüttungen waren keine zurückgezahlten Einlagen enthalten.

Das FA ermittelte den Gewerbeertrag und den vortragsfähigen Gewerbeverlust antragsgemäß unter Hinzurechnung von … EUR (95 % der Gewinnausschüttung der B‐BVBA gemäß § 8 Nr. 5 GewStG i.V.m. § 8b Abs. 1 und 5 KStG. Auf dieser Grundlage setzte das FA den GewSt-Messbetrag für 2009 auf 0 EUR und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf...

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