Fachbeiträge & Kommentare zu Hinzurechnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3 Hinzurechnung von Dividenden

12.3.1 Gewinnanteile Rz. 333 Nach § 8 Nr. 5 GewStG unterliegen der Hinzurechnung nur Gewinnanteile (Dividenden) und die ihnen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. KStG, die aufgrund der teilweisen oder völligen Steuerfreistellung nach §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 KStG bei der Gewi...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.9 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 218 Zu den Miet- und Pachtzinsen gehören alle Leistungen, die der Mieter oder Pächter aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags gegenüber dem Vermieter oder Verpächter zu erbringen hat. Sie müssen wirtschaftlich als Gegenleistung für die Nutzung des Wirtschaftsguts anzusehen sein. Es muss sich um Leistungen handeln, die ohne die vertragliche Verpflichtung nicht vom Mieter od...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.3 Ausschluss der Hinzurechnung bei Schachtelbeteiligungen

Rz. 348 Die Hinzurechnung von Beteiligungserträgen ist nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgeschlossen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 9 Nr. 2a, 7 GewStG für Schachtelbeteiligungen erfüllen. Schachteldividenden sind danach in voller Höhe von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ausgenommen, sodass für diese Beteiligungserträge eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung vermieden...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.4 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 244 Unter Miet- und Pachtzinsen sind nicht nur Barleistungen, sondern alle Entgelte zu verstehen, die der Mieter oder Pächter für den Gebrauch oder die Nutzung des Gegenstands an den Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat.[1] Dies gilt auch für am Umsatz des Pächters bemessene Pachtzinsen.[2] Bei der Beurteilung, ob ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt, kommt es darauf ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 14.4 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 388 Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 9 GewStG alle bei der Ermittlung des Gewinns nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogenen Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Werden hinzugerechnete Zuwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in einem späteren Wj. zurückgezahlt, ist der Gewerbeertrag zur Vermeidung einer Doppelerfassung um die Rückzahlung zu kürzen, soweit ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 16 Hinzurechnung ausländischer Steuern (§ 8 Nr. 12 GewStG)

16.1 Rechtsentwicklung Rz. 413 § 8 Nr. 12 GewStG regelt die Hinzurechnung ausl. Steuern. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 25.2.1992[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen. 16.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 414 Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG werden ausl. Steuern hinzug...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 3 Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten (§ 8 Nr. 1 GewStG)

3.1 Rechtsentwicklung Rz. 13 § 8 Nr. 1 GewStG regelt die Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten. Der Gesetzgeber hat § 8 Nr. 1 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Durch Gesetz v. 14.8.2007[2] wurde § 8 Nr. 1 GewStG mit Wirkung vom Ez 2008 weitgehend neu gestaltet. Seither sind nicht nur Dauerschuldzinsen, sondern sämtliche Entgelte für Schulden dem ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 13.5 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 378 Nach § 8 Nr. 8 S. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Anteile am Verlust der Mitunternehmerschaft wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Der Umfang des Verlustanteils entspricht demjenigen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Maßgebend ist der jeweilige Anteil am Verlust der Mituntern...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9 Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG)

9.1 Rechtsentwicklung Rz. 250 § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG regelt die Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Rechten. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. 9.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 251 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG sind dem Gewin...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12 Hinzurechnung von Dividenden aus Anteilen im Streubesitz (§ 8 Nr. 5 GewStG)

12.1 Rechtsentwicklung Rz. 329 § 8 Nr. 5 GewStG regelt die Hinzurechnung von nach dem EStG bzw. KStG begünstigten Gewinnanteilen. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 20.12.2001[1] in das GewStG eingefügt. Anzuwenden war die Neuregelung erstmals für den Ez 2001 und damit teilweise rückwirkend. Das BVerfG hat die Rückwirkung als mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unverei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 13 Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG)

13.1 Rechtsentwicklung Rz. 360 § 8 Nr. 8 GewStG regelt die Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an inl. und ausl. Personengesellschaften. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgte eine Änderung durch Gesetz v. 21.12.2020[3]. Eingefügt in § 8 Nr. 8 GewStG wurde S. 2....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 14 Hinzurechnung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen (§ 8 Nr. 9 GewStG)

14.1 Rechtsentwicklung Rz. 383 § 8 Nr. 9 GewStG regelt die Hinzurechnung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 27.12.1950[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen. 14.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 384 Nach § 8 Nr. 9 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 6 Hinzurechnung von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG)

6.1 Rechtsentwicklung Rz. 151 § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG regelt die Hinzurechnung von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. 6.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 152 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG werden dem Gewinn aus...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 15 Hinzurechnung ausschüttungs- und abführungsbedingter Gewinnminderungen (§ 8 Nr. 10 GewStG)

15.1 Rechtsentwicklung Rz. 390 § 8 Nr. 10 GewStG regelt die Hinzurechnung ausschüttungs- und abführungsbedingter Gewinnminderungen. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 25.7.1988[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen. 15.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 391 Nach § 8 Nr. 10 GewStG werden dem Gewin...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4 Hinzurechnung von Entgelten für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)

4.1 Rechtsentwicklung Rz. 24 § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG regelt die Hinzurechnung von Entgelten für Schulden. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gilt erstmals für den Ez 2008. 4.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 25 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG sind de...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8 Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG)

8.1 Rechtsentwicklung Rz. 229 § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG regelt die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Gelten sollte die Vorschrift erstmals ab dem Ez 2008. Es ergaben sich bisher folgende Änderungen: Noch vor Inkrafttreten wurde § 8 Nr. 1 Buchst....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11 Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei einer KGaA (§ 8 Nr. 4 GewStG)

11.1 Rechtsentwicklung Rz. 306 § 8 Nr. 4 GewStG regelt die Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei einer KGaA. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen. 11.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 307 Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5 Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten (§ 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG)

5.1 Rechtsentwicklung Rz. 120 § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG regelt die Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. 5.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 121 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetri...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7 Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG)

7.1 Rechtsentwicklung Rz. 174 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG regelt die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. Geändert wurde § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG durch Gesetz v. 12.12.2019.[2] Eingefügt wurde S. 2 in § 8...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.6.3.2 Höhe der Hinzurechnung

Rz. 92 Kreditinstitute refinanzieren ihre Ausleihungen regelmäßig mit Fremdkapital. Vor diesem Hintergrund besteht aus wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Gründen ein Interesse daran, dass sich Kreditinstitute zur Sicherung ihrer Liquidität langfristig refinanzieren. Um dies zu fördern, begrenzt § 19 Abs. 1 GewStDV die Höhe der zu berücksichtigenden Schulden. Dies ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 3.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 14 Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1 GewStG: Entgelte für Schulden, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich der Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens; eine hälftige Hinzurechnung insoweit ist vorzunehmen bei Elektrofahrzeugen, extern a...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.7 Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrag

Rz. 195 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG betrifft nur die Fälle, in denen das bewegliche Anlagegut aufgrund von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen genutzt wird. Die Begriffe Miete, Pacht und Leasing sind im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen, sodass für die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG die zivilrechtliche Einordnung des Nutzungsüberlassungsvert...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Nach § 7 S. 1 GewStG setzt sich der Gewerbeertrag zum einen aus dem nach den Vorschriften des EStG bzw. des KStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb und zum anderen aus der Summe der Hinzurechnungen und Kürzungen zusammen. § 8 GewStG bestimmt die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnenden Beträge. Die Regelung ist abschließend. Daher sind nur die gesetzlich vorg...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 25 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Als Entgelt gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti und wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Ford...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 175 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hinzuzurechnen, die im Eigentum eines anderen stehen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.4 Anlagevermögen

Rz. 186 Bei den überlassenen Gegenständen muss es sich der Art nach um Wirtschaftsgüter handeln, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden (fiktives Anlagevermögen).[1] Was als Anlagevermögen gilt, bestimmt sich nach den Grundsätzen des ESt-Rechts. Über § 5 Abs. 1 EStG ist auf das Handelsrecht zurückzugreifen. Danach gehör...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.6 Benutzung

Rz. 190 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG verlangt, dass das gemietete, gepachtete oder geleaste Wirtschaftsgut im Gewerbebetrieb des Mieters, Pächters oder Leasingnehmers benutzt wird. Unter Benutzung ist die Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Gewerbebetrieb des Mieters, Pächters oder Leasingnehmers zu verstehen. Das Wirtschaftsgut muss dazu bestimmt sein, dem Gewerbebetrieb al...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.1 Schulden

Rz. 30 § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG setzt zunächst das Vorliegen einer betrieblichen Schuld voraus. Ob eine Schuld betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach den Grundsätzen des ESt-Rechts.[1] Auf den Inhalt der Schuldverpflichtung kommt es nicht an. Die Form der Schuldaufnahme ist ebenso irrelevant wie ihr Ausweis in der Bilanz. Erforderlich ist auch nicht...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.1 Gewinnanteile

Rz. 333 Nach § 8 Nr. 5 GewStG unterliegen der Hinzurechnung nur Gewinnanteile (Dividenden) und die ihnen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. KStG, die aufgrund der teilweisen oder völligen Steuerfreistellung nach §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b Abs. 1 KStG bei der Gewinnermittlung außer A...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.2.1 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG

Rz. 338 § 3 Nr. 40 EStG befreit die dort genannten Einnahmen seit 2009 im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens von der ESt. Nur hinsichtlich des steuerfreien Teils von 40 % kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Betracht. 60 % der Einnahmen sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. Rz. 339 § 8 Nr. 5 GewStG bezieht sich seinem Wortlaut nach auf den gesamten § 3 Nr. ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.1 Rechtsentwicklung

Rz. 24 § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG regelt die Hinzurechnung von Entgelten für Schulden. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gilt erstmals für den Ez 2008.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.1 Rechtsentwicklung

Rz. 120 § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG regelt die Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.2 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG

12.3.2.1 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG Rz. 338 § 3 Nr. 40 EStG befreit die dort genannten Einnahmen seit 2009 im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens von der ESt. Nur hinsichtlich des steuerfreien Teils von 40 % kommt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG in Betracht. 60 % der Einnahmen sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. Rz. 339 § 8 Nr. 5 GewStG bezieht sich s...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11.1 Rechtsentwicklung

Rz. 306 § 8 Nr. 4 GewStG regelt die Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei einer KGaA. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 6.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 152 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Gewinnanteile stiller Gesellschafter grundsätzlich in voller Höhe hinzugerechnet. Voraussetzung für die Hinzurechnung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 14.1 Rechtsentwicklung

Rz. 383 § 8 Nr. 9 GewStG regelt die Hinzurechnung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 27.12.1950[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 6.1 Rechtsentwicklung

Rz. 151 § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG regelt die Hinzurechnung von Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 16.1 Rechtsentwicklung

Rz. 413 § 8 Nr. 12 GewStG regelt die Hinzurechnung ausl. Steuern. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 25.2.1992[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.3.2 Miet- und Pachtzinsen

Rz. 238 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG setzt voraus, dass das unbewegliche Anlagegut aufgrund von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen genutzt wird. Dabei beschränkt sich die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nicht auf die Fälle, in denen der Mieter oder Pächter die überlassenen Immobilien als Endmieter unmittelbar selbst nutzt oder nutzen könnt...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.3.1 Renten bzw. dauernde Lasten

Rz. 126 Hinzuzurechnen sind nur Renten und dauernde Lasten. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG setzt nicht voraus, dass die Renten bzw. dauernden Lasten wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen.[1] Die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG wird auch nicht dadurch ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.3.2 Entgelte

Rz. 47 Unter Entgelte für Schulden sind alle Gegenleistungen zu verstehen, die für die Nutzung des Fremdkapitals gewährt werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdmitteln darstellen.[1] Hierunter fallen sowohl gewinn- als auch umsatzabhängige Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, außerdem Entgelte für ei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 15.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 391 Nach § 8 Nr. 10 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S.d. § 7 S. 1 GewStG Gewinnminderungen wieder hinzugerechnet, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft[1] oder durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft[2] entstanden sind, soweit de...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.1 Rechtsentwicklung

Rz. 229 § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG regelt die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Gelten sollte die Vorschrift erstmals ab dem Ez 2008. Es ergaben sich bisher folgende Änderungen: Noch vor Inkrafttreten wurde § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG durch Geset...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.3.1 Rechte

Rz. 256 § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG betrifft die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Rechte i. S. d. Vorschrift sind Immaterialgüterrechte. Hierunter sind subjektive Rechte zu verstehen, die an immateriellen Wirtschaftsgütern bestehen und einen selbstständigen Vermögenswert haben. Aus ihnen müssen sich Nutzungsbefugnisse und Abwehrrechte ergeben. Zudem müssen si...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 230 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG 50 % der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzuzurechnen, die im Eigentum eines anderen stehen. Voraussetzung für die Hinzurechnung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen

1 Inhalt und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Nach § 7 S. 1 GewStG setzt sich der Gewerbeertrag zum einen aus dem nach den Vorschriften des EStG bzw. des KStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb und zum anderen aus der Summe der Hinzurechnungen und Kürzungen zusammen. § 8 GewStG bestimmt die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnenden Beträge. Die Regelung ist abschließend. D...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.2.2 Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG

Rz. 341 § 8b Abs. 1 KStG befreit die dort genannten Einnahmen von der KSt. Dementsprechend bleiben nach § 7 S. 1 GewStG die Einnahmen auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz. Die Einnahmen werden nach § 8 Nr. 5 GewStG zu 95 % hinzugerechnet, da das pauschale Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG zu beachten ist. 5 % der Einnahmen sind bereit...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11.4 Gewinnanteil

Rz. 316 Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden dem Gewinn der KGaA die Gewinnanteile wieder hinzugerechnet, die an die persönlich haftenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu ermitteln sind die Gewinnanteile durch Betriebsvermögensvergleich.[1] Rz. 317 Der Begriff "Gewinna...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.4.2 Skonti (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 1 GewStG)

Rz. 63 Der Aufwand aus Skonti gilt als Entgelt für Schulden, wenn diese nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechend im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit gewährt werden. Derart gewährten Skonti gleichgestellt sind wirtschaftlich vergleichbare Vorteile. Nicht Finanzierungskosten gleichgestellt werden dagegen g...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 6.5 Gewinnanteil

Rz. 167 Der stille Gesellschafter muss am Gewinn beteiligt sein. Er muss eine von dem geschäftlichen Ertrag abhängige Vergütung erhalten.[1] Eine Beteiligung am Umsatz reicht nicht aus.[2] Gleiches gilt für eine vom Betriebsergebnis unabhängige Zahlung oder eine leistungsabhängige Vergütung.[3] Die Annahme einer stillen Gesellschaft setzt nach § 231 Abs. 2 HGB nicht die Bete...mehr