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Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 7 Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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7.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 174

§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG regelt die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008. Geändert wurde § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG durch Gesetz v. 12.12.2019.[2] Eingefügt wurde S. 2 in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Danach ist eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG nur zur Hälfte vorzunehmen bei Elektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind. § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG ist nach § 36 Abs. 4 GewStG nur auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind. Letztmals gilt § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG für den Ez. 2030.

[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] BGBl I 2019, 2451.

7.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 175

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hinzuzurechnen, die im Eigentum eines anderen stehen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG wirkt sich in der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG nur zu 25 % aus. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG. Im Ergebnis beträgt damit unter Berücksichtigung der 25-%-Regelung nach § 8 Nr. 1 GewStG die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG 5 % und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S....

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