Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Haftung als Gesamtschuldner

Rn. 74 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Nach § 44 Abs 1 AO sind die zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten Gesamtschuldner. Daher schuldet, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeder von ihnen die gesamte Leistung, gleichgültig, ob ein Ehegatte niedrigere Einkünfte als der andere oder gar keine hatte, § 44 Abs 1 S 2 AO. Eine Einschränkung dahingehend, dass das FA diesen Ehegatten nu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Schmölder, Überprüfte Regelung der aktienrechtlichen Pflichtrevision im Entwurf einer Novelle zum Versicherungsaufsichtsgesetz, JW 1930, 3687; Schlegelberger/Quassowski/Schmölder, Verordnung über Aktienrecht vom 19. September 1931 nebst den Durchführungsbestimmungen, 1932; Klausing, Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktien-Gesetz) nebst...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Abschlussprüferhaftung und Europäische Union

Rz. 12 [Autor/Zitation] In allen europäischen Mitgliedstaaten ist die Finanzberichterstattung verpflichtend zu prüfen. Die Prüfer sind einem objektiven Sorgfaltsmaßstab zu unterstellen (Art. 21 RL 2006/43/EG). Entsprechend kennen die europäischen Rechtsordnungen auch eine zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers (London Economics, Study on the Economic Impact of Auditor's...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Systematische Bezüge

Rz. 200 [Autor/Zitation] Eine vertragliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten, insbes. gegenüber Gläubigern und Anteilsinhabern gem. § 323 Abs. 1 Satz 3, besteht nicht (vgl. Rz. 178 ff.). Diese Vorschrift begründet eine Haftung aus dem Prüfauftrag nur gegenüber der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen (Rz. 180). Da Dritte den Abschlussprüfer aus de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Vertragliche Haftungsabreden

Rz. 141 [Autor/Zitation] Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers nach § 323 kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (Abs. 4; bzgl. Verjährung vgl. Rz. 172; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 151 [1/2025]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 110). Hiergegen verstoßende Abmachungen sind nichtig (§ 134 BGB; Staake in HKMS3, § 323 HGB Rz. 95). Abs. 4 verdrängt...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Zivilrecht

Rz. 197 [Autor/Zitation] Die Verletzung der Offenlegungspflicht begründet keinen Beschlussmangel, und zwar weder hinsichtlich des Gewinnverwendungsbeschlusses noch hinsichtlich des Feststellungsbeschlusses (im Ergebnis auch Drinhausen/Granzow in BeckOGK HGB, § 325 Rz. 93 [12/2023]; Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 380; Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 52; Kers...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Rechtspolitische Erwägungen

Rz. 131 [Autor/Zitation] Der Entwurf einer 5. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Handelsrechts (sog. Strukturrichtlinie) sieht eine unbegrenzte Haftung des Abschlussprüfers vor (Art. 62 des geänderten Vorschlags v. 19.8.1983, BT-Drucks. 10/467, zuletzt geändert durch Vorschlag v. 20.11.1991, ABl. EG 1991 Nr. C 321, 9; vgl. auch H.-P. Müller, DB 1977, 1883, 1887; Ebke, Wirtschaf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 5 [Autor/Zitation] § 323 findet auf die gesetzlichen Pflichtprüfungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts bzw. des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gem. §§ 316 ff. Anwendung (LG Düss. v. 12.11.2010 – 16 O 454/09, BeckRS 2011, 10511). Umfasst sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der gesetzlichen Prüfung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Poll in BeckOK H...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 323 erlegt dem Abschlussprüfer und seinen Gehilfen sowie allfälligen gesetzlichen Vertretern Pflichten auf und regelt im Falle eines Verstoßes ihre Verantwortung gegenüber dem prüfpflichtigen Unternehmen und mit diesen verbundenen Unternehmen. Nicht geregelt ist die Haftung gegenüber sonstigen Dritten, welche sich nach allgemeinen Grundsätzen richtet....mehr

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8. Kapitel: Der minderjähri... / § 18 Der Minderjährige als Erbe eines Einzelkaufmanns

Rz. 296 Ist der Minderjährige Alleinerbe, so werden seine Eltern als gesetzliche Vertreter darüber nachdenken, ob sie das Geschäft einstellen oder (in seinem Namen) weiterführen. Im letztgenannten Fall ist der Minderjährige dann Kaufmann. Die Entscheidung des gesetzlichen Vertreters bedarf keiner Genehmigung des Familiengerichts,[1] denn § 1645 BGB erfasst nur den Beginn ein...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Prospekthaftung

Rz. 211 [Autor/Zitation] Das Testat des Abschlussprüfers oder eine sonstige Bescheinigung kann auch in einen Verkaufsprospekt aufgenommen werden (s. BGH v. 12.3.2020 – VII ZR 236/19, BeckRS 2020, 8216 Rz. 2, 39). Fraglich ist, ob der Abschlussprüfer im Falle der Unrichtigkeit des Bestätigungsvermerks oder der Bescheinigung aus dem Titel der Prospekthaftung in Anspruch genomme...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Vertrag mit Schutzwirkungen

Rz. 203 [Autor/Zitation] Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit bereits mehrmals eine Haftung von Abschlussprüfern aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter erwogen. Die vier Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen prüft sie dabei grds. streng (vgl. nur BGH v. 17.5.1990 – IX ZR 85/89, NJW 1991, 32, 33; v. 15.12.2005 – III ZR 424...mehr

Lexikonbeitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, Abkürzungsverzeichnis

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) § 323 HGB

Rz. 187 [Autor/Zitation] § 323 Abs. 1 Satz 1 ist kein Schutzgesetz zugunsten Dritter iSd. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Grigoleit, ZIP 2024, 1298; Merkt in Hopt44, § 323 HGB Rz. 26; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 146; Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 33; vgl. Poelzig, ZBB 2021, 73, 78; Wagner in MünchKomm. BGB9, § 826 Rz. 175 f.; Wöstmann, WPg 2020, 1386, 13...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. § 824 BGB

Rz. 193 [Autor/Zitation] § 824 BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden (BGH v. 20.6.1978 – VI ZR 66/77, NJW 1978, 2151). § 824 Abs. 1 BGB ist demnach als deliktische Grundlage auch für Ansprüche Dritter gegen den Abschlussprüfer de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Clemm, Die Bedeutung des Bestätigungsvermerkes des Abschlußprüfers einer Aktiengesellschaft nach derzeitiger gesetzlicher Regelung und nach dem Verständnis der Allgemeinheit, WPg 1977, 145; Gramich, Die Strafvorschriften des Bilanzrichtliniengesetzes, wistra 1987, 157; Marschdorf, Möglichkeiten, Aufgaben und Grenzen des Jahresabschlußprüfers zur Aufdeckung von Wirtschaftsstr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Auskunftsvertrag und culpa in contrahendo (§ 311 BGB)

Rz. 209 [Autor/Zitation] Diskutiert wird auch, ob zwischen dem Abschlussprüfer und bestimmten Dritten ein Auskunftsvertrag abgeschlossen worden sein könnte (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 129, 173; Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 35; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 195 ff.; Nietsch, WM 2021, 158, 163; vgl. OLG Düss. v. 20.1.2015 – 23 U 100/09, Bec...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung)

a) Vorbemerkung Rz. 184 [Autor/Zitation] Wenn der Abschlussprüfer schuldhaft gegen ein den Schutz Dritter bezweckendes Gesetz verstößt, haftet er nach § 823 Abs. 2 BGB auch gegenüber Prüfungsvertragsfremden. "Gesetz" ist hier im materiellen Sinn zu verstehen, umfasst also jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 137). Den Schutz eines anderen bezw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Haftungsstaffelung

Rz. 119 [Autor/Zitation] Durch das FISG (v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1534) ist der Umfang der Ersatzpflicht von Abschlussprüfern, seinen Gehilfen und gesetzlichen Vertretern, denen bei der gesetzlichen Abschlussprüfung ein Fehler unterläuft, grundlegend neu geregelt worden (s. bereits Rz. 16). Die neuen Regelungen finden nach Art. 86 Abs. 1 EGHGB erstmals auf gesetzliche Absch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Pflichtprüfung durch sachverständige Abschlussprüfer iSd. § 319 soll das Vertrauen in die Finanzberichterstattung (ISA [DE] 200, Rz. 3) und damit das Institutionenvertrauen in KapGes. stärken (vgl. auch Weber in Großkomm. HGB6, § 323 Rz. 1; Quick, BB 34/2020, I; BGH v. 21.11.2018 – VII ZR 1/18, AG 2019, 461; für Österreich OGH v. 10.9.2012, 10 Ob 88...mehr

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8. Kapitel: Der minderjähri... / § 19 Die Vererbung des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters (§§ 705 ff. BGB n.F.)

Rz. 311 Das MoPeG[24] – in Kraft seit dem 1.1.2024 – hat im Wesentlichen die GbR einer Modernisierung unterzogen, während bei den Personenhandelsgesellschaften nur redaktionelle Anpassungen erfolgten.[25] Die Regelungen des BGB gelten gem. § 105 Abs. 3 HGB n.F. für die OHG und KG (für den persönlich haftenden Gesellschafter) entsprechend. Rz. 312 Eine nicht-rechtsfähige (Inne...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Eigenes Verschulden des Abschlussprüfers bei der Hinzuziehung

Rz. 110 [Autor/Zitation] Ohne Rücksicht auf das Verschulden des Gehilfen (zum Begriff vgl. Rz. 21 ff.) kommt für den Abschlussprüfer bei Pflichtverstößen seiner Prüfungsgehilfen eine Haftung allein aus dem Grund einer unzulässigen Zuziehung Dritter in Betracht. Eine Haftung folgt daher nicht schon daraus, dass er überhaupt Hilfspersonen hinzuzieht, denn wie sich aus Abs. 1 Sa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Überblick

Rz. 81 [Autor/Zitation] Gesetzliche Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen und gesetzliche Vertreter einer Prüfungsgesellschaft haften bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten für den daraus entstandenen Schaden (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 28; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 101 ff. [1/2025]). Ansprüche hieraus stehen grds. nur der geprüften KapGes. zu; sollte auch einem...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Verschulden

Rz. 99 [Autor/Zitation] Für eine Haftung gem. § 323 reicht jeder Verschuldensgrad aus. Abs. 1 Satz 3 ordnet entsprechend sowohl bei einem vorsätzlichen als auch bei einem fahrlässigen Pflichtverstoß eine Haftung an. Aufgrund der nach dem Grad des Verschuldens differenzierenden Haftungshöchstgrenzen kommt der Abgrenzung zwischen leichter Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit u...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Verschulden von Gehilfen und gesetzlichen Vertretern und Haftungsstaffelung

Rz. 125 [Autor/Zitation] Nach § 323 Abs. 2 Satz 5 gelten die Haftungshöchstgrenzen auch dann, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen sind oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass sich d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 178 [Autor/Zitation] Die Dritthaftung adressiert die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Personen, die nicht in § 323 als Anspruchsberechtigte genannt sind (Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 134; Grigoleit, ZIP 2024, 1293, 1303). Zu denken ist bspw. an Gläubiger, Kreditgeber, Gesellschafter und zukünftige Gesellschafter der prüfpflichtigen Gesell...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeine vertragliche Haftungstatbestände

Rz. 174 [Autor/Zitation] Die Haftungsnorm des § 323 Abs. 1 Satz 3 geht den bürgerlich-rechtlichen Haftungstatbeständen für vertragliche Leistungsstörungen vor. § 323 enthält also sowohl für Schäden, die unmittelbar im Mangel des Werks (Prüfungsberichts) bestehen, als auch für Mangelfolgeschäden eine abschließende Sonderregelung, die den Anspruch der Gesellschaft (oder eines v...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Grundlagen

Rz. 182 [Autor/Zitation] § 323 Abs. 1 Satz 3 regelt die Frage der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gegenüber Dritten nicht abschließend. Eine Sperrwirkung kommt ihm daher nicht zu (so Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 142; Meyer, BKR 2019, 372, 373; OLG Köln v. 24.2.2011 – 8 U 29/10, BeckRS 2012, 3409). Dritte können nach deliktsrechtlichen Grund...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. § 826 BGB (Expertenhaftung wegen Sittenverstoßes)

Rz. 195 [Autor/Zitation] Eine Haftung des Abschlussprüfers aufgrund von § 826 BGB setzt voraus, dass er mit dem Vorsatz, Dritte zu schädigen, sittenwidrig seine Prüfungs-, Berichts- oder Bestätigungspflichten verletzt (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 150; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 154; Wagner in MünchKomm. BGB9, § 826 Rz. 28 f.). Die Rspr. le...mehr

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zfs 07/2025, Betriebsgefahr... / 2 Aus den Gründen:

II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Verletzung des Rechts und die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.080,75 EUR und auf Freistel...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. § 823 Abs. 1 BGB (absolut geschützte Rechtspositionen)

Rz. 183 [Autor/Zitation] § 823 Abs. 1 BGB erfasst zwar jedes Verschulden, schützt aber nur absolut geschützte Rechtsgüter. Das bloße Vermögen ist von seinem Schutzumfang nicht erfasst. Das Vermögen ist insbes. kein "sonstiges Recht" iSd. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 136; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 143). Da Verletzunge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Artikel 25 EGHGB

Rz. 65 [Autor/Zitation] Eine Reihe von Vorschriften des EGHGB besitzt bis heute Relevanz für eingetragene Genossenschaften. Hier ist zunächst an Art. 25 EGHGB (Hervorhebungen und Auslassungen durch die Autoren) zu denken. (1) 1 Auf die Prüfung des Jahresabschlussesmehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Vorbemerkung

Rz. 184 [Autor/Zitation] Wenn der Abschlussprüfer schuldhaft gegen ein den Schutz Dritter bezweckendes Gesetz verstößt, haftet er nach § 823 Abs. 2 BGB auch gegenüber Prüfungsvertragsfremden. "Gesetz" ist hier im materiellen Sinn zu verstehen, umfasst also jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 137). Den Schutz eines anderen bezweckt eine Norm,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens

Rz. 191 [Autor/Zitation] Eine Anerkennung der Lehre von Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens (vgl. K. Huber in FS von Caemmerer, 359) würde dazu führen, dass über das Deliktsrecht eine generelle Liquidation allgemeiner Vermögensschäden möglich wird, die durch das Enumerationsprinzip in §§ 823 ff. BGB gerade verhindert werden soll. Im Gegensatz zum französischen Rech...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. § 831 BGB

Rz. 199 [Autor/Zitation] Für unerlaubte Handlungen seiner Gehilfen ist der Abschlussprüfer gem. § 831 BGB verantwortlich (Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 160). Er kann sich gegenüber dem Geschädigten aber entlasten, wenn er beweist, dass er bei der Auswahl und Überwachung des Gehilfen die erforderliche Sorgfalt angewandt hat oder dass der Schaden auch...mehr

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zfs 07/2025, Ladungshöhe vo... / II. Zusatzzeichen

Beim Befahren von Alleen muss darauf geachtet werden, dass für Fahrzeug und Ladung ausreichend Platz vorhanden ist. Das Gefahrzeichen 101 i.V.m. dem (selten verwendeten[23] ) Zusatzzeichen 101-54 "Unzureichendes Lichtraumprofil" (§ 39 Abs. 8 StVO) weist im Zutreffensfalle darauf hin, dass der Fahrer auch auf den Luftraum über der Fahrbahn zu achten hat.[24] Denn der Lichtrau...mehr

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4. Kapitel: Der Minderjähri... / D. Erfüllung des Vermächtnisanspruchs

Rz. 123 Für den geschäftsunfähigen Minderjährigen handelt bei der Entgegennahme des Vermächtnisses sein gesetzlicher Vertreter, also z.B. beide Eltern. Ob der geschäftsbeschränkte Vermächtnisnehmer selbst die Leistung des Vermächtnis-Gegenstandes wirksam entgegennehmen kann, ist streitig. Nach der hier vertretenen Ansicht kann er die Leistung selbst entgegennehmen. Nach der ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Zustandekommen des Prüfungsvertrags

Rz. 195 [Autor/Zitation] Nach der gesetzlichen Regelung des § 318 Abs. 1 Satz 4 geht das Angebot zum Abschluss des Prüfungsvertrags regelmäßig von der zu prüfenden Gesellschaft aus. Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Angebots zustande. Dies dürfte unter rechtlichen Gesichtspunkten auch dann gelten, wenn der Prüfer zunächst zB im Rahmen einer Ausschreibung ein Angebot vo...mehr

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15. Kapitel: Der Eintritt i... / § 46 Das Verlangen nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Rz. 694 Der volljährig Gewordene kann seine Haftung für die bis zum Erreichen der Volljährigkeit entstandenen Verbindlichkeiten beschränken, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, die seine Eltern im Rahmen ihrer Vertretungsmacht begründet haben "… oder die aufgrund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, …" (§ 1629a Abs. 1 B...mehr

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15. Kapitel: Der Eintritt i... / § 50 Ein einzelkaufmännisches Handelsgeschäft im Nachlass des volljährig Gewordenen

Rz. 714 Ist der volljährig Gewordene durch Erwerb von Todes wegen Inhaber eines Handelsgeschäftes geworden, so kann er seine Haftung für bisher aufgelaufene Verbindlichkeiten auf das bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken (§§ 1629a Abs. 1, 1990 BGB). Er wird sich nur auf die Haftungsbeschränkung berufen, wenn er mit seinem Vermögen, das er seit de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Beweislast

Rz. 106 [Autor/Zitation] Die klagende Gesellschaft muss im Prozess nach allgemeinen Grundsätzen die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und beweisen (Prütting in MünchKomm. ZPO7, § 286 Rz. 116 ff.). In einem Prozess gegen den Abschlussprüfer hat die prüfpflichtige Gesellschaft daher zu behaupten und zu beweisen, dass sie und in welcher Höhe sie einen Schaden erlitten ha...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Berufsrechtliche Bestimmungen

Rz. 190 [Autor/Zitation] §§ 2, 43 und 48 WPO sowie die Inhalte der Berufssatzung sind keine Schutzgesetze iSv. § 823 Abs. 2 BGB (OLG Saarbrücken v. 12.7.1978 – I U 174/76, BB 1978, 1434, 1436; BGH v. 5.12.1972 – VI ZR 120/71, NJW 1973, 321 für § 48 WPO; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 143 f.; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 148; Ebke, Wirtschaftspr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Strafrechtliche Vorschriften

Rz. 185 [Autor/Zitation] Über § 823 Abs. 2 BGB erlangen im zivilen Haftungsrecht in erster Linie die strafrechtlichen Vorschriften zum Schutz fremder Vermögensinteressen Geltung (wie hier Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 138 ff.): In Betracht kommen namentlich § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) § 18 KWG

Rz. 192 [Autor/Zitation] Das Gebot des § 18 KWG richtet sich nicht gegen den Abschlussprüfer. § 18 KWG ist folglich kein Schutzgesetz (vgl. BGH v. 5.12.1972 – VII ZR 120/71, NJW 1973, 321; LG München I v. 22.1.1976 – 200.565/64, StB 1977, 31; OLG Köln 24.2.2011 – 8 U 29/10, BeckRS 2012, 3409; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 147; Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, §...mehr

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8. Kapitel: Der minderjähri... / § 22 Testamentsvollstreckung über ein geerbtes einzelkaufmännisches Handelsgeschäft

Rz. 335 An einem einzelkaufmännischen Unternehmen ist eine verwaltende Testamentsvollstreckung nach h.M. nicht möglich. Der Einzelkaufmann haftet nämlich grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar mit seinem privaten und betrieblichen Vermögen, wohingegen ein Testamentsvollstrecker für den Erben nur Nachlassverbindlichkeiten begründen kann (§ 2206 BGB), für die der Erbe n...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Pflichtenverstoß

Rz. 87 [Autor/Zitation] Die Pflichten in § 323 Abs. 1 Satz 3 umfassen alle Anforderungen, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung an den gesetzlichen Abschlussprüfer und die übrigen in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zu stellen sind (so auch Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 102 [1/2025]). Hierzu zählt bspw. die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kapitalgesellschaft

Rz. 17 [Autor/Zitation] Voraussetzung für eine Veröffentlichungspflicht ist zunächst das Vorliegen einer KapGes.; dabei erstreckt sich die Offenlegungspflicht entgegen der früheren Rechtslage (Rz. 4 ff.) nicht mehr nur auf KapGes. aus Mitglied- bzw. EWR-Vertragsstaaten, sondern auf KapGes. aus allen Staaten der Welt. Da Satz 1 nur ausländische Gesellschaften erfasst, kann ins...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Kausalität

Rz. 104 [Autor/Zitation] Ein Schaden kann dem Abschlussprüfer oder seinen Gehilfen nur zugerechnet werden, wenn zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt ein ausreichender Ursachenzusammenhang besteht (OLG Stuttgart v. 22.2.2022 – 12 U 171/21, NZG 2022, 953 Rz. 53; OLG Düss. v. 18.6.2021 – 22 U 31/20, BeckRS 2021, 41602 Rz. 18, 44 f.; dies konkret verneinend OLG...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Zivilrecht

Rz. 55 [Autor/Zitation] Die Verletzung der inhaltlichen Anforderungen an die Offenlegung und die anderweitige Veröffentlichung begründet keinen Beschlussmangel, und zwar weder hinsichtlich des Gewinnverwendungsbeschlusses noch hinsichtlich des Feststellungsbeschlusses. Rz. 56 [Autor/Zitation] Eine Haftung der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern oder den Vertragspartner...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Alte Rechtslage

Rz. 128 [Autor/Zitation] Betrifft die Prüfung einen Abschluss für ein vor dem 1.1.2022 beginnendes GJ, beträgt die Haftungshöchstsumme bei Fahrlässigkeit 1 Mio. EUR (OLG Düss. v. 18.6.2021 – 22 U 31/20, BeckRS 2021, 41602 Rz. 23; Schröden/Pritzen, WPg 2021, 1115); zwischen gewöhnlicher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit ist nicht zu differenzieren. Bei einer AG, deren A...mehr