Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kapitalerhöhung aus Gesells... / a) Erstellung der Bilanz

Grundlage des Erhöhungsbeschlusses ist eine Bilanz, deren Bilanzstichtag zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei dem Registergericht nicht länger als acht Monate zurückliegen darf (§ 57e Abs. 1, § 57f Abs. 1 S. 2 GmbHG). Die Bilanz muss durch einen Abschlussprüfer geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen worden sein (§ 57...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
LkSG: Nicht-verpflichtete U... / 5.2 Ansätze für Präventionsmaßnahmen

Fordern verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer auf, Vereinbarungen bzgl. Präventionsmaßnahmen zu unterzeichnen, sollten diese stets sicherstellen, dass diese realistisch und ausgewogen sind. Zulieferer sollten vorsichtig sein, wenn sie Zusicherungen geben, über die sie keine Kenntnisse oder Kontrolle haben. Sie sollten hierbei auch bedenken, dass sie oftmals selbst nur be...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.3.4 Exkurs: Rückstellung für Inanspruchnahme aus Vollhafterstellung

Rz. 18 Der Insolvenzeröffnungsgrund Überschuldung ist gem. § 19 Abs. 1 InsO für eine Kommanditgesellschaft nicht relevant, da es sich um eine Personengesellschaft handelt. Die Gesellschafter der Personengesellschaft sind somit nur zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 InsO vorliegt (§ 15a InsO). Abweichendes gilt dan...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Leistungen im Zusammenhang mit nach § 4 Nr. 4a UStG befreiten Umsätzen (§ 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b) UStG)

Rz. 63 Bestimmte Leistungen, die mit in einem Umsatzsteuerlager eingelagerten Gegenständen unmittelbar zusammenhängen, sind ebenfalls steuerfrei.[1] Die Leistungen dürfen aber nur folgenden (in der Vorschrift abschließend aufgezählten) Zwecken dienen, die mit den eingelagerten Gegenständen unmittelbar zusammenhängen: Lagerung, Erhaltung, Verbesserung der Aufmachung, Verbesse...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Hitze am Arbeitsplatz: Was ... / 7 Prävention – Aufgabe mit Wirkung

In der betrieblichen Präventionsarbeit laufen alle gesundheitsbezogenen Aktivitäten zusammen. Prävention ist die Bezeichnung für alle zielgerichtete Maßnahmen und Aktivitäten, um gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden, das Risiko der Erkrankung zu verringern oder ihr Auftreten zumindest zu verzögern. In vielen Betrieben sind die diesbezüglichen Präventionsaktivitäten im B...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Bilanzanalyse in der HGB- u... / 6.3.3.1 Eigenkapitalbereinigung

Rz. 154 Das Eigenkapital eines Unternehmens ist das elementare Charakteristikum für Sicherheit, Bonität, Unabhängigkeit und Entwicklungskraft. Es erfüllt die Finanzierungs-, Haftungs- und Garantiefunktion eines Unternehmens. Daneben beeinflusst es die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität einer Unternehmung, da es als Maßstab für Kreditwürdigkeit und Krisenfestigkeit gi...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5.3 Haftung der EU-Staaten für judikatives Unrecht

In Deutschland gilt das Spruchrichterprivileg, wonach Richter (und damit der Staat) nur wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen werden können, wenn ein Urteil oder eine urteilsähnliche Entscheidung gleichzeitig eine Straftat darstellt. Der EuGH hat jedoch in der Rechtssache Gerhard Köbler gegen die Republik Österreich die Staatshaftung bei einem Verstoß gegen E...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5.1 Haftung der EU-Staaten für nicht umgesetzte Richtlinien

Der EuGH hat mit der Haftung eines Mitgliedsstaats bei nicht fristgerechter Umsetzung einer Richtlinie zur Sicherung der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der Rechtsfortbildung ein Instrument entwickelt, den durch die Richtlinie begünstigten Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen. Es widerspricht dem europäischen Gedanken, wenn nur einige Länder die Richtlinie u...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5.2 Haftung der EU-Staaten für legislatives Unrecht

Ein Haftungsanspruch gegen den nationalen Gesetzgeber besteht auch bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, die dem nationalen Gesetzgeber unmittelbar zuzurechnen sind (Haftung für legislatives Unrecht).[1] Verstöße einzelner Mitgliedsstaaten gegen geltendes Gemeinschaftsrecht können unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden, wenn die Verstöße sich auf...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5 Haftung auf europäischer Ebene

Die unionsrechtliche Haftung der Mitgliedsstaaten ist nicht ausdrücklich geregelt, d. h. eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch von Privaten gegen die Mitgliedsstaaten der EU auf Ersatz der Schäden, die ihnen aus Unionsrechtsverstößen der Mitgliedsstaaten erwachsen, kennt das Unionsrecht nicht.[1] Der EuGH stützt die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung auf de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / Zusammenfassung

Überblick Bei einem erfolgreichen Einspruch können notwendige Steuerberaterkosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen von der Finanzverwaltung aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs erstattet verlangt werden. Dafür erforderlich ist insbesondere die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht mit drittschützender Wirkung durch den Finanzbeamten. Ersetzt werden m...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.1 Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amts

Eine Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Beamter handelt, während Art. 34 Satz 1 GG lediglich fordert, dass jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts tätig wird (haftungsrechtlicher Beamtenbegriff).[1] Bei der Amtshaftung gilt dieser weite haftungsrechtliche Beamtenbegriff.[2] Jede Person, die von der zuständigen Stelle mit der Ausüb...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3 Schadenersatzanspruch des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige hat trotz fehlender Regelung über die Kostenerstattung im isolierten Rechtsbehelfsverfahren dennoch eine Möglichkeit, die Kostenerstattung zu verlangen. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Amtshaftungsanspruch gegen die Finanzverwaltung geltend machen. Ein Amtshaftungsanspruch ist weder durch die AO noch durch § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ausgeschl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.5.1 Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Geschädigte eine in Geld bezifferbare Einbuße an seinen Vermögensgütern erlitten hat, d. h. beim Vergleich der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis mit der Lage vorher unter dem Strich ein rechnerisches Minus bleibt (sog. Differenzmethode). Der Steuerpflichtige muss durch den Schadenersatz so gestellt werden, wie er stehen wür...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5.4 Durchsetzung des Anspruchs

Die Regelung des Verfahrens zur Geltendmachung sowie zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs bleiben dem nationalen Recht überlassen.[1] Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren auszugestalten, die den...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.7.1 Subsidiaritätsklausel

Der Geschädigte hat bei fahrlässigem Handeln des Amtsträgers nur dann einen Amtshaftungsanspruch, wenn er nicht auf andere Weise (d. h. von einem Dritten) Ersatz verlangen kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), was er – der Geschädigte – darzulegen und zu beweisen hat.[1] Obwohl diese Subsidiaritätsklausel ursprünglich den Sinn hatte, den persönlich haftenden leistungsschwachen Beam...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Dienstwagen: Arbeitsrechtli... / 2 Haftung bei Unfällen oder Schäden

Kommt es bei einer betrieblich veranlassten Fahrt zu einem Unfall und Schaden, haftet der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine Schadensminderung zu sorgen. Hatte er es versäumt, eine Vollkaskoversicherung für den Dienstwagen abzuschließen, führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe der üblichen Selbstbeteiligung h...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 169 Haftung im Insolvenzfall

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm gehört zum neugestalteten Haftungssystem, mit dem historisch entstandene Verwerfungen im Wettbewerb de...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 2.1 Umfang und Rückgriff (Abs. 1)

Rz. 10 Die Haftung des GKV-Spitzenverbandes setzt voraus, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird (Insolvenzfall; Satz 1). Die Haftungsverpflichtung trifft den GKV-Spitzenverband unmittelbar, der dann nachfolgend ein Rückgriffsrecht auf alle anderen Krankenkassen hat. Die Haftung für Altersversorgungsleistungen und Altersteilzeitaufwendungen we...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 2.4 Ansprüche der Versicherten und der Leistungserbringer (Abs. 4)

Rz. 32 Die Vorschrift regelt für bestimmte Ansprüche der Gläubiger eine Haftung aller Krankenkassen (Satz 1). Eine Haftung des GKV-Spitzenverbandes besteht hier nicht; er hat allerdings die organisatorische Abwicklung zu übernehmen (Satz 2). Rz. 33 Betroffen sind von der Haftung die Ansprüche der Leistungserbringer sowie der Versicherten, einschließlich Forderungen aus zwisch...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Eigene Anteile in Handels- ... / 5.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 45 Bei der Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen gelten die bei der AG getroffenen Ausführungen für die GmbH entsprechend. Auch bei der GmbH ist das Vorgehen von der Höhe des Veräußerungspreises abhängig, sodass sich im Ergebnis die für die AG dargestellten Situationen ergeben können.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 2 Rechtspraxis

2.1 Umfang und Rückgriff (Abs. 1) Rz. 10 Die Haftung des GKV-Spitzenverbandes setzt voraus, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird (Insolvenzfall; Satz 1). Die Haftungsverpflichtung trifft den GKV-Spitzenverband unmittelbar, der dann nachfolgend ein Rückgriffsrecht auf alle anderen Krankenkassen hat. Die Haftung für Altersversorgungsleistungen ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 3 Literatur

Rz. 39 Krasney, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Komm. zu § 169 SGB V, Stand: 15.6.2020.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm gehört zum neugestalteten Haftungssystem, mit dem historisch entstandene Verwerfungen im Wettbewerb der Krankenkassen bes...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift definiert den Insolvenzfall (Abs. 1) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Krankenkasse oder der Abweisung der Eröffnung mangels Masse. Beide Ereignisse werden durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss nach der InsO (§§ 27 bis 30) bestimmt. Die nachfolgenden Haftungsregelungen greifen nur bei Eintreten eines dieser beiden T...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Eigene Anteile in Handels- ... / 2.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 13 Anders als im Recht der AG findet sich bei der GmbH keine detaillierte Regelung hinsichtlich des Erwerbs eigener Anteile durch die Gesellschaft, was dabei auf den regelmäßig überschaubaren Gesellschafterkreis einer GmbH zurückzuführen sein könnte.[1] Im Gegensatz zur AG ist der Erwerb eigener Anteile bei der GmbH nicht an sachliche Gründe gebunden (§ 33 Abs. 2 GmbHG)....mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 2.5 Darlehensaufnahme (Abs. 5)

Rz. 36 Die Forderungen der Leistungserbringer und der Versicherten werden durch den GKV-Spitzenverband erfüllt. Dies wurde aus Gründen der Vereinfachung so geregelt (BT-Drs. 16/9559 S. 22). Den GKV-Spitzenverband trifft keine eigene Haftung. Er hat lediglich organisatorische Aufgaben wahrzunehmen und diese Forderungen primär bei den übrigen Krankenkassen der betroffenen Kass...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 2.3 Forderungs- und Vermögensübergang (Abs. 3)

Rz. 31 Hat der GKV-Spitzenverband im Insolvenzfall Leistungen an ehemalige Beschäftigte der insolventen Krankenkasse zu erbringen, gehen die entsprechenden Forderungen auf den GKV-Spitzenverband über (Satz 1). Entsprechendes gilt für das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten einer Unterstützungskasse, wenn diese die Leistungen zu erbringen gehabt hätte. Dieser gesetz...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Eigene Anteile in Handels- ... / 3.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 27 Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist der Erwerb eigener Geschäftsanteile nur zulässig, soweit diesbezüglich die Einlagen vollständig geleistet worden sind, und unter der Voraussetzung, dass die GmbH im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage i. H. d. Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 169 Haftung... / 2.2 Beschränkung des Insolvenzschutzes (Abs. 2)

Rz. 27 Die Norm begrenzt den Insolvenzschutz der Beschäftigten. Betroffen sind die Beschäftigten landesunmittelbarer Krankenkassen, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, wenn das Insolvenzverfahren nach Landesrecht für unzulässig erklärt wurde (Satz 1; § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, vgl. Komm. zu § 160). Die Regelung stellt sicher, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nachehelicher Unterhalt / 6.2 Ende der Unterhaltspflicht

Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte wieder heiratet (eine neue Lebenspartnerschaft begründet) oder stirbt.[1] Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen incl. des zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrags.[2] Hinweis Unterhaltsanspruch...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum dürfen Druckgasflasch... / 1.4 Folgen von Verstößen

Kommt der Arbeitgeber oder seine Führungskraft den Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben: Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 30.000 EUR (ArbSchG) oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 26 ArbSchG) geahndet werden. Die Haftung...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Wirksame Honorarvereinbarun... / 2.1.1 Voraussetzungen einer wirksamen Vergütungsvereinbarung

Die nachfolgend genannten Formvorschriften gelten immer dann, wenn eine Vergütung vereinbart werden soll, die höher ist als die gesetzlich vorgesehene Vergütung. Textformerfordernis Die Erklärung des Mandanten (auftraggebende Person) zur Vergütungsregelung muss in Textform abgegeben werden. Eine Unterschrift ist dazu nicht erforderlich. Derzeit erfüllen Papier, USB-Stick, CD-R...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Haftung

Rz. 154 [Autor/Zitation] § 319b ist keine Haftungsregelung und begründet keine Ersatzansprüche Dritter. Die vertragliche Haftung des ausgeschlossenen Abschlussprüfers bestimmt sich allein nach § 323 (s. § 323 Rz. 141 ff.), vorvertragliche Haftung ggf. nach § 311 BGB (s. § 323 Rz. 209 ff.). Gegenüber Dritten kann sich die Haftung des Abschlussprüfers im Einzelfall aus Delikt e...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Deliktische Haftung

1. Grundlagen Rz. 182 [Autor/Zitation] § 323 Abs. 1 Satz 3 regelt die Frage der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gegenüber Dritten nicht abschließend. Eine Sperrwirkung kommt ihm daher nicht zu (so Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 142; Meyer, BKR 2019, 372, 373; OLG Köln v. 24.2.2011 – 8 U 29/10, BeckRS 2012, 3409). Dritte können nach deliktsrech...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Haftung für Prüfungsgehilfen

a) Eigenes Verschulden des Abschlussprüfers bei der Hinzuziehung Rz. 110 [Autor/Zitation] Ohne Rücksicht auf das Verschulden des Gehilfen (zum Begriff vgl. Rz. 21 ff.) kommt für den Abschlussprüfer bei Pflichtverstößen seiner Prüfungsgehilfen eine Haftung allein aus dem Grund einer unzulässigen Zuziehung Dritter in Betracht. Eine Haftung folgt daher nicht schon daraus, dass er...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Haftung für Verschulden des Gehilfen und der gesetzlichen Vertreter

Rz. 115 [Autor/Zitation] Neben der Haftungsmöglichkeit des Abschlussprüfers für eigenes Verschulden bei Auswahl und Überwachung seiner Prüfungsgehilfen hat er außerdem ohne eigenes Verschulden über § 278 Satz 1 BGB das Verschulden seiner Gehilfen wie eigenes zu vertreten (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 170; Grundmann in MünchKomm. BGB9, § 278 Rz. 21, 48). Dies gilt nicht ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / XIV. Haftung

Rz. 179 [Autor/Zitation] Der Netzwerkbegriff des § 319b steht ausschließlich im Kontext der Unabhängigkeit (BT-Drucks. 16/10067, 89) und dient folglich allein der Zurechnung von Ausschlusstatbeständen. Er dient nicht der Zurechnung von Handlungen, Erklärungen, Wissen oder Verschulden Dritter. Die Mitgliedschaft in einem Netzwerk begründet daher keine (gesamtschuldnerische) Ha...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

a) Dispositive Regelung Rz. 118 [Autor/Zitation] Auch bei der GmbH sieht das Gesetz als Regelfall vor, dass der Abschlussprüfer von den Gesellschaftern gewählt wird. Während der Regierungsentwurf zum BiRiLiG diese Regelung im Hinblick auf eine von der Geschäftsführung unabhängige Prüfung für unabdingbar ansah (Begr.RegE, BT-Drucks. 10/317, 110 zu § 42a GmbHG-E), wurde auf krit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Voraussetzungen der Haftung nach § 323

1. Überblick Rz. 81 [Autor/Zitation] Gesetzliche Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen und gesetzliche Vertreter einer Prüfungsgesellschaft haften bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten für den daraus entstandenen Schaden (Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 28; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 101 ff. [1/2025]). Ansprüche hieraus stehen grds. nur der geprüften KapGes. zu; sollt...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Haftung von und für Prüfungsgehilfen

1. Haftung für Prüfungsgehilfen a) Eigenes Verschulden des Abschlussprüfers bei der Hinzuziehung Rz. 110 [Autor/Zitation] Ohne Rücksicht auf das Verschulden des Gehilfen (zum Begriff vgl. Rz. 21 ff.) kommt für den Abschlussprüfer bei Pflichtverstößen seiner Prüfungsgehilfen eine Haftung allein aus dem Grund einer unzulässigen Zuziehung Dritter in Betracht. Eine Haftung folgt da...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten

I. Allgemeines Rz. 178 [Autor/Zitation] Die Dritthaftung adressiert die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Personen, die nicht in § 323 als Anspruchsberechtigte genannt sind (Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 134; Grigoleit, ZIP 2024, 1293, 1303). Zu denken ist bspw. an Gläubiger, Kreditgeber, Gesellschafter und zukünftige Gesellschafter der prüfpfli...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Haftung von Prüfungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern

Rz. 116 [Autor/Zitation] Dem Prüfungsgehilfen selbst sind durch das Gesetz ebenso wie dem Abschlussprüfer Verhaltenspflichten gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft auferlegt, obgleich er mit dieser nicht in vertraglichen Beziehungen steht (vgl. Rz. 27 ff.; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 163 [1/2025]). Der Prüfungsgehilfe muss entsprechend die erforderliche Qualifikation ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Haftung aus § 323

Rz. 179 [Autor/Zitation] Nach § 323 Abs. 1 Satz 3 ist der Abschlussprüfer auch verbundenen Unternehmen gegenüber ersatzpflichtig (vgl. Justenhoven/Feldmüller in Beck BilKomm.14, § 323 HGB Rz. 141; Poll in BeckOK HGB46, § 323 Rz. 32; ergänzend s. Rz. 155 ff.). Die Vorschrift enthält damit eine ausdrückliche Ausdehnung der Haftung des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen auf Pe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Keine Haftung im Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a Abs 1 S 3 EStG)

Rn. 38a Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Nach dem Wegfall der früheren S 1 und 2 des § 22a Abs 1 EStG (s Rn 38) finden nach dem neuen Abs 1 S 3 (vor dem JStG 2022: S 2, s Rn 11a) ab dem 01.01.2017 § 72a Abs 4 AO und § 93c Abs 1 Nr 3 AO keine Anwendung. Nach § 72a Abs 4 AO haftet für entgangene Steuer, wer nach Maßgabe des § 93c AO Daten an die FinBeh zu übermitteln hat und vorsätzl...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Haftung Mehrerer

Rz. 162 [Autor/Zitation] Mehrere an der Prüfung Beteiligte (Abschlussprüfer, Prüfungsgehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft) haften als Gesamtschuldner, sofern sie ein Verschulden trifft (Abs. 1 Satz 4; Bormann in BeckOGK HGB, § 323 Rz. 149, 162 f. [1/2025]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 101, 117 ff.; Staake in HKM...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Ursprünge der Pflichtprüfung samt Haftung

Rz. 14 [Autor/Zitation] Die Pflicht zur Prüfung der Finanzberichterstattung von Aktiengesellschaften wurde im Jahr 1931 als Reaktion auf die Weltwirtschaftskrise mittels Notverordnung in § 262g HGB 1931 aufgenommen (Notverordnung v. 19.9.1931, dRGBl I 1931, 493; Schüppen, DB 2020, 2641, 2645). Erläuternde Bemerkungen zu Notverordnung liegen nicht vor. Davor war eine Pflichtpr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Besonderheiten der Haftung gegenüber verbundenen Unternehmen

Rz. 155 [Autor/Zitation] Die Ersatzpflicht gegenüber verbundenen Unternehmen ist durch das BiRiLiG (BGBl. I 1985, 2355, s. Rz. 15) eingeführt worden. Verbundene Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander MU und TU gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sind; alle mit demselben MU verbundenen TU sind auch untereinand...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (4) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 118 [Autor/Zitation] Die Grundstruktur der Verfassung einer GmbH, die Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, richtet sich im Kern nach der Mitbestimmungssituation der Gesellschaft (zur Ausnahme bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften Rz. 122), die wiederum von der Zahl ihrer Arbeitnehmer abhängt. Sofern eine GmbH idR nicht mehr als 500 Arbeitnehmer hat, besteht...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Deliktische Haftung

Rz. 176 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer haftet nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen für einen Schaden, den er durch eine schuldhafte unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) außerhalb des Prüfungsvertrags – sei es zeitlich vorher, sei es nachher – der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen zufügt. Ebensolche Handlungen seines verfassungsmäßig berufenen Ve...mehr