Fachbeiträge & Kommentare zu Haftpflichtversicherung

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 1. Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers

Rz. 196 Wie jeder Haftpflichtversicherer hat auch der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die gegen sie erhoben werden. Auch nach der Wortwahl des Abschnitts A.1 AKB umfasst die Leistung des Versicherers die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatza...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / II. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

Rz. 2 Für die Kfz-Haftpflichtversicherung enthält, trotz Übernahme einiger wichtiger Regelungen in das VVG durch die VVG-Reform, das zuletzt am 6.2.2017 geänderte Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5.4.1965 wichtige Spezialvorschriften. Das Pflichtversicherungsgesetz wird ergänzt durch das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische ...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 5. Umfang der Leistungen, A.1.3. AKB

Rz. 204 Die Leistungen des Versicherers werden bei jedem Schadenereignis durch die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, A.1.3.1 AKB. Von erheblicher Bedeutung bei Personengroßschäden ist A.1.3.3 AKB, der in Anlehnung an § 118 VVG eine bestimmte Verteilung der Versicherungssumme vorsieht.mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 137 Gemäß § 81 Abs. 1 VVG ist der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Rz. 138 Die Kürzung in einem de...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 5. Einschränkung der Leistungsfreiheit

Rz. 131 In der Kaskoversicherung besteht nach der VVG-Reform nur noch bei Vorsatz unbeschränkte Leistungsfreiheit des Versicherers. Ansonsten ist der Versicherer nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Rz. 132 In der Kfz-Haftpflichtversicherung i...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / 2. Gründe für die Einführung der Produkthaftpflichtversicherung und deren Entwicklung

Rz. 11 Für die Einführung einer gesonderten Produkthaftpflichtversicherung gibt es viele Gründe: Die Verschärfung der deliktischen Produzentenhaftung – durch die oben bereits erwähnten Urteile[47] – und parallel in dieser Zeit erfolgte wissenschaftlich-dogmatische Untersuchungen ließen in der Versicherungswirtschaft, aber auch im Bereich der Unternehmerschaft Überlegungen au...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / d) Zahnärztliche Tätigkeit

Rz. 93 Für die Versicherung des Zahnarztes gelten regelmäßig gleich lautende oder ähnliche Bedingungen wie für die Ärzte der Humanmedizin. Aus den ebenfalls geltenden AHB gewinnt hier aber eine Bestimmung besondere Bedeutung, nämlich die Erfüllungsklausel des Ziff. 1.2 (1) AHB. Nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist hiernach die Erfüllung von Verträgen und die anst...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / III. Andere Obliegenheiten

Rz. 187 Schon nach dem Gesetz treffen die Versicherungsnehmerin weitgehende Pflichten. So hat die Versicherungsnehmerin innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die ihre Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten (§ 104 Abs. 1 S. 1 VVG). Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber der Versicherungsnehmerin geltend, ist diese zur Anzeige innerhal...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / (3) Kommentierung und Literaturansichten

Rz. 128 Ob und inwieweit die Anrechnung unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten wirksam ist, ist nicht ganz sicher. Vereinzelt wurden bereits vor der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 9.6.2011 in der Literatur einzelne Klauseln unter dem Aspekt der Inhaltskontrolle als "kritisch" betrachtet,[364] und/oder zumindest diejenigen, die "alle" Rechtsverfolgungskosten für vo...mehr

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§ 23 Umwelthaftpflicht-Vers... / Literaturtipps

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / 1. Historie der Produkthaftpflichtversicherung

Rz. 1 Risiken aus oder im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten sind allgegenwärtig. Wer erinnert sich nicht an das berühmte Strafverfahren vor dem Landgericht Aachen in Sachen "Contergan".[1] In einem nahezu elf Jahre dauernden Verfahren wurde schließlich – nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger – ein Kausalzusammenhang zwischen längerer Thalidomid-Einnahme und...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / II. Bedeutung der Heilwesenversicherung

Rz. 6 Die Heilwesenversicherung deckt das Schadensrisiko des Behandlers im Sinne des § 630a BGB ab, also des Krankenhausträgers, des Arztes im Krankenhaus und in der niedergelassenen Praxis, aber auch des Psychotherapeuten, der Hebammen und des Heilpraktikers. Häufig wird auch der Einfachheit halber von der Arzthaftpflichtversicherung gesprochen. Die Haftpflichtversicherung ...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 6. Sekundäre Risikobeschränkungen

Rz. 205 Die sekundären Risikobeschränkungen in der KH-Versicherung sind in A.1.5. AKB in einer Klausel zusammengefasst. Dabei ist nun auch der ohnehin geltende Ausschluss der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 103 VVG in den Wortlaut der AKB aufgenommen worden. Ansonsten entsprechen die sekundären Risikobeschränkungen der Ermächtigungsgrundlage des § 4...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / I. Vorbemerkung

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 3. Vorwärts- und Rückwärtsversicherung

Rz. 184 Die Vorwärtsversicherung deckt die Folgen aller anwaltlichen Versehen, die sich zwischen Beginn des Versicherungsschutzes bis zum Ablauf des Vertrages ereignen (auch wenn sie noch nicht bekannt sind). Sie ist der Normalfall der Berufs-Haftpflichtversicherung, da Pflichtverletzungen (= Verstöße) in der Eigenschaft als Anwalt nur begangenen werden können, nachdem die en...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / III. Versicherungspflicht

Rz. 4 Gemäß § 51 BRAO muss jeder Rechtsanwalt gegen die sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren (angemessen) versichert sein. Die näheren Einzelheiten der Mindestdeckung sind in § 51 Abs. 1–5 BRAO abschließend geregelt. Eine Zulassung als Anwalt kann ohne Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO ebenso wenig erfolgen (§ 12 Abs. 2 BRA...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes

Rz. 194 Nach Ziff. 1.1 der Modellbedingungen[389] (Stand aktuell: Februar 2016) ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden i.S.v. Ziff. 2.1 AHB versichert, die dadurch entstehen, dassmehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 2. Erstprämie

Rz. 45 Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht erfolgt ist (§ 37 Abs. 1 VVG). Die nach altem Recht geltende Rücktrittsfiktion gem. § 38 Abs. 1 S. 2 VVG a.F., wonach es als Rücktritt galt, wenn der Versicherer den Anspruch auf die Erstprämie nicht innerhalb einer Frist von drei Monate...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / b) Berufshaftpflichtversicherung des Arztes

Rz. 28 Nach § 21 der Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO-Ä)[46] ist der Arzt verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Entsprechende Regelungen sind in den einzelnen Kammer-Berufsordnungen enthalten (z.B. § 21 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe). Ärzte sind also nur durch das Standesrec...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / I. Versicherungspflicht und Annahmezwang

Rz. 194 Nach § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten, wenn das Fahrzeug auf öffent...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 3. Regulierungsvollmacht des Versicherers

Rz. 200 Nach A.1.1.4 AKB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der geltend gemachten Haftpflichtansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Der Versicherer ist aufgrund von A.1.1.4 AKB auch zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen befugt.[261]...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 2. Gebrauch des Fahrzeugs

Rz. 198 Die im Abschnitt A.1.1 AKB beschriebenen Schäden müssen "durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs" entstanden sein. Der Begriff des Gebrauches umfasst den des Betriebes i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG, geht aber noch darüber hinaus.[255] Gedeckt sind die typischen, vom Gebrauch des Fahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahren,[256] z.B. auch Schweißa...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 4. Reformvorschläge

Rz. 13 Die Deutsche Ärzteversicherung, Zweigniederlassung der AXA Versicherung AG, verwaltet 186.000 Arzthaftpflichtversicherungsverträge. In den Jahren 2007 bis 2009 stellte die Deutsche Ärzteversicherung mehr als eine Verdopplung des Verlustes in der Sparte Arzthaftpflicht fest.[23] Die Schadensaufwendungen betrugen ungefähr das Doppelte der Einnahmen. Untersuchungen haben...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / a) Zustandekommen der vorläufigen Deckung

Rz. 17 Für die Zeit vor Einlösung des Versicherungsscheines kann eine vorläufige Deckungszusage erteilt werden. Durch die VVG-Reform sind mit den §§ 49–52 VVG erstmals Regelungen über die vorläufige Deckung in das Gesetz aufgenommen worden. Daneben ist die vorläufige Deckung in B.2 AKB geregelt. Rz. 18 Die vorläufige Deckungszusage ist ein selbstständiger Versicherungsvertrag...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / V. Strafrechtsschutz

Rz. 116 Die Allgemeine Haftpflichtversicherung enthält nur einen eingeschränkten Rechtsschutz im Strafverfahren (Ziff. 5.3 AHB) "wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann". Ein erweiterter Strafrechtsschutz bedarf einer besonderen Vereinbarung (2.1.4 BBR). Teilweise haben die Berufsverbände ein...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / II. Regress gegen den Mieter/Pächter

Rz. 336 Bricht ein Feuer in einer vermieteten Immobilie aus, begründet dies besondere Regressrisiken für den Mieter. Kommt es zu einem derartigen Schadenfall, erwirbt der Vermieter auf vereinfachtem Wege einen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter. Während Ansprüche auf Schadenersatz grundsätzlich voraussetzen, dass der Anspruchsteller dem Schädiger ein schuldhaftes Fehlver...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / a) Schadenereignisbegriff

Rz. 121 Die meisten Arzthaftpflichtversicherer treffen in ihren Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung Ärzte (BBR) keine eigenen Regelungen zur zeitlichen Bestimmung des Deckungsschutzes, sondern legen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. Die AHB knüpfen die Leistungspflicht des Vers...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / d) Versicherungsumfang

Rz. 70 Der Umfang des Versicherungsschutzes hängt davon ab, für welche Personen welche Risiken mitversichert werden. Dies ist individuell vereinbar. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die bei der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung üblichen Vereinbarungen, deren Inhalt durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / II. Markt/Versicherer

Rz. 2 Im nationalen Markt stehen im Vergleich zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung insgesamt relativ wenige Anbieter von Berufs-Haftpflichtversicherungen für Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Anbieter lassen sich in die sog. "Etablierten" – mit vergleichsweise hohen, aber zunehmend schrumpfenden Marktanteilen – und neuere, meist internationale Versicherer einteilen. Letzte...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / IV. Kein Direktanspruch des Unternehmens gegenüber dem Versicherer

Rz. 53 Noch vor Inkrafttreten des VVG 2008 kam es zu Fällen, in denen Unternehmen versuchten, gegenüber Organmitgliedern bestehende Innenhaftungsansprüche direkt gegenüber dem D&O-Versicherer geltend zu machen, ohne – vorab – den Anspruch gegen das Organmitglied zu richten. Mit der Frage, ob und inwieweit ein "direkter Zahlungsanspruch" der Versicherungsnehmerin gegen einen ...mehr

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§ 18 Transportversicherung / a) Transportversicherung als Großrisiko

Rz. 18 § 210 VVG enthält Abweichungen vom zwingenden Recht und verweist auf die in Anlage Teil A zum VAG genannten Großrisiken: Zitat § 210 Großrisiken, laufende Versicherung (1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden. (2) Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / 4. Risikobegrenzungen/Ausschlüsse

Rz. 201 Nach Ziff. 6 der beiden aktuellen Rückrufkosten-Modelle sind bestimmte Ansprüche nicht versichert (Risikobegrenzungen/Ausschlüsse), wobei die zitierten Ziffern nicht allesamt inhaltsgleich sind. Nahezu identisch – mit Ausnahme der Nummerierung – sind die Ausschlüsse wegen der sog. Erprobungsklausel (Ziff. 6.2.5), die Ausschlüsse wegen "bewussten Abweichens von gesetz...mehr

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§ 21 Bauleistungsversicherung / N. Baufertigstellungs- und Baugewährleistungsversicherung

Rz. 70 Die Baufertigstellungsversicherung, die als Annex zu der Baugewährleistungsversicherung angeboten wird, deckt das Risiko der Mehrkosten der Baufertigstellung im Falle der Insolvenz des Bauunternehmers. Ihre Durchsetzung am Markt ist bisher nicht gelungen.[270] Nur die VHV bietet eine solche von dem Deutschen Baugerichtstag empfohlene Versicherung an.[271] Die Notwendi...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / 1. Rückwärtsdeckung (Ziff. 3.1)

Rz. 107 Nach § 100 VVG bezieht sich die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur auf während der Versicherungszeit eingetretene Tatsachen.[304] Die überwiegende Mehrheit der auf dem Markt heute angebotenen D&O-Versicherungen sieht von vornherein eine "Rückwärtsversicherung" vor. Zurückhaltender war die Formulierung zur Rückwärtsversicherung noch in den früheren Verbandsempf...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / II. Abtretung und Verpfändung des Anspruchs (Ziff. 10.2)

Rz. 199 Viele D&O-Versicherungspolicen in der Praxis beinhalten insofern jedoch (mehr oder weniger wirksame) Einschränkungen. So hieß es noch in Ziff. 11.2 des Modells von 2005, dass Ansprüche – vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers – nicht auf Dritte übertragen werden können. Dieses Abtretungsverbot des Versicherungsanspruches kon...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / II. Führungsklauseln in der D&O-Versicherung

Rz. 213 Bei den kaum abschätzbaren Risiken im Bereich der D&O-Haftpflichtversicherung übernimmt in der Praxis zumeist nicht mehr nur ein Versicherer das Vermögensrisiko. Vielmehr teilen sich mehrere Versicherer – ein sog. Versicherungskonsortium – das Risiko. Dies kann "verdeckt" geschehen (sog. verdeckte Mitversicherung: "Kellerpolice") oder offen gelegt werden ("offene Mitv...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / I. Vorsätzliche Schadenverursachung und wissentliche Pflichtverletzung (Ziff. 5.1)

Rz. 160 Ziff. 5.1 sieht zunächst einen Ausschluss vor wegen "vorsätzlicher Schadenverursachung".[424] Dieser Leistungsausschluss entspricht dem in § 103 VVG [425] bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadenereignisses.[426] Erfasst ist damit auch der "bedingte Vorsatz", also die "billigende Inkaufnahme der Schädigung".[427] Es ist allerdings hervorzuheben, dass sich der Vorsa...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / VI. Auslandsschäden innerhalb der EU

Rz. 240 Die Regulierung von Verkehrsunfällen im Ausland ist durch die zum 1.1.2003 umgesetzte [304] 4. KH-Richtlinie der EU [305] erheblich vereinfacht worden. Ziel der Richtlinie war im Interesse des Verbrauchers die Minimierung der Schwierigkeiten nach einem Verkehrsunfall im EU-Ausland, bei dem ein Inländer mit inländischem Kennzeichen einen Unfall verursacht, bei dem der G...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / 4. Konsequenzen für den D&O-Markt

Rz. 11 Längst wird aber auch berechtigte Kritik erhoben und überlegt, die Rahmenbedingungen für die D&O-Versicherung anzupassen, wobei neben etwaigen Erhöhungen der Prämien [74] auch Einschränkungen des Versicherungsschutzes umgesetzt wurden.[75] Bereits mit den 2005 vom GDV herausgegebenen Bedingungen wurde versucht, einem ausufernden Bedingungswettbewerb entgegenzusteuern, ...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / 2. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen

Rz. 70 In der Regel decken sämtliche auf dem Markt übliche D&O-Versicherungskonzepte die Inanspruchnahme der versicherten Person auf der Grundlage der "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen". Damit wird auf die allgemeinen Regelungen in Ziff. 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Stand: jetzt Februar 2016) verwiesen und an den Tatb...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / III. Direktanspruch des Geschädigten

1. Allgemeines Rz. 211 Nach § 115 Abs. 1 S. 1 VVG kann der Geschädigte den Versicherer im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis unmittelbar in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass der Direktanspruch des Geschädigten der Höhe nach durch die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt ist. Das Angehörigenprivileg aus § 86 Abs. 2 VVG schließt a...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / d) Konsequenzen für die Arzthaftpflichtversicherung

Rz. 124 Bis heute steht eine höchstrichterliche Entscheidung aus, ob mit dem Austausch des Begriffes "Ereignis" gegen "Schadenereignis" in Ziff. 1.1 AHB eine Rückkehr zur Schadenereignistheorie bewirkt wurde. Erst recht fehlt ein Urteil aus dem Bereich Arzthaftpflichtversicherung. Zutreffend wird deshalb darauf hingewiesen, dass die derzeitige Fassung der AHB für Versicherer...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / III. Keine gesetzliche Pflichtversicherung

Rz. 31 Nach geltender Rechtslage – de lege lata – besteht keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer D&O-Versicherung.[111] Der Vorstand hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage, ob er eine D&O-Versicherung abschließt oder nicht. Die D&O-Versicherung ist – nach wie vor – eine freiwillige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Frage, ob ein Anspruch des Vor...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 5. Vermögensschäden

Rz. 171 Die Pflicht-Haftpflichtversicherung dient dem Ersatz von (reinen) Vermögensschäden. Darunter sind nach den Versicherungsbedingungen solche Schäden zu verstehen, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen vom Versicherungsnehmer oder Personen, für die er einzutreten hat, Schäden herleiten (§ 1 I Ziff. 2 AVB). Personenschäden sind qua Definitionem ...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / 3. Feuer-Haftungsversicherung

Rz. 335 Bei der Feuer-Haftungsversicherung handelt es sich systematisch um eine Haftpflichtversicherung. Sie schützt den Versicherungsnehmer vor dem Risiko, dass durch ein auf seinem Versicherungsgrundstück verursachtes Schadensereignis Schäden an Sachen Dritter verursacht werden, für die der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 5. Die neue Marktsituation

Rz. 20 Der deutsche Markt der Heilwesenhaftpflichtversicherungen hat sich zur Jahreswende 2012/2013 noch einmal grundlegend verändert. Während sich im weniger risikobehafteten Bereich der niedergelassenen Ärzte aufgrund der schon vor einigen Jahren durchgeführten Sanierungsaktion der DBV Winterthur/AXA Versicherung kein neuer Sanierungsbedarf ergab, sorgte der deutsche Markt...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / b) Leistungsfreiheit

Rz. 125 Leistungsfreiheit beziehungsweise Leistungskürzung des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls besteht gem. E.2.3 und E.2.4 AKB für die Kfz-Haftpflichtversicherung und gem. E.2.1 AKB für die Kaskoversicherung. aa) Verschulden Rz. 126 Bezüglich des Verschuldens gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den Obliegenheiten vor Eintr...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 3. Regulierungsvollmacht

Rz. 166 Nach Ziff. 5.2 AHB gilt der Versicherer "als bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben".[217] Ein vom Haftpflichtversicherer des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Arztes dem geschädigten Patienten erteiltes deklaratorisches Schul...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 1. Versicherungssumme und Serienschaden

Rz. 190 Eines der wesentlichen Elemente des Versicherungsvertrages ist die Versicherungssumme. Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der Leistungen dar, die der Versicherer im jeweiligen Schadenfall zu erbringen hat (§ 3 III Ziff. 2 AVB); nur Kosten und evtl. Prozesszinsen werden vom Versicherer über die Versicherungssumme hinaus noch ersetzt. Die Versicherungssumme ...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / V. Freistellung

Rz. 279 In der Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich keinen Zahlungsanspruch gegen den Versicherer, der Regelfall ist der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, der ihn von begründeten Schadenersatzansprüchen freistellen muss.[404] Auch in der Rechtsschutzversicherung besteht das Leistungsversprechen des Versicherers...mehr