Fachbeiträge & Kommentare zu Haftpflichtversicherung

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / c) Umweltrisiken – Ziff. 7.25 AVB-BHV/Ziff. 7.10 AHB

Rz. 184 Schäden durch Umwelteinwirkung und solche nach dem USchadG oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) sind ausgeschlossen. A 2 Ziff. 1 und 2 AVB-BHV sehen davon abweichend den standardisierten Einschluss der gesonderten Umwelthaftpflicht-Basisversicherung sowie der Umweltschaden-Basisversicherung vor. Ausführlich zu dieser Thematik: § 23 – Umweltha...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 2. Mitversicherte

Rz. 143 A 1 Ziff. 2.1.1 – 2.1.3 AVB-PHV/Ziff. 2.1 BBR-PH regeln die Mitversicherung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und (nicht notwendig eigenen) Kindern. Nach A 1 Ziff. 2.1.4 AVB-PHV/Ziff. 2.2 BBR-PH sind auch in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährten und deren Kinder mitversicherbar. Der Partner ist dann aber in der Police zu nennen. Auch im Haushal...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 1. Primäre Risikobegrenzung

Rz. 145 In A 1 Ziff. 6 und in A 2 sowie A 3 AVB-PHV sind die besonderen Gefahren des Haftpflichtversicherungsvertrages aufgeführt. Die Versicherungswirtschaft bietet moderne Deckungskonzepte ("Komfortschutz" etc.) mit verschiedenen Klauseln an. Sie können sich unterscheiden und jeweils spezielle Risikobeschreibungen, Haftungseinschlüsse, Haftungsausschlüsse und auch summenmä...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Gefahren aus Betrieb, Beruf, Amt etc. – A 1 Ziff. 1 AVB-PHV/Ziff. 1 S. 1 und S. 2 (1) BBR-PH

Rz. 148 Nur das Privatleben fällt unter den Versicherungsschutz. Nach A 1 Ziff. 1 AVB-PHV/Ziff. 1. S. 1 bzw. S. 2 (1) BBR-PH sind Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes nicht versichert. Nach den BBR-PH gilt dies auch für das Ehrenamt und die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art. Gem. A 1 Ziff. 6.2 AVB-PHV sind nichtverantwortliche ehrenamtli...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / e) Tierhaltung – A 1 Ziff. 6.9.1 Abs. 2 bzw. 6.9.2 Abs. 2 AVB-PHV/Ziff. 1.7 HS. 2 und 1.8 S. 2 BBR-PH

Rz. 155 Das Halten und Hüten zahlreicher Tiere (z.B. Hunde und Großtiere wie Pferde etc.) ist gem. A 1 Ziff. 6.9.1 Abs. 2 AVB-PHV/Ziff. 1.7 HS. 2 BBR-PH vom Versicherungsschutz ausgenommen. Gleiches gilt nach A 1 Ziff. 6.9.2 Abs. 2 AVB-PHV/Ziff. 1.8. S. 2 BBR-PH für sich gegen den Versicherungsnehmer richtende Haftpflichtansprüche des Tierhalters oder -eigentümers, soweit es...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / c) Jagdliche Betätigung und Teilnahme an sportlichen Rennen und Training – A 1 Ziff. 6.7 Abs. 1 AVB-PHV/Ziff. 1.5 BBR-PH

Rz. 151 In den BBR-PH fand sich hierzu ein ausdrücklicher Ausschluss. Die AVB-PHV beschreiben hingegen das versicherte Risiko insoweit nunmehr positiv. Inhaltlich hat sich jedoch nichts geändert. Rz. 152 Der Ausschluss jagdlicher Betätigung dient der Abgrenzung zur Jagdhaftpflichtversicherung, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG eine Pflichtversicherung darstellt. Rz. 153 Auch d...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 1. Gefahren des täglichen Lebens

Rz. 141 Die Privathaftpflichtversicherung deckt gem. A 1 Ziff. 1 AVB-PHV (ähnlich, aber nicht wortgleich Ziff. 1. S. 1 BBR-PH[119]): Zitat "… die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes." Dieser Begriff der Gefahren des täglichen Lebens ist weit a...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / II. Begrenzung der Leistung

Rz. 168 Da weitere Kapitel in diesem Buch (vgl. § 10 Rdn 1, § 11 Rdn 1) die Berufshaftpflichtversicherung thematisieren, finden sich hier nur Ausführungen zur Betriebshaftpflichtversicherung. Diese unterscheidet zwischen den Rz. 169 Allgemeine ...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Große Benzinklausel – Ziff. 7.14 AVB-BHV

Rz. 183 Die große Benzinklausel knüpft anders als die kleine Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung, für den Fahrzeuggebrauch an die Funktion des Handelnden als Halter oder Besitzer und an die Inbetriebnahme des Fahrzeuges an. Weil aber die betriebsbezogene Teilnahme am Straßenverkehr unter das versicherte Risiko fällt[161] und mithin Abgrenzungsschwierigkeiten ab...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / d) Waffenklausel – A 1 Ziff. 6.8 Abs. 2 AVB-PHV/Ziff. 1.6 HS. 2 BBR-PH

Rz. 154 Gefahren aus erlaubtem Waffenbesitz sind gem. A 1 Ziff. 6.8 Abs. 1 AVB-PHV/Ziff. 1.6 HS 1 BBR-PH versichert. A 1 Ziff. 6.8 Abs. 2 AVB-PHV/Ziff. 1.6 HS. 2 BBR-PH schließt jedoch solche Risiken aus, die sich auf Jagdwaffen beziehen (Abgrenzung zur Jagdhaftpflichtversicherung) oder deren Gebrauch zu einer vorsätzlichen[133] Straftat dient.mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung – A 1 Ziff. 7.15 AVB-PHV/Ziff. 1. S. 2 (2) BBR-PH

Rz. 150 Das hiernach ausgeschlossene Verhalten muss ungewöhnlich und gefährlich sein. Der Ausschluss beschränkt sich damit auf wenige Ausnahmefälle. Er greift auch erst dann, wenn nicht nur die die Haftung auslösende Tätigkeit selbst ungewöhnlich und gefährlich ist, sondern auch die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherungsnehmers vor...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 1. Primäre Risikobegrenzungen

Rz. 170 In der Betriebshaftpflichtversicherung ist jeweils genau zu prüfen, welchen Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer genießt. Sinnvollerweise ist bei Vertragsabschluss auf die richtige Beschreibung des Risikos des zu versichernden Unternehmens zu achten. Betriebstypisch sind nicht nur Risiken, die man üblicherweise mit einem bestimmten Betriebsbild verbindet, sond...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV) – Stand Dezember 2016

Rz. 187 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Hinweise zum Aufb...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 2. Versicherungsfall

Rz. 13 Gem. A 1 Ziff. 3.1 S. 1 AVB/Ziff. 1.1 S. 1 AHB gewährt der Versicherer: Zitat "Versicherungsschutz … für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflich...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / Literaturtipps

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Regulierungsermessen/-vollmacht

Rz. 60 Nach A 1 Ziff. 4.2 Abs. 1 AVB/Ziff. 5.2 Abs. 1 AHB hat der Versicherer eine umfassende Regulierungsvollmacht. Er kann den gegenüber seinem Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch anerkennen oder sich darüber vergleichen. Die entsprechende Erklärung des Versicherers bindet den Versicherungsnehmer sogar über die Versicherungssumme hinaus und auch im Hinblick auf die Selb...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Versicherungssumme – A 1 Ziff. 5.1 AVB/Ziff. 6.1 AHB

Rz. 68 Die vereinbarte Versicherungssumme bildet gem. A 1 Ziff. 5.1 AVB/Ziff. 6.1 AHB die Höchstgrenze für die Entschädigungsleistung des Versicherers. Sie ist je Schadenereignis für alle Versicherten zusammen nur einmal abrufbar. Meist ist nach A 1 Ziff. 5.2 AVB/Ziff. 6.2 AHB vereinbart, dass die Versicherungssumme mehrfach (maximiert) pro Versicherungsjahr zur Verfügung st...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Vorsatz – A 1 Ziff. 7.1 AVB/7.1 AHB

Rz. 80 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind ausgeschlossen. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf "den Schaden" geht der versicherungsrechtliche Vorsatzbegriff über den deliktsrechtlichen Vorsatz hinaus. Vorsatz verlangt Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale und der Schadensfolgen. Der Schädiger muss...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Leistungen

Rz. 49 Nach § 100 VVG bzw. A 1 Ziff. 4.1 Abs. 1 AVB/Ziff. 5.1 Abs. 1 AHB hat der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber im Rahmen eines einheitlichen Deckungsanspruches folgende Leistungen zu erbringen – und zwar Erst nach Prüfung der Haftpflichtfrage steht fest, ob die gegen den Versicherun...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Prozessführungsrecht/-vollmacht

Rz. 62 Zur Leistungspflicht im Rahmen des Rechtsschutzanspruchs gehört auch die Prozessführung auf Kosten des Versicherers. Er hat nach A 1 Ziff. 4.2. Abs. 2 AVB/Ziff. 5.2 Abs. 2 AHB eine Prozessvollmacht. Sie besteht für Mitversicherte (vgl. Rdn 16 ff.) erneut nicht ohne Weiteres.[54] Allerdings dürfte es meist in deren wirtschaftlichem Interesse liegen, die Verfahrensführu...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / h) Sachschadenausschluss – A 1 Ziff. 7.12 AVB/Ziff. 7.14 AHB

Rz. 95 Jene Klausel erfasst die Reste der früheren Allmählichkeitsklausel aus § 4 I Ziff. 5 AHB 1999, die jedoch schwer fassbar war und deshalb auch als intransparent galt.[85] Ausgeschlossen sind durch Grundstückssenkungen und Erdrutschungen sowie Gewässerüberschwemmungen entstehende Sachschäden. Dies gilt nach dem Wortlaut auch für daraus folgende Vermögens-, nicht aber für...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / d) Abtretung

Rz. 122 Gem. der Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A Ziff. 1 S. 2 AVB/Ziff. 28 S. 2 AHB ist auch bei noch nicht festgestellten Ansprüchen die Abtretung des Freistellungsanspruches an den Geschädigten zulässig.[108] Nach § 108 Abs. 2 VVG ist dies nur individualvertraglich abänderbar. Rz. 123 Tritt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Freistellung von der Haftpflichtverbi...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 1. Abgrenzung der Betriebs- und Berufs- von der Privathaftpflichtversicherung

Rz. 159 Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen unterscheiden sich von der Privathaftpflichtversicherung dadurch, dass sie nicht die Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson (vgl. Rdn 141), sondern unternehmerische Risiken abdecken. Rz. 160 Bei der Berufshaftpflichtversicherung gibt es weniger Abgrenzungsprobleme, weil darin Fehler der eigentlichen Berufsausübung ...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 2. Abgrenzung der Berufs- von der Betriebshaftpflichtversicherung

Rz. 162 Wegen der Vielfalt der unternehmerischen Beschäftigungsarten gibt es kein einheitliches Deckungskonzept. Auch unterscheiden sich betriebs- und berufstypische Risiken, was wiederum Einfluss auf den bedingungsgemäßen Versicherungsfall hat: Rz. 163 Die Berufshaftpflichtversicherung der Freiberufler, z.B. des Steuerberaters, deckt Fehler bei der eigentlichen Berufsausübun...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Tätigkeitsschäden – A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV/Ziff. 7.7 AHB

Rz. 174 Weil etwa Handwerksbetrieben eigen ist, dass sie an fremden Sachen arbeiten und insoweit für von der Erfüllungsleistung unabhängige Schäden naturgemäß versichert sein wollen, gibt es in der Betriebshaftpflichtversicherung Einschlüsse: A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV beschreibt positiv und abschließend, welche Tätigkeitsschäden versichert sind. Der Versicherungsschutz ist im ­Z...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / Literaturtipps

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 1. Anwaltliches Berufsrisiko

Rz. 151 Gegenstand des Versicherungsschutzes ist die berufliche Tätigkeit als Anwalt (§ 1 AVB).[424] Gemäß § 1 I AVB gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird. Präzisiert wird dies durch Risikobeschreibung[4...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 11. Haftung der Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 103 Durch das am 1.7.1995 in Kraft getretene PartGG ist den Rechtsberatern eine weitere Gesellschaftsform, die Partnerschaftsgesellschaft, an die Hand gegeben worden. Die Haftung entsprechend den Vorschriften für die oHG ist hier – im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft – weitgehend im Gesetz festgelegt. Die Partnerschaft als zugelassene Berufsausübungsgesellschaft benötigt ei...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / E. Anhang: Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen

Rz. 229 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Hinweis Unbedingt zu beachten sind die jeweils individuellen Abweichungen zum Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung gem. § 4 Ziff. 5 der nachfolgenden "Muster-AVB" für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB siehe Rdn...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / a) Arzthaftpflichtversicherung als Pflichtversicherung?

Rz. 24 Pflichthaftpflichtversicherungen sind nach § 113 Abs. 1 VVG solche, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht. Die Einordnung einer Haftpflichtversicherung als Pflichthaftpflichtversicherung nimmt der Gesetzgeber vor, wenn er auch den geschädigten Dritten schützen will. Dieser erhält nämlich einen Direktanspruch gegen den Versicherer,[31] de...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / I. Grundstrukturen

Rz. 39 Wie alle Versicherungsprodukte wird aber die D&O-Versicherung vor allem durch die konkret vereinbarten, im Regelfall einbezogenen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" geprägt. Hierzu hatte ich bereits hervorgehoben, dass die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.[136] publizierten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-H...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / I. Schwerpunkte anwaltlicher Tätigkeit

Rz. 1 Die Schwerpunkte anwaltlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilwesenversicherung sind die Beratung beim Vertragsabschluss sowie die Beratung und Prozessvertretung beim Haftungsfall. Hauptfragen der Arzthaftpflichtversicherung sind z.B. "Wer muss sich versichern?", "Welche Tätigkeiten sind versichert?", "Für welchen Zeitraum gilt der Versicherungsschutz?" und "Wie hoch ...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / II. Entwicklungen

Rz. 2 Die D&O-Versicherung stammt aus dem anglo-amerikanischen Raum. Einige Syndikate bei Lloyd’s boten ab 1933 erste D&O-Versicherungen an.[4] Letztlich wird der D&O-Vertrag als Reaktion auf den "schwarzen Freitag" – den Zusammenbruch der New Yorker Börse am 25.10.1929 – und den Erlass von Bundeswertpapiergesetzen in den USA verstanden ("Securities Act 1933" und "Securities...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 3. Repräsentant

Rz. 186 In der Kaskoversicherung kann fremdes Verhalten dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet werden. Der Versicherungsnehmer hat jedoch für das Fehlverhalten seines Repräsentanten wie für eigenes einzustehen.[240] Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen zwei Typen von Repräsentanten, dem Risikoverwalter und dem Vertragsverwalter.[241] Den Versicherer trifft die Beweis...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / a) Rückrufkostendeckung

Rz. 18 Im Produkthaftpflichtmodell sind nach Ziff. 6.2.8 Ansprüche wegen näher bestimmter Kosten sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziff. 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem sog. Rückruf [70] von Erzeugnissen geltend gemacht werden, ausgeschlossen. Der Grund für die Versagung des Deckungsschutzes durch den Versicherer (vgl...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / I. Gründe für die Einführung einer Rückrufkosten-Versicherung

Rz. 191 Auf Wunsch der Automobil- und Zuliefererindustrie haben die Versicherer zunächst für den Kfz-Bereich 1981 eine Rückrufkosten-Versicherung eingeführt.[378] Diese hatte Vorbildfunktion für andere Industriezweige, vereinzelt auch in der Lebensmittelbranche. Ein Anknüpfungspunkt für die Einführung der Rückrufkosten-Versicherung war die Überlegung, die damit verbundenen e...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 3. Umfang des Versicherungsschutzes

Rz. 225 Auch hier übernimmt der Versicherer – nach Prüfung der Haftpflichtfrage – die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz der fälligen Entschädigung. Kommt es im Rahmen der Anspruchsabwehr mit dem Anspruchsteller zu einem Rechtsstreit, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten (wie in der Berufs-Haftpflichtversicherung).mehr

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§ 23 Umwelthaftpflicht-Vers... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Umwelthaftpflicht-Versicherung stellt einen weiteren eigenständigen Baustein der Betriebs-Haftpflichtpolice dar. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass über mehrere Ausschlusstatbestände der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) Risiken aus dem Bereich der Umweltschäden ausgeschlossen sind. Insbesondere enthält Ziff. 7.10 AHB eine umfassende...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 7. Doppelversicherung eines Gespanns aus Kfz und Anhänger

Rz. 210 Bei einer Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der KH-Versicherer und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.[267] Im Außenverhältnis besteht ohnehin gesamtschuldnerische Haftung, so dass die Doppelve...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 3. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

Rz. 24 Das Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter ist im Jahre 1939 eingeführt und 1965 neu gefasst worden. Das Pflichtversicherungsgesetz gilt nur für die Kraftfahrtzeug-Haftpflichtversicherung. Nur im Rahmen dieses Gesetzes gibt es den Direktanspruch in allen Ländern der Europäischen Union – außer in Großbritannien und Irland – gegen den Kraftfahrtzeug-Haftpfli...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / I. Begriff

Rz. 1 Unternehmensleiter, Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haften bekanntlich unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten privaten Vermögen für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf Schadenersatz. Neben den allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen sind insbesondere gesellschaf...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 1. Versicherungspflicht

Rz. 21 Das erhebliche Schadensrisiko seines Berufes erfordert vom Arzt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Es besteht jedoch – zumindest bislang – keine generelle gesetzliche Versicherungspflicht für Ärzte. Eine solche Pflicht ergibt sich lediglich aus der Musterberufsordnung, auf die im Folgenden noch genauer eingegangen wird. Rz. 22 Im Zuge der Novellierung des VVG...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / Literaturtipps

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§ 18 Transportversicherung / 3. Haftungsversicherung der Verkehrsträger (Verkehrshaftungsversicherung)

Rz. 11 Von Verkehrshaftungsversicherung spricht man, wenn es um die Versicherung der Haftung der Verkehrsträger und Spediteure geht (Frachtführer, Verfrachter, Lagerhalter). Die Versicherung der Haftung der Frachtführer, Verfrachter, Spediteure und Lagerhalter ist eine Haftpflichtversicherung,[11] auch wenn sie traditionell bei den meisten Versicherern und auch im GDV in der...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / c) Das Problem der "ernsthaften Inanspruchnahme"

Rz. 88 Im Hinweis unmittelbar vor Beginn der Bedingungen wird explizit erläutert, dass der Versicherungsfall die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages bedeutet. Entsprechend heißt es wortgleich in Ziff. 2 Satz 1 unter der Überschrift (claims-made-Prinzip). Ferner heißt es in Satz 2 der ...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / H. Anhang

Rz. 202 Hinweis Die Anlagen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Die auf der beiliegenden CD-ROM zu findenden Anlagen sollen einen Überblick über die am häufigsten verwendeten Allgemeinen Vertragsbestimmungen in der Arzthaftpflichtversicherung vermitteln. Dort sind beispielhaft und auszugsweise, soweit sie nämlich das spezielle Arzt- und Kranken...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 4. Mitversicherte Personen

Rz. 203 Mitversicherte Personen sind nach A.1.2 AKB der Halter, der Eigentümer, der Fahrer, in bestimmten Situationen der Beifahrer, der Omnibusschaffner und der Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherr. Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen (§ 2 Abs. 3 KfzPflVV).mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / 1. Versicherungsnehmer

Rz. 45 Wer Versicherungsnehmer ist, wird im Versicherungsschein (§ 3 VVG) festgehalten. Wenn vom Versicherungsnehmer die Rede ist in den derzeit am Markt befindlichen D&O-Policen, ist damit in aller Regel die Gesellschaft, die SE, die Aktiengesellschaft, die GmbH oder auch die eingetragene Genossenschaft und/oder die ausländische Ltd. gemeint, welche die Versicherung im eige...mehr

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§ 24 Umweltschadensversiche... / 2. Leistungen des Versicherers

Rz. 16 Die vom Versicherer gewährten Leistungen ähneln im Grundsatz denjenigen, die durch eine typische und bekannte Haftpflichtversicherung zur Verfügung gestellt werden. Da allerdings die USV nicht originär eine Haftpflichtversicherung ist, weil vor allem keine Haftung im eigentlichen Sinne gegeben sein kann, sondern lediglich die öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme bzw....mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 1. Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers

Rz. 196 Wie jeder Haftpflichtversicherer hat auch der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die gegen sie erhoben werden. Auch nach der Wortwahl des Abschnitts A.1 AKB umfasst die Leistung des Versicherers die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatza...mehr