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zfs 09/2021, Zur Erstattungsfähigkeit von Beilackierungs ... / 1 Aus den Gründen:

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Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

I. Das Erstgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach bejaht und rechtsfehlerfrei eine Haftungsquote von 100 % zu Lasten der Beklagten angenommen. Der Senat hält die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts für zutreffend, so dass die Berufung der Beklagten bezüglich ihrer Einwendungen gegen den Anspruch dem Grunde nach und der seitens des Erstgerichts zugrunde gelegten Haftungsquote keinen Erfolg hat.

Demgegenüber hat die Berufung der Beklagten bezüglich der Einwendungen hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes teilweise Erfolg.

Die Anschlussberufung der Klägerin, die sich gegen die Klageabweisung des Ersturteils hinsichtlich der geltend gemachten UPE-Aufschläge wendet, hat ebenfalls keinen Erfolg.

Ergänzend ist insoweit Folgendes auszuführen:

1. Die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils gehen allesamt fehl.

a) Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urt. v. 9.10.2009 – 10 U 2965/09 und v. 21.6.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare recht...

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