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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Allgemeines

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 566

Durch das Schadensersatzrechtsänderungsgesetz (Zweites Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 – BGBl I 2674) hat § 828 BGB mit Wirkung ab dem 1.8.2002 gegenüber der Vorauflage eine Änderung erfahren. Abs. 2 ist neu eingefügt worden, Abs. 3 entspricht Abs. 2 alter Fassung.

 

Rz. 567

§ 828 BGB schließt die Verantwortlichkeit des minderjährigen Schädigers aus. Entsprechendes gilt für das Mitverschulden des geschädigten Minderjährigen im Sinne des § 254 BGB.[1690] Ausnahmsweise kommt ein Anspruch des Geschädigten aus § 829 BGB in Betracht (vgl. Rdn 596 ff.). Möglicherweise haften die Eltern selbst wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB (dazu Rdn 713 ff.). Eltern, die aus moralischen Gründen oder aus Gründen einvernehmlichen Zusammenlebens (Schäden von kleinen Kindern werden oft im Bekanntenkreis oder in der Nachbarschaft verursacht) beabsichtigen, von ihren nicht deliktsfähigen Kindern angerichtete Schäden zu ersetzen, können bei einigen Versicherern eine Haftpflichtversicherung abschließen, die – zumindest in begrenzter Höhe – Versicherungsleistungen auch bei Deliktsunfähigkeit von Kindern umfasst.[1691]

 

Rz. 568

Soweit das Kind bzw. der Jugendliche Opfer eines Unfalls ist, sollte unbedingt geklärt werden, ob der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Kinder und Jugendliche im Kindergarten, in Tageseinrichtungen, in der Grundschule, in weiterführenden Schulen, anlässlich von Prüfungen, in der Ausbildung (Lehre, Berufsschule), im Studium oder in einer Werkstatt für Behinderte sind in vielen Fällen ­gesetzlich unfallversichert (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 8 SGB VII). Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bringt, insbesondere wenn ein Mitverschulden im Raum steht, dem Geschädigten oft mehr, als die zivilrechtliche Haftung des Unfallgegners (vgl. auch Rdn 247 ff.). Für Unfälle, die nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen, kann evtl. eine private Unfallversicherung in Anspruch genommen werden. Die Kosten dafür werden leider im SGB II-Bereich bei unter 14-jährigen Kindern als "unangemessene Versicherung" angesehen, so dass die Kosten nicht berücksichtigt werden können.[1692] Anderes gilt für die Kosten einer privaten Familienhaftpflichtversicherung.[1693] Eine Privathaftpflichtversiche­rung für zweijährige (deliktsunfähige) Kinder wird demgegenüber nun wiederum als "unangemessen" angesehen.[1694]

[1690] BGHZ 161, 180, 186; 181, 368, 373; OLG Köln, Urt. v. 2.4.2007 – 24 W 13/07, MDR 2008, 22.
[1691] Dazu z.B. SG Chemnitz, Urt. v. 11.11.2010 – S 35 AS 1612/10, juris.
[1692] Vgl. BSG, Urt. v. 16.2.2012 – B 4 AS 89/11 R, SozR 4–4200 § 11 Nr. 49; vgl. aber SG Chemnitz, Urt. v. 22.7.2010, S 36 AS 2360/10, juris.
[1693] BVerwGE 118, 211.
[1694] SG Chemnitz, Urt. v. 11.11.2010 – S 35 AS 1612/10, juris.

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