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§ 36 Rechtsübergang / VIII. Verjährung

Prof. Dr. Günther Schneider
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Rz. 103

Zur Verjährung im Einzelnen vgl. § 21 Rdn 1 ff.

 

Rz. 104

Soweit der Forderungsübergang – wie im Fall des § 116 SGB X – im Augenblick des Unfalls eintritt, stehen sich der kraft Gesetzes übergegangene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruch (z.B. Schmerzensgeldanspruch) trotz gleichen Ursprungs und gleicher Rechtsnatur von Anfang an als selbstständige Forderungen – geschieden durch die Person des Gläubigers – gegenüber. Sowohl für den Geschädigten als auch für den Sozialversicherungsträger ergeben sich selbstständig zu beurteilende Ver­jährungsfristen, obwohl die für den Schadensersatz maßgebende Verjährungsfrist (z.B. §§ 199, 852 BGB) für beide gilt.

 

Rz. 105

Der Sozialversicherungsträger muss sich die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Schädigers nicht zurechnen lassen. Für ihn beginnt der Lauf der Verjährung erst, wenn der beim Sozialversicherungsträger zuständige Regresssachbearbeiter die erforderliche Kenntnis erlangt.[140]

 

Rz. 106

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

 

Rz. 107

Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Sind inne...

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