Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.4.2 Ausschließlichkeit des eigenen Grundbesitzes

Rz. 50 Im Rahmen der erweiterten Kürzung darf nur eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werden. Rz. 51 Besitzt eine Grundstücksgesellschaft ein Grundstück nur als Miteigentümerin und verwaltet sie das Grundstück allein, findet die erweiterte Kürzung keine Anwendung. Die Grundstücksgesellschaft verwaltet in diesem Fall nicht nur eigenen, sondern auch fremden Grundbesitz. U...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 2 Ansatz in der Steuerbilanz

2.1 Zurechnung Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich ihrem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Unabhängig vom zivilrechtlichen Eigentum kann wirtschaftliches Eigentum i. S. d. § 39 Abs. 2 AO eine Zurechnung begründen. Das Steuerrecht unterscheidet neben der Einordnung in Betriebs- und Privatvermögen zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen . Die Eingruppierung ...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 2.3 Gewillkürtes Betriebsvermögen

2.3.1 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Bilanzierende Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen noch Dritten zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen werden, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln. Erfo...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 5 Entkoppelung vom Betrieb

5.1 Entnahme eines Grundstücks Die Entnahme stellt einen tatsächlichen Vorgang dar, dem eine Nutzungsänderung oder im Fall von gewillkürtem Betriebsvermögen eine Entnahmehandlung zugrunde liegt. Eine bisher betrieblich genutzte und nun freie Grundstücksfläche bleibt ohne Entnahmehandlung Betriebsvermögen, z. B. wenn die Betriebsgarage ersatzlos abgerissen wird. Eine Nutzungsän...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 4.3 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Miet- oder Pachteinnahmen für Grundstücke im Betriebsvermögen stellen Betriebseinnahmen dar, wie z. B. die Vermietung von Konferenzräumen. Auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung werden durch die Grundstücksvermietung Betriebseinnahmen auf der Ebene des Besitzunternehmens erzielt. Aufwendungen für Grundstücke und Grundstücksteile, die zum Betriebsvermögen gehören, sind stet...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.4.3 Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes

Rz. 53 Die Tätigkeit des Grundstücksunternehmens muss sich ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beziehen. Weitere Tätigkeiten führen, sofern es sich nicht um erlaubte, aber nicht begünstigte Tätigkeiten i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG handelt, in vollem Umfang, selbst bei Geringfügigkeit, zur Versagung der erweiterten Kürzung.[1] Von daher sc...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 4.2 Bewertung in der Steuerbilanz

Die Bewertung des Grund und Bodens erfolgt steuerlich ebenfalls grundsätzlich und maximal mit seinen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der wahlweise Ansatz eines niedrigeren Teilwerts erfordert – unabhängig von der Einstufung als Anlage- oder Umlaufvermögen – das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Im Gegensatz zum Grund und Boden unterliegen Gebäude...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.3 Grundbesitz

Rz. 9 Was Grundbesitz ist, ergibt sich aus dem BewG . Relevant für die GewSt sind bei Anwendung des Bundesmodells nur die Grundstücke des Grundvermögens i. S. d. § 243 BewG und die Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 BewG. Abweichungen hinsichtlich der Bestimmung des Grundbesitzes können sich ergeben, soweit einzelne Bundesländer von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben. ...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 2.4 Zuordnungswahlrecht bei Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchten nach bisheriger Rechtslage nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.[1] Dabei ist auf den Wert des Gebäudeteils zzgl. des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen. Bei der Prüfung, ob der Wert eines Gru...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 5.3 Grundstücksübertragungen ohne Aufdeckung der stillen Reserven

Häufig ruht ein Großteil der stillen Reserven eines Unternehmens in den Betriebsgrundstücken und in selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern. Die Übertragung eines Grundstücks kann ausnahmsweise ohne Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG für die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert erfüllt sind, eine ...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 5.2 Veräußerung von Betriebsgrundstücken

Wird ein Grundstück des Betriebsvermögens veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn/-verlust grundsätzlich der laufenden Besteuerung. Erfolgt die Grundstücksveräußerung im Rahmen einer Betriebsveräußerung, kann eine begünstigte Besteuerung nach §§ 16, 34 EStG in Betracht kommen. Die bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken realisierten stillen Reserven können nach Maß...mehr

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Grundstück im Betriebsvermögen: Zuordnung, Bewertung, Entkoppelung vom Betrieb

Zusammenfassung Überblick Dieser Beitrag erläutert neben allgemeinen Ansatzregeln mögliche Zuordnungsentscheidungen und Wahlrechte bei Grundstücken und Grundstücksteilen. Er zeigt die Behandlung von Betriebsgrundstücken bei Personengesellschaften auf und gibt Hinweise zur Bewertung und der Abzugsfähigkeit von Grundstückskosten. Ferner behandelt er Varianten und Folgen bei Bee...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 4 Bewertung und Abzugsfähigkeit von Grundstückskosten

4.1 Bewertung in der Handelsbilanz Die Wertobergrenze bilden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten , bei Gebäuden vermindert um die obligatorischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts erfordert beim Sachanlagevermögen inzwischen auch handelsrechtlich eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Bei deren Vorliegen verwand...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.4 Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen

Rz. 12 Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG kommt nur für Grundbesitz in Betracht, der zum Betriebsvermögen gehört. Ob und in welchem Umfang Grundbesitz dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, bestimmt sich nach § 20 S. 1 GewStDV . Maßgebend sind danach die Grundsätze des ESt- und KSt-Rechts. Die Entscheidung, ob der Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört, erfolgt eigenständ...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 2.3.2 Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung

Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können gewillkürtes Betriebsvermögen haben. Die Zuordnungsentscheidung ist durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen nachzuweisen, z. B. durch Aufnahme des Wirtschaftsguts in das Anlagenverzeichnis. Der Steuerpflichtige trägt für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen u...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 2.1 Zurechnung

Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich ihrem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Unabhängig vom zivilrechtlichen Eigentum kann wirtschaftliches Eigentum i. S. d. § 39 Abs. 2 AO eine Zurechnung begründen. Das Steuerrecht unterscheidet neben der Einordnung in Betriebs- und Privatvermögen zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen . Die Eingruppierung richtet sich n...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.6 Gesonderte Ermittlung des Gewinns aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (§ 9 Nr. 1 S. 4 GewStG)

Rz. 74 Betreut das Grundstücksunternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, setzt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 4 GewStG zusätzlich voraus, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 9 Nr. 1 S. 3 Bu...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4 Verwaltung und Nutzung ausschließlich eigenen Grundbesitzes

3.3.4.1 Allgemeines Rz. 41 Die erweiterte Kürzung kommt nur hinsichtlich der begünstigten Tätigkeit – also der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes – in Betracht. Weitere vom Grundstücksunternehmen ausgeübte Tätigkeiten sind begünstigungsschädlich, sodass entweder die erweiterte Kürzung in vollem Umfang keine Anwendung findet oder nur die entsprechend...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 2.5 Eigen- und Drittaufwand

Bei Eigen- und Drittaufwand sind steuerlich folgende Unterscheidungskriterien maßgebend:[1] Hat sich ein Steuerpflichtiger aus betrieblichem Anlass an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Gebäude beteiligt, das im Alleineigentum oder Miteigentum eines Dritten steht, kann er die Aufwendungen in entsprechendem Umfang wie ein materielles Wirtschaftsgut auf die Nutzu...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.4.4 Ausschließlichkeit in zeitlicher Hinsicht

Rz. 57 Das Gebot der Ausschließlichkeit ist nicht nur tätigkeits-, sondern auch zeitraumbezogen zu sehen.[1] Es muss während des gesamten Ez durchgängig erfüllt sein. Eine zeitanteilige erweiterte Kürzung ist, da es sich bei der GewSt um eine Jahressteuer handelt, ausgeschlossen.[2] Vor diesem Hintergrund ist einem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung nicht zu gewäh...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2 Kürzung für Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG)

3.2.1 Allgemeines Rz. 5 Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um die im Ez als Betriebsausgabe erfasste GrSt für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz. Anzuwenden ist § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG nach § 36 Abs. 4b GewStG erstmals ab dem Ez 2025. Rz. 5a § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG a. F. gilt bis zum Ez 2024. Danach ist d...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.2 Verwaltung und Nutzung

Rz. 42 Der erweiterten Kürzung unterliegt nur die "Verwaltung und Nutzung" eigenen Grundbesitzes. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht nur der Gewinn, der unmittelbar aus der Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz resultiert, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen ist, sondern der gesamte Gewinn, der sich aus allen vom Begriff der Verwaltung und Nutzun...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.8 Umfang und Ermittlung der Kürzung

Rz. 99 § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG erfasst nur den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Erforderlich ist die Ermittlung des auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teils des Gewerbeertrags. Hierzu gehören auch die anteiligen Hinzurechnungen und Kürzungen.[1] Übt das Grundstücksunternehmen außer...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.3 Kürzungsberechtigte Grundstücksunternehmen

Rz. 38 Die erweiterte Kürzung kommt nur für Grundstücksunternehmen in Betracht. Dies sind nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. WEG errichten un...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 2.1 Allgemeines

Bei einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, gilt die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass innerhalb von 10 Jahren mindestens 90 % der Anteile [1] am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft geri...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.6 Umfang der Kürzung

Rz. 22 Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG erfolgt die Kürzung um die im Ez als Betriebsausgabe erfasste GrSt. Die Kürzung bezieht sich auf das jeweilige zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende einzelne Grundstück. Ganz oder teilweise zum Privatvermögen des Unternehmers gehörende Grundstücke werden nicht von § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG erfasst. Durch die Anknüpfung der einfachen Kü...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 6 Erwerbsvorgänge mit RETT-Blocker-Strukturen

In der Beratungspraxis wird, insbesondere auch vor dem Hintergrund der in nahezu allen Bundesländern ansteigenden Grunderwerbsteuersätze, immer wieder nach (neuen) Wegen gesucht, um den Anfall von Grunderwerbsteuer bei der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit Grundbesitz zu vermeiden. Hierzu wurde insbesondere bei Umstrukturierungen und Akquisitionen häufig auf...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.5.3 Betreuung von Wohnungsbauten (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG)

Rz. 66 Weitere erlaubte, aber nicht begünstigte Tätigkeit ist nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG die Betreuung von Wohnungsbauten. Die Betreuung von Wohnungsbauten muss nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Erforderlich ist aber ein Nebenordnungsverhältnis in dem Sinne, dass die Betreuung von Wohnungsbauten gleichzeitig mit der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz erfo...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 8 Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG

Die Grunderwerbsteuer Steuer bemisst sich regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung.[1] Von dieser Regel bestimmt § 8 Abs. 2 GrEStG 4 Ausnahmen. Hier ist die Grunderwerbsteuer nach den Grundbesitzwerten i. S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG zu bemessen. Dies ist der Fall, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; bei Um...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 5 Anteilsvereinigung und Übertragung vereinigter Anteile

§ 1 Abs. 3 GrEStG bestimmt, dass die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft oder der Übergang bereits vereinigter Anteile Grunderwerbsteuer auslösen. Diese können sowohl unmittelbar, mittelbar als auch teilweise unmittelbar und mittelbar über eine andere Gesellschaft erfolgen. Beim unmittelbaren Anteilserwerb wird...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 32 An die Stelle der pauschalen Kürzung tritt nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i. S. d. WEG errichten und veräußern, die erweiterte ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 5 Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um die im Ez als Betriebsausgabe erfasste GrSt für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz. Anzuwenden ist § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG nach § 36 Abs. 4b GewStG erstmals ab dem Ez 2025. Rz. 5a § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG a. F. gilt bis zum Ez 2024. Danach ist die Summe des Gewi...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Rechtsträgerwechsel bei Per... / Zusammenfassung

Begriff Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer und steht den Ländern zu. Ihr unterliegen (orginär) die im Gesetz als "Erwerbsvorgänge" bezeichneten Rechtsvorgänge, die eine Änderung der Zuordnung inländischer Grundstücke vom Veräußerer auf den Erwerber herbeiführen. Die Steuertatbestände des § 1 GrEStG setzen einen Rechtsträgerwechsel voraus. Das Eigentum am Grundstück ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.5.1 Allgemeines

Rz. 61 Unschädlich für die Gewährung der erweiterten Kürzung ist die Ausübung der in § 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind insofern nicht begünstigt, als sich die erweiterte Kürzung nur auf den Teil des Gewerbeertrags erstreckt, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Zu den erlaubten, ab...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.7.5 Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils an einer Personengesellschaft (§ 9 Nr. 1 S. 6 GewStG)

Rz. 96 Nach § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG ist eine erweiterte Kürzung für den Teil des Gewerbeertrags ausgeschlossen, der auf Veräußerungs-oder Aufgabegewinne i. S. d. § 7 S. 2 Nr. 2, 3 GewStG entfällt. Rz. 97 § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG betrifft Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen und Anteilen von persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGaA, soweit die ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.5.5.2 Stromlieferungen nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa GewStG

Rz. 73e Nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa GewStG sind i. V. m. der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erzielte Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG unschädlich, sofern die Unschädlichkeitsgrenze von 20 % nicht überschritten wird. Rz. 73...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 3.1 Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln bei Kapitalgesellschaften und Anwendungsregelung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes [1] hat der Gesetzgeber einen Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln bei Kapitalgesellschaften im GrEStG verankert. Während nach § 1 Abs. 2a GrEStG Gesellschafterwechsel an Personengesellschaften mit inländischem Grundbesitz i. H. v. mindestens 90 % innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren Grunderw...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.5 Stichtagsprinzip

Rz. 21 Nach § 20 S. 2 GewStDV ist für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG der Stand zu Beginn des Kj. maßgebend. Ob und inwieweit der jeweilige Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört, bestimmt sich ausschließlich nach den Verhältnissen am 1.1. um 00:00 Uhr[1] eines jeden Jahrs. Es gilt das strenge Stichtagsprinzip. Gehört am 1.1. um 00:00 Uhr des maßgebenden Jahrs Grundb...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.7.4 Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven (§ 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG)

Rz. 92 Die erweiterte Kürzung findet nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 2 GewStG keine Anwendung, soweit der Gewerbeertrag des Grundbesitzunternehmens Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von 3 Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Grundbesitzun...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.5.6 Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG)

Rz. 73p Eine erlaubte, nicht begünstigte Tätigkeit liegt nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG auch vor, wenn Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Die Einnahmen müssen aus anderen als den in §...mehr

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Rechtsträgerwechsel bei Per... / 5.2 Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG im Überblick

§ 1 Abs. 3 GrEStG besteuert einen Rechtsträgerwechsel der der Gesellschaft gehörenden inländischen Grundstücke, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG nicht in Betracht kommt. Der Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG gilt auch dann, wenn die Grundwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a Satz 6 oder Abs. 2b Satz 6 GrEStG oder auf Grund einer Steuerbefreiung...mehr

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Rechtsträgerwechsel bei Per... / 2.3.2 Neugesellschafter

Unmittelbar beteiligter Neugesellschafter[1] Unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Neugesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung in die Mitberechtigung am Grundstück der Personengesellschaft durch Beitritt, infolge (Teil-)Abtretung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen oder aufgrund von Umwan...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.4.1 Allgemeines

Rz. 48 Die erweiterte Kürzung setzt voraus, dass – abgesehen von den gesetzlich erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten (Rz. 61ff.) – ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. Ein Verstoß gegen die Ausschließlichkeit führt zur uneingeschränkten Versagung der erweiterten Kürzung. Rz. 49 Das Ausschließlichkeitsgebot ist in qualitativer, quantitativer...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.5.2 Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG)

Rz. 63 Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gehört zu den erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen. Die Kapitalnutzung muss nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Erforderlich ist aber ein Nebenordnungsverhältnis in dem Sinne, dass die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen gleichzeitig mit der Verwaltung und ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.5.5.4 Unschädlichkeitsgrenze

Rz. 73m Die Einnahmen aus den Stromlieferungen nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb GewStG sind für die erweiterte Kürzung nur dann unschädlich, wenn sie zusammen im Wirtschaftsjahr nicht mehr als 20 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes betragen. Die Unschädlichkeitsgrenze ist unternehmensbezogen zu bestimmen.[1] Rz. 73n Zu den Einnahme...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.1 Allgemeines

Rz. 41 Die erweiterte Kürzung kommt nur hinsichtlich der begünstigten Tätigkeit – also der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes – in Betracht. Weitere vom Grundstücksunternehmen ausgeübte Tätigkeiten sind begünstigungsschädlich, sodass entweder die erweiterte Kürzung in vollem Umfang keine Anwendung findet oder nur die entsprechenden Tätigkeiten nich...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.4.2 Betriebsaufspaltung

Rz. 106 Ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Besitzgesellschaft eine Personengesellschaft und überlässt sie der Betriebs-GmbH ihre Gebäude nebst Einrichtung, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, sodass die Vergünstigung nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG nicht in Betracht kommt. Die Besitzgesellschaft beschränkt sich hier nicht auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grund...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 2.3.1 Altgesellschafter

Unmittelbar beteiligter Altgesellschafter [1] Unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer Gründungsgesellschafter ist, vor dem Beginn des 10-Jahreszeitraums[2] beteiligt war, im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks beteiligt war oder bei einer früheren Verwirklichung des Tatbestands na...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.2 Kürzungsberechtigte Unternehmen

Rz. 8b Kürzungsberechtigt sind alle gewerblichen Unternehmen i. S. d. § 2 GewStG, bei denen der Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört. Auf die Rechtsform des gewerblichen Unternehmens kommt es nicht an.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.7.3 Sondervergütungen an Mitunternehmer (§ 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG)

Rz. 90 Ausgeschlossen ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a S. 1 GewStG , soweit der Gewerbeertrag Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG enthält, die der Gesellschafter von der Personengesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Personengesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahm...mehr