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Rechtsträgerwechsel bei Personen- und Kapitalgesellschaf ... / 5 Anteilsvereinigung und Übertragung vereinigter Anteile

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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§ 1 Abs. 3 GrEStG bestimmt, dass die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft oder der Übergang bereits vereinigter Anteile Grunderwerbsteuer auslösen. Diese können sowohl unmittelbar, mittelbar als auch teilweise unmittelbar und mittelbar über eine andere Gesellschaft erfolgen.

Beim unmittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst zivilrechtlich Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft.

Beim mittelbaren Anteilserwerb wird der Erwerber selbst nicht Gesellschafter der grundbesitzenden Gesellschaft, sondern wird an ihr über eine oder mehrere andere Gesellschaften beteiligt. Eine Anknüpfung an das Zivilrecht scheidet aus, da es keine Regelungen für einen mittelbaren Anteilserwerb vorsieht. Unter welchen Voraussetzungen ein mittelbarer Anteilserwerb vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 GrEStG zu beurteilen.[2]

 
Hinweis

Gesetzliche Bestimmung der "Zugehörigkeit"

Eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG ist, dass einer Gesellschaft ein Grundstück "gehört" und es ihr also zugerechnet werden kann. Bislang enthielt das GrEStG keine gesetzliche Regelung für eine solche Zurechnung, vielmehr erfolgte eine Auslegung des Begriffs durch die Verwaltung und Rechtsprechung.

Zur Vereinfachung des Rechts und zur Schaffung von Rechtssicherheit und -klarheit wurde in § 1 Abs. 4a GrEStG die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft gesetzlich definiert.[3] Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage führt die Verwirklichung eines Ergänzungstatbestands nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG nicht zu einer Veränderung der Zugehörigkeit, so dass in diesem Bereich keine Doppelzugehörigkeit des Grundstücks zum Vermö...

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