Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 50
Im Rahmen der erweiterten Kürzung darf nur eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werden.
Rz. 51
Besitzt eine Grundstücksgesellschaft ein Grundstück nur als Miteigentümerin und verwaltet sie das Grundstück allein, findet die erweiterte Kürzung keine Anwendung. Die Grundstücksgesellschaft verwaltet in diesem Fall nicht nur eigenen, sondern auch fremden Grundbesitz. Unschädlich wäre es dagegen, wenn sich die Grundstücksgesellschaft nur an der gemeinschaftlichen Verwaltung des Grundstücks beteiligen würde. Dem Ausschließlichkeitsgebot widerspricht auch nicht die Verwaltung und Nutzung von Gebäuden, die auf fremdem Grund und Boden errichtet worden sind. Anders ist dies, wenn daneben auch der fremde Grund und Boden verwaltet und genutzt wird. Ebenfalls schädlich ist die Übernahme von Auftragsverwaltungen. Die erweiterte Kürzung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn neben dem eigenen auch ein fremdes Grundstück verpachtet wird.
Rz. 52
An der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fehlt es bei einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Personengesellschaft. Mangels unmittelbarer Beteiligung an einem Betriebsvermögen wird kein eigener Grundbesitz verwaltet, sodass ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vorliegt. Daher kann die erweiterte Kürzung z. B. nicht von einer GmbH in Anspruch genommen werden, die sich mit der Verwaltung von eigenem Grundbesitz befasst und daneben als Kommanditistin an einer ausschließlich Grundbesitz verwaltenden gewerblich geprägten GmbH & Co. KG beteiligt ist. Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft, ist die erweiterte Kürzung auch dann ni...