Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 12
Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG kommt nur für Grundbesitz in Betracht, der zum Betriebsvermögen gehört. Ob und in welchem Umfang Grundbesitz dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, bestimmt sich nach § 20 S. 1 GewStDV. Maßgebend sind danach die Grundsätze des ESt- und KSt-Rechts. Die Entscheidung, ob der Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört, erfolgt eigenständig für Zwecke der GewSt. Eine verfahrensrechtliche Bindung an die ertragsteuerliche Behandlung besteht nicht. Ohne Bedeutung für die Entscheidung sind die Vorschriften des BewG. Es kommt also nicht darauf an, ob das Grundstück als Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinne anzusehen ist oder nicht. In zeitlicher Hinsicht ist für die Frage der Zugehörigkeit des Grundbesitzes zum Betriebsvermögen nach § 20 S. 2 GewStDV auf den Stand zu Beginn des Kalenderjahrs abzustellen. Es gelten die allgemeinen Zurechnungsgrundsätze. Entscheidend ist das wirtschaftliche Eigentum.
Rz. 13
§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG betrifft nur inl. Grundbesitz. Grundstücke, die im Ausland belegen sind, werden im Rahmen der GrSt nicht erfasst. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie zum Betriebsvermögen eines inl. gewerblichen Unternehmens gehören (Rz. 8a). Soweit allerdings ausl. Grundbesitz einer ausl. Betriebsstätte eines inl. Unternehmens zuzurechnen ist, unterliegt der darauf entfallende Ertrag der Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG.
Rz. 14
Bei Einzelgewerbetreibenden, die ihren Gewinn nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermitteln, stellt der für betriebliche Zwecke genutzte Grundbesitz Betriebsvermögen dar. Gleiches gilt für Einzelgewerbetreibende, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Rz. 15
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielen Personengesellschaften im Regelfall nur gewerbliche Einkünfte. Ihr ganzes Vermögen...