Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 90
Ausgeschlossen ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a S. 1 GewStG, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG enthält, die der Gesellschafter von der Personengesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Personengesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. Geltung hat dies nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a S. 2 GewStG auch für Sondervergütungen, die vor dem 19.6.2008 erstmals vereinbart worden sind, sofern die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird.
Rz. 91
Durch § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG soll verhindert werden, dass sich ein Vergütungsgläubiger nur zur Vermeidung der GewSt-Belastung auf die Vergütung mitunternehmerisch an der Grundstücksgesellschaft beteiligt. Bei § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG handelt es sich um eine typisierende Regelung, die bereits ihrem Wortlaut nach einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich ist.
Rz. 91a
Durch § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a S. 1 GewStG wird die erweiterte Kürzung auf der Ebene der grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft in Bezug auf die Sondervergütungen der Gesellschafter dahingehend eingeschränkt, dass nur die Sondervergütungen in die erweiterte Kürzung einbezogen werden, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die Personengesellschaft entfallen, die also die Kerntätigkeit der Personengesellschaft umfassen. Soweit der Mitunternehmer der Personengesellschaft Darlehen überlässt oder ihr gegenüber andere Leistungen – z. B. Beratungsleistungen – erbringt, wird die erweiterte Kürzung ausgeschlossen. Geltung hat dies auch insoweit, als die von der erweiterten Kürzung ausgeschlossenen Sondervergütungen Leistungen der Gesellschafter betreffen, die ...