Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Unbekannter Aufenthalt (Nr 1).

Rn 3 Als Person, deren Aufenthalt unbekannt sein muss, kommt jeder Prozessbeteiligte oder sein Vertreter (zB GmbH-Geschäftsführer, Stuttg MDR 05, 472 [OLG Stuttgart 02.12.2004 - 13 U 133/04]) in Betracht. Anwendbar ist § 185 auch auf Zeugen oder Drittschuldner (so auch MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 4; St/J/Roth Rz 2; aA Musielak/Voit/Wittschier Rz 3; ThoPu/Hüßtege Rz 6). Der Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Entbehrlichkeit der Mahnung.

Rn 17 Eine Mahnung ist unter den in Abs 2 genannten Voraussetzungen entbehrlich. Bei der verspäteten Bereitstellung digitaler Produkte ggü Verbrauchern ist eine Mahnung zudem in den § 327c III 1 genannten Fällen entbehrlich (§ 327c III 2). Nach § 286 II Nr 1 ist eine Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung ein kalendermäßig festgesetztes Datum bestimmt ist (›dies interpel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wechsel des Schuldners bzw des Gläubigers.

Rn 7 Im Fall einer befreienden Schuldübernahme der Hauptschuld erlischt die Bürgschaft nach § 418 I . Diese Vorschrift gilt entspr bei einer Vertragsübernahme auf Schuldnerseite (Hamm WM 90, 1152, 1154 [OLG Hamm 30.08.1989 - 31 U 39/89]). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge selbst zu den ausscheidenden Gesellschaftern gehört und der Schuldnerwechsel auf seiner eigenen Maßna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschafter einer GbR.

Rn 15 Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Beteiligung unbeschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen. Auch Ehegatten können gemeinsam Gesellschafter der GbR sein (Rn 42); im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind allerdings die Beschränkungen des § 1365 zu beachten. Bei Gütergemeinschaft eines Gesellschafters ist dieser gesellschaftsrechtlich frei von Beschränkun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auseinandersetzungsvereinbarung.

Rn 16 Obliegt die Auseinandersetzung nicht einem Testamentsvollstrecker (§ 2204), führen die Miterben die Auseinandersetzung durch vertragliche Aufhebung der unter ihnen bestehenden Gemeinschaft durch (Muster s Krause ZFE 07, 182 ff). Dieser Auseinandersetzungsvertrag bedarf als solcher keiner Form (BGH FamRZ 70, 376); er ist nur dann formbedürftig, wenn er Absprachen enthäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Analoge Anwendung des Abs 2.

Rn 10 II gilt seinem Wortlaut nach nur für die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Zur analogen Anwendung auf den gesetzlichen Vertreter, den Untervertreter und den Vertreter ohne Vertretungsmacht s bereits Rn 2. Das Gesetz geht davon aus, dass gesetzliche Vertreter und Organe von juristischen Personen keine Weisungen der von ihnen vertretenen Person empfangen könn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Steuerrechtliche Praxishinweise.

Rn 27 (i) Bei einer Bürgschaftsgewährung durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person ist sicherzustellen, dass eine eventuelle Vergütung dem Drittvergleich standhält. Sonst besteht das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung iSv § 8 III 2 KStG . (ii) Die Zahlung auf die Inanspruchnahme aus einer Gesellschafterbürgschaft stellt nur in Höhe des werthaltigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der Schuldverschreibung auf den Inhaber.

Rn 8 Die Schuldverschreibung auf den Inhaber ist eine Urkunde, in welcher der Aussteller zu einer Leistung an den verfügungsberechtigten Inhaber der Urkunde verpflichtet wird. Hauptleistungspflicht ist die Erfüllung des Zahlungsversprechens (Frankf ZIP 13, 1560). Sie ist ein Inhaberpapier. Die Errichtung der Urkunde ist konstitutiv, dh das verbriefte Recht kann nicht ohne Ur...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Berichtsteil über Feststellungen nach § 317 Abs. 4 (§ 321 Abs. 4)

Rn. 76 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Nach § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand einer AG, KGaA bzw. SE geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Bei börsennotierten AG, KGaA oder SE (i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG) ist die Eignung dieser Maßnahmen und vornehmlich d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 18.3 Exkurs: Finale Verluste einer EU-/EWR-ausländischen Betriebsstätte

Tz. 1646 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Der EuGH hat in der Rs Lidl Belgium entschieden (s Urt des EuGH v 15.05.2008, BStBl II 2009, 692), dass es eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, wenn ein Stpfl Verluste einer inl BetrSt abziehen kann, Verluste einer in einem anderen Mitgliedsstaat belegenen BetrSt dagegen nicht. Eine solche Beschränkung könne zwar grds zu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verträge: Gestaltung und Ab... / 3.2 Gesetzliche Vorgaben

Zwingend ist die Form für den Vertragsschluss in zahlreichen Gesetzen vorgegeben. So müssen etwa Bürgschaftserklärung, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis schriftlich abgefasst werden[39], der notariellen Beurkundung bedürfen Grundstückskaufverträge, Schenkungsversprechen, GmbH-Gesellschaftsverträge usw. Liegt es so, haben die Parteien nicht die Macht, einvernehmlich au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerbsgeschäft.

Rn 3 Erwerbsgeschäft ist jede erlaubte, selbstständige, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit (Scheerer BB 71, 981). § 112 erfasst auch die selbstständige Ausübung eines künstlerischen Berufes, die Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter iSd § 84 I HGB (BAG NJW 64, 1641 [BAG 20.04.1964 - 5 AZR 278/63]; ArbG Berlin VersR 69, 97) sowie eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesetzliche Anordnung von Gesamtgläubigerschaft.

Rn 4 Bsp gesetzlich begründeter Gesamtgläubigerschaft sind §§ 525 II, 2151 III; § 117 SGB X; ferner die Mitberechtigung von Ehegatten nach § 1357 (str, vgl Staud/Looschelders § 428 Rz 63 ff), Anspruch auf Ersatz des Drittinteresses u der etwaige eigene Anspruch des tatsächlich Geschädigten (BGH NJW 85, 2411 f [BGH 10.05.1984 - I ZR 52/82]), Ausgleichsanspruch zwischen Mitbür...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Anwendungsbereich.

Rn 54 Organe sind der Vorstand des rechtsfähigen Vereins (§ 26 II), der Stiftung (§ 86 aF, ab 1.7.23 § 84 II), der Genossenschaft (§ 24 I GenG) und der AG (§ 78 AktG) sowie der Geschäftsführer der GmbH (§ 35 GmbHG). Zu den Organen der juristischen Personen des Öffentlichen Rechts s Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 27 ff. Um Organschaft handelt es sich auch bei der Vertretu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Nichtexistente Partei.

Rn 9 Die Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht auch in der Revisionsinstanz vAw zu berücksichtigen hat und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf (BGH WM 10, 2380 Rz 16; BAG NJW 15, 269 Rz 13). Eine Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn die Partei, für oder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Zustellung/Hemmung der Verjährung.

Rn 18 Die Anhängigkeit eines vor dem 30.12.01 eingeleiteten und am 1.1.02 noch nicht beendeten selbstständigen Beweisverfahrens bewirkt, dass eine neue 5-jährige Verjährungsfrist für baurechtliche Ansprüche sogleich gehemmt wird (Ddorf IBR 06, 130 [OLG Düsseldorf 25.02.2005 - I-22 U 79/04]; BGH IMR 12, 343; Frankf IBR 13, 185; Zimmermann NJW 13, 1644). Gem § 204 I Nr 7 BGB i...mehr

Lexikonbeitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Buchführungs- und Jahresabschlusszwecke als wesentliche Basis für die hermeneutische Gewinnung der GoB

Rn. 29 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Wie aus der Übersicht unter HdR-E, Kap. 2, Rn. 26, hervorgeht, sind die Buchführungs- und JA-Zwecke eine bedeutende Grundlage zur Auslegung und Ermittlung von GoB. Diese Zwecke müssen ermittelt werden, bevor GoB ausgelegt bzw. gewonnen werden können. Allerdings ist die Ermittlung der handelsrechtlichen Buchführungs- und JA-Zwecke ein ähnlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Verträge.

Rn 6 Bei Verträgen liegt die erforderliche Personenidentität vor, wenn der Vertreter mit sich selbst in eigenem Namen (Selbstkontrahieren) oder mit sich in fremdem Namen eines Dritten (Mehrvertretung) kontrahiert. Ein Fall des Selbstkontrahierens ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der KG abgeschlossen hat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Juristische Personen (Nr 1).

Rn 4 Beteiligtenfähig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, KGaA, Genossenschaft, VVaG). Juristische Personen mit dem Verwaltungssitz in anderen Staaten der EU wie etwa (vor dem Brexit) die ›Limited‹ nach englischem Recht sind zumindest dann beteiligtenfähi...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Zuwendungen an Mitarbeiter

Tz. 31 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Für gemeinnützige Vereine gilt das Drittbegünstigungsverbot (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Hiernach darf dieser keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Dies muss bei der Vergütung von Mitarbeitern berücksichtigt werden. Insbesondere verlangt die Finanzv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Organisationspflichten.

Rn 128 Insbesondere – aber nicht nur – bei Delegation von Verkehrspflichten entstehen (neben einer evtl Verantwortlichkeit nach § 831) Organisationspflichten des primär Sicherungspflichtigen: Die Schaffung einer komplexen, arbeitsteiligen Organisation führt zur Entstehung zusätzlicher Gefahren (zB weil Gefahrursachen und -verursacher dezentralisiert werden), für die in erste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vertreter.

Rn 12 Der gesetzliche Vertreter (zB: Bürgermeister einer Gemeinde; Geschäftsführer einer GmbH) einer Partei ist als Partei zu vernehmen. Persönlich haftende Gesellschafter der KG und von der Vertretung der Gesellschaft nicht ausgeschlossene Gesellschafter einer GbR und einer OHG sind sämtlich Partei (BeckOKZPO/Scheuch, § 373 Rz 6 ff; s sogleich Rn 13). Partei ist auch der Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Person.

Rn 10 Im Prinzip kann jede – natürliche oder juristische – Person Verw sein; auch eine OHG oder KG, der Bauträger (BGH NJW 13, 3360 Rz 8), nach – unzutreffender – hM aber keine Außen-GbR (BGH ZMR 09, 779 Rz 11), die freilich idR als Verw OHG ist. Die Bestellung einer Unternehmer-GmbH ist möglich (BGH NJW 12, 3175 Rz 13 = ZMR 12, 885). Rechtlich unverbundene Personenmehrheite...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Impressum

15. Auflage 2023 Zitiervorschlag: PG/Bearbeiter § … Rn …Sofern keine anderslautende Benennung beziehen sich die im Werk verwiesenen Angaben auf die Paragrafen der ZPO, im FamFG-Teil auf die des FamFG. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Materielle Unwirksamkeit.

Rn 35 Eine Schiedsvereinbarung ist aus materiellen Gründen unwirksam, wenn sie sich auf einen Gegenstand bezieht, der nicht schiedsfähig ist. Beinahe alle vermögensrechtlichen Ansprüche sind schiedsfähig, § 1030 I. Das gilt auch für Beschlussmängelstreitigkeiten im Gesellschaftsrecht (BGHZ 180, 221 ff – Schiedsfähigkeit II, für die GmbH, s § 1066 Rn 11 ff). Unwirksam ist jed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 93 Nr 11a ist als Ausprägung des § 305b (Stoffels Rz 715), Nr 11b wegen § 307 II 1 auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 105). Die formularmäßige Pflicht zur Mithaftung des Geschäftsführers bei Vertretung der GmbH fällt unmittelbar unter Nr 11 (vgl BGH NJW 88, 2465 [BGH 27.04.1988 - VIII ZR 84/87]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mittäterschaft und Teilnahme, § 830 I 1, II.

Rn 4 Die Begriffe Mittäterschaft und Teilnahme sind grds wie im Strafrecht (§§ 25–27 StGB) zu bestimmen (zB BGHZ 8, 288, 292; 137, 89, 102; NJW 04, 3423, 3425; ZIP 10, 786 Rz 34; 2505 Rz 47; WM 10, 1590 Rz 43; 2214 Rz 44; ZIP 11, 666 Rz 24; WM 11, 1028 Rz 24; 1465 Rz 49; VersR 12, 1038 Rz 17; WM 12, 2195 Rz 24; 13, 2322 Rz 15; WRP 14, 1050 Rz 13; 15, 577 Rz 35; 18, 480 Rz 25...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Austritt aus einer Kapitalgesellschaft (Satz 1 Alt. 2)

Rz. 571 [Autor/Stand] Nur Anteile an Gesamthandsgesellschaften können per Anwachsung auf die übrigen Gesellschafter übergehen, Anteile an Kapitalgesellschaften hingegen nicht;[2] eine § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Regelung gibt es nicht. Als Geschäftsanteile an einer GmbH oder Aktien an einer AG verkörpern sie gegenständlich die Beteiligungen der einzelnen Gesellscha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Die Schenkungsteuer als Unternehmenssteuer

Rz. 437 [Autor/Stand] Selbstverständlich können unentgeltliche Zuwendungen auch betrieblichen und/oder geschäftlichen Zwecken dienen. Im Umsatz- und Ertragsteuerrecht ist dies völlig unstreitig. Dass sie grundsätzlich auch dem ErbStG unterliegen, macht die Schenkungsteuer konsequent zu einer ernst zu nehmenden, nicht nur auf den Anwendungsbereich der §§ 13a ff. ErbStG beschr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entscheidung.

Rn 3 Der Vorsitzende entscheidet durch Verfügung (Abs 3 S 1), die Form des Beschlusses ist unschädlich (Anders/Gehle/Weber ZPO § 78c Rz 7; Zö/Althammer § 78c Rz 5). In der Verfügung ist der beizuordnende Anwalt namentlich zu bezeichnen, die Beiordnung einer Sozietät oder Partnerschaft soll nicht möglich sein, denn damit würde dieser die dem Vorsitzenden zugewiesene Auswahlen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Ordre public international (Abs 1 Nr 4).

Rn 23 Die Anerkennung ist nach § 328 I Nr 4 ausgeschlossen, wenn sie in prozessualer oder materiell-rechtlicher Hinsicht gegen den ordre public verstößt. Das ist der Fall, wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führen würde, das so offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist, dass es untragbar wäre, der Entscheidung zur Wirkung im Inland ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vorverein.

Rn 14 Zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung des Vereins (durch Satzungsfeststellung und Vorstandswahl) und dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit besteht ein Vorverein. Er ist ein nichtrechtsfähiger Verein iSd § 54, strebt aber im Gegensatz zum nichtrechtsfähigen Dauerverein die juristische Persönlichkeit an. Der Vorverein unterliegt der für ihn auch hinsichtlich des Haftungsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Prozess.

Rn 7 Der in § 181 BGB enthaltene Rechtsgrundsatz gilt auch für die gerichtliche Vertretung der GdW. Ist zB der Verw auch WEigtümer und erhebt er eine Anfechtungsklage, ist er von der Vertretung der GdW im Prozess ausgeschlossen (BGH ZMR 22, 899 Rz 32). Diesen Gedanken muss man auch auf die Fälle übertragen, in denen der Verw zwar nicht WEigtümer, er aber eng mit dem Kläger v...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Anteilsbasierte Vergütung (share-based payment) und anteilsbasierte Vergütungstransaktion (share-based payment transaction)

Tz. 26 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 In der ursprünglichen Fassung der amtlichen Übersetzung von IFRS 2 wurde der Begriff "aktienbasiert" verwendet. Dieser ist aber zu eng, da neben Aktiengesellschaften auch Unternehmen anderer Rechtsform (zB GmbH) anteilsbasierte Vergütungen einsetzen können und somit IFRS 2 zu beachten haben (vgl. Tz. 5). Soll stärker akzentuiert werden, dass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erkennbarkeit des Insichgeschäfts.

Rn 18 Selbst wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 181 eingreift, sind Insichgeschäfte nur wirksam, wenn sie nach außen erkennbar vorgenommen wurden (BGH NJW 91, 1730 [BGH 08.03.1991 - V ZR 25/90]). Bei Verfügungsgeschäften müssen die Willenserklärungen äußerlich und für Dritte erkennbar in Erscheinung treten. Es genügt jede Art der Manifestation wie zB das Eintragen in G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Subsidiaritätsprinzip.

Rn 1 Für wirtschaftliche Betätigung von privatrechtlichen Körperschaften stellt der Gesetzgeber die besonderen Rechtsformen der AG, eG, GmbH, KGaA und des VVaG zur Verfügung. Jeweils sorgt das Gesetz für Gläubiger- bzw Anlegerschutz. Diese Schutzbestimmungen dürfen nicht durch die Wahl der Rechtsform eines rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins (zur Abgrenzung § 21 Rn 2 ff) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 28 Kopftuchverbot, (EuGH NZA 17, 373 [EuGH 14.03.2017 - C-157/15]); Kundenwunsch kein sachlicher Grund (EuGH NZA 17, 375 [EuGH 14.03.2017 - C-188/15]), wohl aber Unternehmenspolitik politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität (EuGH C-804/18 – IX/WABE eV und MH Müller Handels GmbH/MJ (C-341/19), NZA 21, 1085 = ECLI:EU:C:2021:594); auch Pflicht zum Tragen best...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Verfolgung allgemeiner Interessen.

Rn 15 Bei § 116 I Nr 2 ist weiterhin erforderlich, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Einschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerGE 35, 48). Abzugrenzen sind allgemeine Interessen von einzelnen Interessen. Es hat eine Einzelfallabwägung aller denkbaren Interessen zu erfolgen. Im a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift gilt zwar für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung, ist aber va für die Rechtspfändung iSv § 857 und insb die Vollstreckung in GmbH-Anteile (unten Rn 6; Frankf WM 1977, 89; LG Gießen JurBüro 99, 49 f; Ddorf Rpfleger 00, 400; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 844 Rz 1), Kommanditanteile (Ddorf ZInsO 20, 2377), Miterbenanteile (Eickmann D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Statutarische Schiedsklauseln über Beschlussmängelstreitigkeiten.

Rn 10 Zulässig ist eine statutarische Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, die eine Entscheidung des Schiedsgerichts auch für Beschlussmängelstreitigkeiten nach §§ 241 ff AktG analog vorsieht (BGHZ 180, 221 Rz 11 ff – Schiedsfähigkeit II). Das gilt auch für Personengesellschaften, bei denen nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten zwischen de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Materieller.

Rn 3 Bei dem Erwerbsgeschäft, das der Vollstreckungsschuldner betreiben muss, handelt es sich um jede auf Wiederholung angelegte, dauerhaft der Erzielung von Einkünften dienende wirtschaftliche Tätigkeit (BGHZ 83, 76, 78 f = NJW 82, 1810), die (handels-)gewerblich, landwirtschaftlich (BayObLG NJW-RR 96, 80, 81 [OLG Karlsruhe 06.07.1995 - 4 U 269/94]), wissenschaftlich, künst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht und Recht der juristischen Personen (lit f).

Rn 22 Ebenfalls von der Anwendbarkeit von ROM I ausgenommen sind Fragen des Gesellschaftsrechts, Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen; so bisher bereits Art 1 lit e EVÜ, ex Art 37 Nr 2 EGBGB . Dazu gehören nach der gefestigten Rspr des EuGH ausschließlich die organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen (EuGH NJW 19, 299...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Aktiv- und Passivlegitimation.

Rn 13 Aktivlegitimiert ist ein Dritter, der ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht. Ausnahmsweise kann auch der Vollstreckungsschuldner ebenso wie ein Dritter widerspruchsberechtigt sein, nämlich dann, wenn er nur mit einer bestimmten Vermögensmasse haftet und sich dem Zugriff auf die nicht haftende Vermögensmasse entgegenstellt (St/J/Münzberg Rz 45; Schuschke/Wa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beteiligung anderer Parteien.

Rn 4 Der Nebenintervenient selbst muss parteifähig sein (BGH WM 15, 1283 Rz 14). Die Nebenintervention erfordert einen zwischen anderen Personen anhängigen Prozess, so dass die Partei oder ihr gesetzlicher bzw gewillkürter Vertreter – gleich auf welcher Seite – an einem Beitritt gehindert ist. Eine ausgeschiedene kann der verbliebenen Partei (BGHZ 18, 110, 112 = NJW 55, 1316...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auslegungsvertrag.

Rn 3 Um zeitintensive Streitigkeiten über die Auslegung zu verhindern und die oft erheblichen Verfahrenskosten zu sparen, können die Bedachten einen Auslegungsvertrag schließen, der eine bestimmte Auslegung – allerdings ohne Bindungswirkung für die staatliche Gerichtsbarkeit (Horn ZEV 16, 565) – festschreibt. Er hat zur Folge, dass sich die Parteien schuldrechtlich verpflich...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.5.3 Halten von Beteiligungen

Tz. 38 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Das Halten von Beteiligungen stellt sich für gemeinnützige Körperschaften gleichfalls als komplex dar. So werden die von einem gemeinnützigen Verein gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung zugeordnet. Nimmt der Verein hingegen auf die laufende Geschäftsführung der Tochter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kasuistik.

Rn 3 Gesamtschuld: gemeinsame Aufnahme eines Darlehens (RGZ 71, 113, 117), gemeinschaftlich begründete Zahlungspflichten mehrerer Kunden eines Energieversorgungsunternehmens (BGH NZM 21, 819), Schiedsparteien ggü Schiedsgericht (BGHZ 55, 344, 347), mehrere durch Prozessvergleich verpflichtete Parteien (KG NJW-RR 88, 1406), mehrere Grundstückserwerber bzgl Verpflichtungen aus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2.1.1 Handelsrechtliche Behandlung

Tz. 878 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Eine nicht nach den §§ 319 bis 327 AktG eingegliederte AG als OG darf wegen der Regelung des § 301 AktG vororganschaftliche Rücklagen nicht an den OT abführen (s Tz 412). Das gilt nach der hM (s § 17 KStG Tz 18) entspr für eine OG in der Rechtsform der GmbH. Die Regelung des § 301 AktG dient dem Schutz der außenstehenden Gesellschafter der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsvergleichung: Ausblick auf ausländisches Gesellschaftsrecht.

Rn 46 Soweit die Prüfung eines Renvoi (überhaupt noch) erforderlich ist (s Rn 44), ist ausländisches Internationales Gesellschaftsrecht anzuwenden: dazu die Übersichten bei Spahlinger/Wegen Rz 1104 ff (für 10 Staaten jeweils im Abschnitt Kollisionsregel). Ausführlich Gerner-Beuerle/Muciarrelli/Schuster/Siems, Private International Law of Companies in Europe (19). Rn 47 Führt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Drittschuldner.

Rn 18 Auf den Drittschuldner kommt es in verschiedener Hinsicht an. Ihm wird im Arrestatorium verboten, an den Schuldner zu leisten. Außerdem wird eine Pfändung nach § 829 III grds mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam, Ausnahme § 857 III. Wegen des Auffangcharakters von § 857 I ist der Begriff des Drittschuldners weit zu verstehen. Drittschuldner im eigentlichen Wort...mehr