Dr. Katrin Dorn, Dr. iur. Nils Petersen
Küting/Kessler, Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Bilanzrechtsprechung, GmbHR 1995, 345, 353;
Ammelung ua, Die Teilwertabschreibung für GmbH-Beteiligungen, GmbHR 1997, 108;
Hoffmann, SteuersenkungsG: Die Bilanzierung von Beteiligungen an KapGes, DB 2000, 1931;
Fichtelmann, Bestimmung des Teilwerts im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, EStG 2005, 180.
Betriebsaufspaltung
Rn. 738
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Bei der Betriebsaufspaltung gibt es keine korrespondierende Bilanzierung, es liegen zwei für sich jeweils rechnungslegungspflichtige Unternehmen vor. Nach den Feststellungen von Küting/Kessler, GmbHR 1995, 353 betont die FG-Rspr den Ertragswert der Betriebs-GmbH als wertbestimmenden Faktor (FG BaWü EFG 1988, 164). Wegen Einzelheiten zur Wertermittlung – Substanzwert, Einflussnahme auf Vergütungen, funktionale Bedeutung etc – s die Ausführungen im Urt FG BaWü EFG 1989, 505. Eine Teilwertabschreibung für sog nachträgliche AK auf die Beteiligung an der Betriebs-KapGes wegen Bürgschaftsinanspruchnahme kann infolge "Wertverfalls" in Betracht kommen (BFH BStBl II 1987, 258). BFH BStBl II 2004, 416 schließt eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Betriebs-GmbH nicht aus, verlangt indes – systematisch fraglich – eine Gesamtbetrachtung der Ertragslage von Besitz- und Betriebsunternehmen. Diese Beurteilung wird bestätigt durch BFH v 10.11.2005, IV R 13/04, BStBl II 2006, 618.
Im Urt BFH v 07.05.2014, X R 19/11 BFH/NV2014, 1736 Rz 33 verlangt der BFH für die Teilwertabschreibung auf eine Betriebs-KapGes die Erfüllung erhöhter Nachweisanforderungen, wobei hierfür keine allg Voraussetzungen aufgeführt werden.
Auch auf eine Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft kommt eine Teilwertabschreibu...