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Betriebsaufspaltung: Rechtsfolgen und Beendigung / 3.7.2 Praxisbeispiel zu den Hinzurechnungen des § 8 Nr. 1 GewStG

Hans Walter Schoor
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Das folgende Beispiel soll die gewerbesteuerlichen Folgen der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG bei Betriebsaufspaltung verdeutlichen.

 
Praxis-Beispiel

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Betriebsaufspaltung

Das Besitzunternehmen hat das Betriebsgrundstück der GmbH gegen eine jährliche Pacht von 360.000 EUR überlassen. Hinzu kommt eine Pacht für bewegliche Wirtschaftsgüter von jährlich 72.000 EUR. Die von der Betriebs-GmbH als Betriebsausgaben abgesetzten Kontokorrentzinsen betragen 24.000 EUR.

Die Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG sind für 2025 wie folgt zu ermitteln:

 
Kontokorrentzinsen[1] 24.000 EUR
+ 20 % der Pacht für bewegliche Wirtschaftsgüter[2]. 14.400 EUR
+ 50 % der Pacht fürs Grundstück[3]. 180.000 EUR
Summe 218.400 EUR
./. Freibetrag 200.000 EUR
verbleibende Finanzierungsanteile 18.400 EUR
Hinzurechnung: 25 % von 18.400 EUR = 4.600 EUR
 
Praxis-Tipp

Pacht für Firmenwert fällt nicht unter die Hinzurechnungsvorschrift

Wird ein gesamter Betrieb einschließlich Firmenwert verpachtet, hat eine genaue Aufteilung des Pachtzinses eine große Bedeutung. Denn die auf die Überlassung des Firmenwerts entfallende Pacht fällt nicht unter die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG, weil der Firmenwert weder beweglich noch unbeweglich noch ein "Recht" ist.[4]

[1] § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.
[2] § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG
[3] § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
[4] So Korn/Strahl, Beratungsbrennpunkt Unternehmensteuerreform 2008 S. 13; ebenso Strahl, KÖSDI 2008 S. 16027, 16030; Menkel, Steueranwaltsmagazin 3/2008 S. 85, 87; Gleich lautende Ländererlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654 Rn. 33.

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