Fachbeiträge & Kommentare zu Gewerkschaft

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 2.2 Kreis der Vorschlagslisten für Angelegenheiten der Sozialversicherung

Rz. 3 Zu den vorschlagsberechtigten Organisationen i. S. v. § 14 Abs. 1 gehören hinsichtlich des Kreises der Vertreter der Versicherten neben den Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit berufs- oder sozialpolitischer Zwecksetzung aufgrund der Gesetzesänderung zum 2.1.2002 auch die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen der Leistungsempfäng...mehr

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Teil II: Gesetzestext und E... / 15.2.1 Zu Abs. 1

Variante eins ist das Tätigwerden von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen. Mit dem Zusatz ›pflichtgemäßes Ermessen‹ werden der Behörde gewisse Freiheiten eingeräumt, sodass diese keine gebundenen Entscheidungen treffen muss; jedoch bedingt dies zugleich die Berücksichtigung und Abwägung der öffentlichen Belange. Die Behörde wird hiermit letztendlich bemächtigt, Kontrollen...mehr

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Jansen, SGG § 46 Vorschlags... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sind erweitert worden um die in § 14 Abs. 1 genannten Organisationen und Behörden. Dabei wird durch den Verweis auf § 14 Abs. 1 gleichzeitig das Vorschlagsrecht auch auf die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen erweitert (BT-Dr...mehr

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Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 2.4 Kreis der Vorschlagsberechtigten für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts

Rz. 6 Unverändert werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den jeweiligen Landesversorgungsämtern bzw. den Behörden, die die Aufgaben der Landesversorgungsämter wahrnehmen, aufgestellt. Auf Vorschlag des Bundesrates (BR-Drs. 315/11 S. 8 f.) ist letztlich durch das 4. SGB ...mehr

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LkSG: Neue Aufgaben und Cha... / 4 Auswirkungen des Lieferkettengesetzes eröffnen neue Gestaltungsoptionen für das Einkaufscontrolling

Das neue Lieferkettengesetz fordert die gesamte Einkaufsorganisation. Der Mehraufwand, der durch die erweiterten Sorgfaltspflichten insbesondere in den Bereichen Risikoanalyse und Dokumentationspflichten entsteht, ist hoch und die Kosten für zukünftige Projekte zur Abwendung der ermittelten Risiken noch nicht abzuschätzen. Zeitgleich müssen innerhalb kürzester Zeit Strukture...mehr

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LkSG: Neue Aufgaben und Cha... / 2.2.2 Dokumentationspflichten und Beschwerdemechanismus

Um zu gewährleisten, dass Hinweise auf potenzielle Verstöße entlang der Wertschöpfungskette das Unternehmen auch erreichen, müssen Unternehmen zukünftig umfangreiche Dokumentationspflichten (§ 10) einhalten sowie einen niedrigschwelligen Beschwerdemechanismus (§ 8) einrichten. Die Dokumentationspflichten umfassen einen jährlichen, öffentlich zugänglichen Bericht über identif...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.1 Mitwirkung nach § 63 HPVG

Entsprechend § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gewährt § 63 Abs. 1 HPVG eine Mitwirkung bei Verwaltungsanordnungen. Auf die Kommentierung zum Bundesrecht wird verwiesen. Hessen nimmt wie der Bund davon Fälle aus, die den Spitzenorganisationen der Gewerkschaft nach § 95 Hess. BeamtenG vorbehalten sind.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches mit, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Der Begrif...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.1 Verwaltungsanordnungen

Der Mitwirkungstatbestand des § 73 Nr. 1 LPVG NW entspricht § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, wobei es keinen Vorbehalt für die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gibt. Auf die Kommentierung zur Bundesnorm wird verwiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht. Die im Bundesrecht gemachte Ausnahme bezüglich der Fälle des § 118 BBG für Regelungen durch die Spitzenorganisation der Gewerkschaften hat im Landesrecht keine Entsprechung und ist daher entbehrlich.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.1 Verwaltungsanordnung

In § 60 Abs. 1 PersVG LSA ist entsprechend zu § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG eine Mitteilungs- und Erörterungspflicht geregelt. Ausgenommen – wie bei der Regelung des Bundes – sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA die Verwaltungsanordnungen, für die nach § 92 Abs. 1 LBG LSA die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zuständig sind.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15 Schleswig-Holstein

Die Gesetzgebung in Schleswig-Holstein hat keinen vergleichbaren Beteiligungskatalog geschaffen.[1] Benecke[2] sieht eine Allzuständigkeit des Personalrates, die sich als Mitbestimmung aus § 51 MBG SH ableiten lässt. Diese Allzuständigkeit wird durch § 51 Abs. 7 MBG SH für den Organisationsbereich des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister eingeschränkt. § ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 83 SPersVG Das Verfahren bei Mitwirkung ist in § 74 SPersVG geregelt auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird Bezug genommen. In § 83 SPersVG sind die einzelnen Mitwirkungstatbestände aufgeführt. Personalbedarf Bei der Ermittlung der Grundlagen zur Berechnung des Personalbedarfs ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG die Mitwirkung des Personalrates vorgesehen. ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Abgrenzung: Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Person

Rz. 18 Auch für Urheber und Leistungsschutzberechtigte, wie z.B. Musiker, Tänzer und Chorleiter, gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts.[19] Allerdings bestand für das BAG Veranlassung, sich gerade für den Bereich des Kulturschaffens mit der Frage der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerstellung zum so genannten freien Mitarbeiter auseinander zu setzen. Maßgebliches...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Systematik und Anwendungsbereich

Rz. 4 § 9 Abs. 1 enthält das Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. In den folgenden Absätzen finden sich Sonderregelungen für Schichtbetriebe (Abs. 2) und Kraftfahrpersonal (Abs. 3). In den §§ 10-13 ArbZG sind zahlreiche Ausnahmen geregelt, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich zulässig ist oder durch Rechtsv...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Mitwirkungstatbestände des § 84 BPersVG

Die hier angeführten Maßnahmen haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Bei diesen Maßnahmen würde die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts die Organisations- und Personalhoheit des öffentlich-rechtlichen Dienstherren zu stark einschränken. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Tatbestände: Nr. 1: Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die inner...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

§ 75 Abs. 1, 2 NPersVG – Herstellung des Benehmens; § 76 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Verfahren zur Herstellung des Benehmens Das Landespersonalvertretungsrecht Niedersachsens kennt die Beteiligungsform des Mitwirkungsverfahrens nicht. An deren Stelle besteht jedoch die Beteiligungsform "Herstellung des Benehmens", die in den §§ 75, 76 NPersVG geregelt ist. Die Schriftformerfo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1.1 Begriff

Rz. 40 Die DSGVO regelt die Rahmenbedingungen für Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei führt sie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen risikobasierten Ansatz ein. Dies bedeutet: Je risikoreicher und schadensgeneigter eine Verarbeitung von Daten für Betroffene sein kann, umso höhere Anforderungen stellt die DSGVO an die Anwendung. Immer dann, wenn eine Da...mehr

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Prinzipien und "Entlohnungs... / 2.5 Flexibilität

Verfahrensgerechtigkeit: Arbeitgeber im New-Pay-Umfeld räumen ihren Beschäftigten häufig eine hohe Wahlfreiheit ein. Ein Beispiel ist die Wahl zwischen Zeit oder Geld. Diese Dimension von New Pay wird stark durch gesellschaftliche Veränderung beeinflusst. Früher haben viele Menschen auch die Entscheidungen und Verfahren, die Gewerkschaften aushandelten, als verfahrensgerecht...mehr

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Erfahrungen aus agilen Unte... / 10 IG Metall – Ein Gespräch mit Karl-Heinz Hageni

IG Metall, Gewerkschaft, Mitglieder: 2,2 Millionen, Sitz: bundesweit Gesprächspartner: Karl-Heinz Hageni, IG Metall, Vorstandsressort Angestellte, IT, Studierende Britta Redmann: Was verstehen Sie unter agilem Arbeiten? Kennen Sie Beispiele? Karl-Heinz Hageni: Wenn ich von der Wortbedeutung ausgehe, dann heißt ›agil‹ beweglich, flink zu sein, sich schnell an veränderte Rahmenbe...mehr

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Die gesellschaftlichen Konf... / 7 Zeit ist das neue Geld – Wie sich Präferenzen und Lebensentwürfe verändern

Die Blogparade #NewPay offenbarte eine weitere gesellschaftliche Veränderung hinsichtlich der Wahrnehmung von Gehalt: Viele Beiträge setzten sich kritisch mit dem Thema Arbeitszeit auseinander. Die Autoren hinterfragten dabei 2 scheinbar unveränderliche Eckpfeiler unserer Arbeitswelt: Die Vergütung nach Arbeitszeit und den Achtstundentag in einer Fünftagewoche. Die Autoren be...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.1.1 Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Sofern Unternehmen Leiharbeiter einstellen, gilt für sie seit dem 01.04.2017 das neue Gesetz zur Zeitarbeit. Dabei sind folgende Neuregelungen zu beachten:[110] Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich in ihrem Vertrag als solche zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG). Grundsätzlich dürfen Zeitarbeitnehmer nur noch 18 Monate an ein andere...mehr

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Agile Arbeitszeit / 1.2 Der Faktor Gesundheit

Bei all der Flexibilität ist es Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gleichermaßen wichtig, dass neue Arbeitszeitmodelle ein geringes oder sogar vermindertes Risiko für psychische Belastungen bzw. für Burn-out-Erkrankungen aufweisen.[17] Der Schutz vor Überforderung ist im ›Weißbuch 4.0. – für die Arbeit in einer digitalen Zukunft‹ explizit erwähnt.[18] Und ...mehr

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Wie Motivation und Vergütun... / 8 Von der Möhre und dem inneren Antrieb

Doch nun noch einmal zurück vom Sinn zur Motivationstheorie. Wie ist das nun mit der extrinsischen und intrinsischen Motivation? In vielen Veröffentlichungen werden die beiden Begriffe als Gegensatzpaare verwendet: die extrinsische Motivation als durch Belohnung oder Bestrafung von außen angeregte Handlung und die intrinsische Motivation als in der Person angelegter Antrieb ...mehr

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Erfahrungen aus agilen Unte... / 3 Unitymedia – Ein Gespräch mit Karl-Heinz Reitz

Unitymedia GmbH, Kabelnetzbetreiber, Mitarbeiter: 2.700, Sitz: Köln Gesprächspartner: Karl-Heinz Reitz, Vice President HR BP & Organisationsentwicklung Britta Redmann: Warum arbeiten Sie agil? Seit wann? Karl-Heinz Reitz: Vielfach wird agiles Arbeiten gleichgesetzt mit effektiverem Arbeiten. Das halte ich für ein Missverständnis. Natürlich möchte ich nicht ausschließen, dass Pr...mehr

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Agile Arbeitszeit / 2.4.2 Agilität durch Tarifvertrag

Arbeitszeiten sind auch ein Kernelement in Tarifverträgen. Da hier dann ebenfalls zwingende Regelungen vorliegen, sind Unternehmen und Mitarbeiter, soweit der Tarifvertrag für sie gilt, daran gebunden. Das bedeutet, tarifliche Vorschriften zur Arbeitszeit sind verbindlich im Unternehmen zu beachten. Ausnahmen können sich aber ergeben, sofern in dem betreffenden Tarifvertrag ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 14.1.1 Abrechnungsverband West

Aufgrund der hohen Rentenlasten und Anwartschaften, die nach dem bisherigen Umlagesystem bei weitem nicht durch vorhandenes Kapital gedeckt sind, kommt eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System auf absehbare Zeit nicht in Betracht. Die Umlagefinanzierung muss daher zunächst beibehalten werden. Für den Abrechnungsverband West haben die Tarifvertragsparteien daher die Eck...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 2 Rechtsgrundlagen

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006, der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) und andere Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes geben den unter ihren Geltungsbereich fallenden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes grundsätzlich einen ...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.4.4 Gewerkschaften

Sie sind ebenfalls als Antragsteller im Beschlussverfahren Beteiligte. Des Weiteren sind sie Beteiligte im Verfahren über das Zugangsrecht von Beauftragten zu Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse.[1] Ansonsten sind die Gewerkschaften im Wahlanfechtungsverfahren nur zu beteiligen, wenn sie selbst die Wahl angefochten haben. Des Weiteren wird vom BAG eine Beteiligten...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.1.1 Anfechtung einer Betriebsratswahl

Um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht i. S. d. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, die im Beschlussverfahren zu entscheiden sind, handelt es sich insbesondere beim Streit über die Wahl (Anfechtung) oder die Nichtigkeit eines Betriebsrats.[1] Antragsberechtigt sind 3 Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Nimmt die Gewerkschaft eine Wahlanfechtung nicht ...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.6 Antragsbefugnis

Der Antragsteller ist nur dann antragsbefugt, d. h. prozessführungsbefugt, wenn er den geltend gemachten Anspruch entweder als eigenes Recht beanspruchen kann oder den Antrag zum Schutz seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition stellt.[1] Für den Antrag muss auch im Beschlussverfahren ein Rechtsschutzinteresse bestehen.[2] Das Fehlen der Antragsbefugnis is...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.3 Verfahrensgrundsätze

In § 82 Abs. 3-9 HmbPersVG sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen im Wesentlichen der Regelung des Bundes. Die Vertretung der Dienststelle und der betroffenen Personalrates durch den Arbeitgeberverband bzw. eine Gewerkschaft ist eine vom Bundesrecht abweichende Besonderheit, § 82 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVGmehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.4 Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG

Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Entscheidungen über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Die tarifvertragschließenden Parteien müssen tariffähig sein, um Tarifverträge abschließen zu können. Gemäß § 2 Abs. 1 TVG können Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und einzelne Arbeitgeber Ta...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.3 Prozessfähigkeit und -vertretung

In § 80–§ 84 ArbGG sind keine besonderen Bestimmungen über die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, enthalten. Es können daher grundsätzlich alle rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen Beteiligte am Beschlussverfahren sein. § 10 ArbGG erstreckt die Parteifähigkeit auch auf die dort genannten Vereinigungen, d. h. auf kollektivrechtliche Organe und Einrichtun...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 2.2 § 98 ArbGG

§ 98 ArbGG regelt die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsordnung. In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person oder einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern, die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 53 Abs. 3 Satz 1 MBG SH. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so wählt die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts aus einer Liste aus, die aus Vorschlägen der obersten Landesbehörde und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbänd...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 82 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet zunächst die oberste Dienstbehörde nach einer Liste, die mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände erstellt wurde. Gibt es die Liste nicht, so entscheidet ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.1 Kosten für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

Grundsätzlich gehören notwendige Aufwendungen, die Personalratsmitgliedern durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 54 BPersVG entstehen, zu den von der Dienststelle/vom Bund zu erstattenden Kosten. Einschränkend wird jedoch von der h. M. verlangt, dass für die Teilnahme an solch einer Veranstaltung ein jeweiliger Entsendungsbeschluss des Personal...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.2 Rechtsstreitigkeiten

Zu den von der Dienststelle/vom Bund nach § 46BPersVG zu tragenden Kosten gehören auch diejenigen, die dem Personalrat aufgrund von Rechtsstreitigkeiten in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nach § 108 BPersVG im Beschlussverfahren entstehen, und zwar auch dann, wenn diese gegen die Dienststelle gerichtet sind; generell sind all diejenigen Kosten zu erstatten, di...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5 Brandenburg

§ 70 Abs. 1, 2, 3 LPVG-BB – Dienstvereinbarungen Eine Regelung über Dienstvereinbarungen enthält § 70 LPVG-BB. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Die Vorschrift gewährleistet im Unterschied zu § 63 BPersVG in Abs. 1 Satz 1 eine...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10 Niedersachsen

§ 78 Abs. 1-4 NPersVG – Dienstvereinbarungen, § 82 NPersVG – Unabdingbarkeit des Personalvertretungsrechts Die Regelungen über Dienstvereinbarungen im Land Niedersachsen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Niedersachsen findet sich die Vorschr...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16 Schleswig-Holstein

§ 57 Abs. 1-5 MBG Schl.-H. – Dienstvereinbarungen In Schleswig-Holstein enthält § 57 MBG Schl.-H. Bestimmungen über Dienstvereinbarungen. Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. sind Dienstverein...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4 Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge (§ 48 BPersVG)]

Gemäß § 48 BPersVG werden dem Personalrat in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt, ein sog. "Schwarzes Brett", wo der Personalrat die Möglichkeit hat, die Mitarbeiter über wichtige Ereignisse zu informieren (Satz 1). Zudem kann er Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben (Sat...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Verbot der Erhebung bzw. Annahme von Beiträgen

Die Vorschrift des § 49 BPersVG verbietet es dem Personalrat, für seine Zwecke Beiträge zu erheben oder anzunehmen. Diese Vorschrift stellt somit eine Ergänzung zu § 46 BPersVG dar, wo angeordnet ist, dass die, dem Personalrat durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten, der Bund zu tragen hat. Zudem üben die Personalratsmitglieder gemäß § 59 BPersVG ihr Amt unentgeltlich als ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.2.1 Berufsvertretungen und Berufsverbände

Rz. 30 Berufsvertretungen und Berufsverbände sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GrStG ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen. Mithin liegen bei ihnen die subjektiven Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG nicht vor (Rz. 20). Die Befreiungsvorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann nicht für Berufsvertretunge...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsvertrag mit leitende... / 1.5 Streitigkeiten

Streitigkeiten über den Status eines Angestellten als leitender i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat, der Arbeitgeber, der betroffene Angestellte und bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl der Wahlvorstand, der Sprecherausschuss sowie die im Betrieb vertretene...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltfortzahlung: Feiertage / 1.2.2.1 Arbeitskampf

Arbeitnehmer, die streiken oder ausgesperrt werden oder die von einer Betriebsstilllegung im Umfang des Streikaufrufes erfasst werden, haben keinen Anspruch auf Feiertagslohnzahlung. Dies gilt auch, wenn die Arbeit ohne den Feiertag nach den Regeln der Arbeitskampfrisikolehre ausgefallen wäre. Erklärt die Gewerkschaft einen Streik vor dem Feiertag für beendet und nimmt sie de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutzklage / 1 Klagefrist

Die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes [1] kann nur in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Wichtig Klagefrist beachten Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, so gilt die Kündigung als von Anfang an ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.22 Gewerkschaft

Rz. 85 Ehrenamtliche Tätigkeiten für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband sind nur dann versichert, wenn sie den Interessen eines bestimmten Unternehmens zu dienen bestimmt sind (BSG, Urteil v. 30.1.1970, 2 RU 197/67; Urteil v. 29.1.1971, 2 RU 253/68). Das ist auch dann der Fall, wenn bei einer Veranstaltung Wissen vermittelt wird, das für den Betrieb von Nutzen ist. N...mehr