Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
Rz. 139
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 24.11 grenzt zudem bestimmte Fälle negativ ab, die nicht zu einer Klassifizierung als nahestehendes Unternehmen oder nahestehende Person führen. Danach sind zwei Unternehmen, die lediglich ein Mitglied des Managements in einer Schlüsselposition gemeinsam haben, oder bei denen ein Mitglied des Managements in einer Schlüsselposition maßgeblichen Einfluss auf das andere Unternehmen hat, einander nicht nahestehend. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob die genannte Person nach wirtschaftlicher Betrachtung nicht die Geschäftspolitik der beiden Unternehmen bei ihren Geschäften miteinander beeinflusst. In diesen Fällen sind restriktive Anforderungen an die Dokumentation der Einflussnahme zu stellen.
Rz. 140
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Auch zwei Partnerunternehmen, die sich lediglich die gemeinschaftliche Führung eines Gemeinschaftsunternehmens teilen, stehen einander nicht nahe.
Rz. 141
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ebenfalls als nicht nahestehend gelten grundsätzlich Kapitalgeber, Gewerkschaften, öffentliche Versorgungsunternehmen und Behörden oder Institutionen, die das berichterstattende Unternehmen weder beherrschen noch gemeinschaftlich führen oder maßgeblich beeinflussen. Ein Nahestehen lediglich aufgrund ihrer gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen ist nicht gerechtfertigt, selbst wenn sie den Handlungsspielraum des Unternehmens einengen oder am Entscheidungsprozess mitwirken können. Bestehen hingegen über die gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen hinaus weiterführende Beziehungen, wie sie eingangs beschrieben werden (vgl. Tz. 119 ff.), so können diese ein Nahestehen auslösen. Ein Beispiel wäre eine Bank, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen als Kreditgeber fungiert, darüber hinaus aber auch über Aufsichtsrat...