Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
Rz. 60
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gem. § 285 Nr. 10 HGB sind die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats (inklusive zugehöriger Stellvertreter) namentlich mit ihrem ausgeübten Beruf zu nennen. Die Anhangangabe umfasst diejenigen Personen, die während des betreffenden Geschäftsjahres bis zum Tag der Bilanzaufstellung Mitglieder der in § 285 Nr. 10 HGB genannten Organe waren. Grds. sind immer alle Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder anzugeben, auch wenn sie im abgelaufenen Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind.
Gegenstand der Angabe sind der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Beruf, und zwar verstanden als die tatsächlich ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit des Organmitglieds und nicht als der ursprünglich erlernte Beruf. Daher ist bspw. als Beruf "Finanzvorstand" und nicht "Diplom-Physiker, MBA" anzugeben. Als nicht präzise genug sind Bezeichnungen wie "Kaufmann" oder "Ingenieur" unzureichend. Bei Aufsichtsratsmitgliedern ist es regelmäßig so, dass der Hauptberuf in einem anderen Unternehmen oder einer Gewerkschaft ausgeübt wird. Um mögliche Interessenkonflikte erkennbar zu machen, ist die Angabe des Berufs um diese Information zum Hauptarbeitgeber zu ergänzen.
Der Vorstandsvorsitzende, der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats sind explizit als solche zu kennzeichnen. Ein "Sprecher" des Vorstands darf als solcher bezeichnet werden, ohne dass diese Angabe verpflichtend wäre.
Bei i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Gesellschaften (also nicht Freiverkehr) ist außerdem bei den einzelnen Personen ergänzend die Mitgliedschaft in anderen Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG anzugeben, um Transparenz über potenziell...