Tarifkonkurrenz kann auf verschiedene Weise entstehen:
Verschiedene Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit Tarifverträge abschließen, deren Geltungsbereich das einzelne Arbeitsverhältnis erfassen und beide Tarifverträge kraft Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung finden.
Mehrere Tarifverträge mit verschiedenen Parteien
Ein Arbeitgeber ist an einen bestehenden Verbandstarifvertrag gebunden und schließt einen Firmentarifvertrag mit der gleichen Gewerkschaft ab.
Tarifkonkurrenz kann auch durch einen Verbandswechsel des Arbeitgebers entstehen. Der ursprüngliche Tarifvertrag gilt nach § 3 Abs. 3 TVG bis zu seiner Beendigung weiter, während der von dem neuen Arbeitgeberverband abgeschlossene Tarifvertrag bei bestehender Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien mit dem Beitritt zum neuen Verband Wirkungen entfaltet.
Praktisch bedeutsamer ist aber die durch eine Allgemeinverbindlicherklärung geschaffene Tarifkonkurrenz. Hier tritt der allgemeinverbindliche Tarifvertrag neben einen aufgrund Tarifbindung oder einen anderen kraft Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Tarifvertrag. Keine echte Tarifkonkurrenz besteht jedoch, wenn bei einer Allgemeinverbindlicherklärung der andere Tarifvertrag nur aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsverhältnis gilt. Hier setzt sich nach Auffassung des 10. Senats des BAG der allgemeinverbindliche Tarifvertrag wegen seiner umfassenden Geltung durch. Die Konkurrenz eines kraft Tarifbindung geltenden Tarifvertrags mit der einzelvertraglichen Vereinbarung eines anderen Tarifvertrags dürfte den gleichen Regeln unterliegen.
Die Rechtsprechung ist nicht unumstritten. Der für Fragen des allgemeinen Tarifrechts zuständige 4. Senat des BAG hat sie in der Vergangenheit ...