Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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Sommer, SGB V § 171d Haftung im Insolvenzfall (außer Kraft)

Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Die Haftung im Insolvenzfall ist seitdem in § 169 geregelt.mehr

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Sommer, SGB V § 172 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Das Haftungspräventionssystem wird durch § 163 weiterentwick...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Ausdehn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausscheiden von Betrieben aus einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen...mehr

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Sommer, SGB V § 152 Aussche... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Auflösung einer Betriebskrankenkasse auf Initiative eines Arbeitgebers). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlich...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Landwir... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 146 ist mit Art. 1, 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-F...mehr

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Sommer, SGB V § 146a Schließung (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 weggefallen. Die Schließung von Ortskrankenkassen regelt seitdem § 159.mehr

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Sommer, SGB V § 163 Vermeid... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Schließung von Innungskrankenkassen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-...mehr

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Sommer, SGB V § 159 Schließung / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausdehnung einer Innungskrankenkasse auf weitere Handwerksinnungen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Kr...mehr

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Sommer, SGB V § 168a Vereinigung von Ersatzkassen (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Mit § 155 zur freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen wer...mehr

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Sommer, SGB V § 165 Abwickl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Bis zum 27.12.2007 wurden an dieser Stelle die Rechtsbeziehungen der See-Krankenkasse geregelt. Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 die Überschrift geändert und in der Norm als Teil der Neustrukturierung ...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausdehnung von Betriebskrankenkassen auf weitere Betriebe). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (F...mehr

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Sommer, SGB V § 229 Versorg... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 46 Schneider, Versorgungsbezüge – Beitragspflichtige und beitragsfreie Versorgungsbezüge von A bis Z, DOK 1983, 890. Rz. 47 Die Einbeziehung von Versorgungsbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis als DO-Angestellter in die Beitragspflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar: BSG, Urteil v. 18.12.1984, 12 RK 33/83. Es ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den hergebrac...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 2.1 Verteilung der Haftungssumme (Abs. 1)

Rz. 3 Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse oder des haftbaren Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen (§ 166 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3). Die Erfüllung der Verpflichtungen kann nur vom GKV-Spitzenverband verlangt werden (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband verteilt die Haftungssumme auf die einzelnen K...mehr

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Sommer, SGB V § 163 Vermeid... / 2.3 Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse (Abs. 3)

Rz. 11 Stellt eine Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband aufgrund einer Prognoseentscheidung fest, dass bei einer Krankenkasse nur durch die Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert oder der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden werden kann, ist der GKV-Spitzenverband Bund dazu vorschlagsbere...mehr

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Sommer, SGB V § 229 Versorg... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz – GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetz – GMG v. 14.11.2004 (BGBl. I S. 2190) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1 Satz 3 der Satzteil "oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesa...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.1 Insolvenzfähigkeit (Abs. 1)

Rz. 5 Bis zum Inkrafttreten der Vorschrift wurden landes- und bundesunmittelbare Krankenkassen in ihrer Insolvenzfähigkeit unterschiedlich behandelt. Dies resultierte aus der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, nach der das jeweilige Landesrecht über die Insolvenzfähigkeit juristischer Personen entscheidet, soweit diese der Landesaufsicht unterstehen. Die Länder haben ihre ...mehr

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Sommer, SGB V § 227 Beitrag... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 227 regelt die beitragspflichtigen Einnahmen für versicherungspflichtige Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherte. Durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde die Versicherungspflicht des § 5 um diesen Personenkreis erweitert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13). Die Regelung begründet eine Versicherungspflicht für Personen, die keinen anderw...mehr

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Sommer, SGB V § 162 Insolve... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend. Die Regelung überträgt die Vorschriften über die sozialrechtliche Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen auf die Verbände der Krankenkassen, die bundes- oder landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Übertragung auf die Verbände ist insoweit sachgerecht, als sie...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Haftungsverpflichtungen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse sind von allen anderen Krankenkassen zu tragen (Ausnahme: Landwirtschaftliche Krankenkasse; § 17 Satz 3 KVLG 1989). Die Verpflichtungen werden durch den GKV-Spitzenverband wettbewerbsneutral verteilt. Dabei werden sowohl die Größe der einzelnen Krankenkassen anhand der jeweiligen Mitgliederza...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 2.5 Verfahren (Abs. 5)

Rz. 10 Über die auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge erlässt der GKV-Spitzenverband einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) versehen werden kann. Die Regelung entspricht § 5 der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den GKV-Spitzenverband bei Insolvenz und Schließung einer Krankenkasse, die du...mehr

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Sommer, SGB V § 226 Beitrag... / 2.4 Regelungen über den Übergangsbereich (Abs. 4)

Rz. 20 Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat der Gesetzgeber zum 1.4.2003 die Vorschriften über den Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) eingeführt. Um Arbeitnehmer, die Beschäftigungen im Niedriglohnsektor ausüben, nicht überproportional mit Sozialversicherungsbeiträgen zu belasten, ist bei diesen Personen die beitragspflichtige Einnahme a...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 2.6 Zwischenfinanzierung (Abs. 6)

Rz. 11 Der GKV-Spitzenverband ist berechtigt, die Haftungssumme vorübergehend zu finanzieren (Satz 1; Zwischenfinanzierung). Dazu kann er ein unverzinstes Darlehen in Höhe von bis zu 750 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (§ 271 Abs. 2) aufnehmen. Eine Darlehensaufnahme am Kapitalmarkt ist ausgeschlossen. Der GKV-Spitzenverband vereinbart die Einzelheit...mehr

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Sommer, SGB V § 226 Beitrag... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 3 Nr. 2 des Job-AQTIV-Gesetzes v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde mit Wirkung ab 1.1.2002 in Abs. 1 der Satz 3 angefügt. Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurden mit Wirkung ab 1.4.2003 die Rege...mehr

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Sauer, SGB IX § 36 Rehabili... / 2.5 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 37 Die Leistungserbringung durch die Rehabilitationseinrichtungen und -dienste muss der zuständige Rehabilitationsträger bezahlen. Meist wird die Vergütung zwischen den Vertragspartnern im Vorfeld in Form einer sog. Preisvereinbarung (Honorar-/Vergütungssatz) ausgehandelt. Durch den Hinweis in § 36 Abs. 2 Satz 3 auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Rehabilitationsdiens...mehr

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Sommer, SGB V § 226 Beitrag... / 2.2 Mindesthöhe von Renten und Versorgungsbezügen und Freibetrag (Abs. 2)

Rz. 17 Nach Abs. 2 sind Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur beitragspflichtig, wenn sie monatlich einen Betrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Rz. 17a Unerheblich ist, ob die Mindestgrenze lediglich von Einnahmen nach Nr. 3 und/oder Nr. 4 erreicht wird. Denn die monatlichen Einnahmen aus Versor...mehr

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Sommer, SGB V § 229 Versorg... / 2.6 Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V

Rz. 45 Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz in § 226 Abs. 2 ein Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge eingeführt. Dieser ist gleichermaßen auf monatliche Zahlungen und bei der Verbeitragung von einmaligen Kapitalauszahlungen anzuwenden. Versicherungspflichtige Mitglieder der geset...mehr

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Sommer, SGB V § 232b Beitra... / 2.1 Versicherungspflichtig Beschäftigte (Abs. 1)

Rz. 3 Beziehen versicherungspflichtig Beschäftigte der gesetzlichen Krankenversicherung Pflegeunterstützungsgeld (= eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter i. S. d. § 7 Abs. 1 PflegeZG hat Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG, wenn die oder der Beschäftigte für diesen Zeitraum keine Entgeltf...mehr

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Sommer, SGB V § 227 Beitrag... / 2.2 Beitragssatz, Mitgliedschaft und Anzeige

Rz. 4 Der maßgebliche Beitragssatz für die versicherungspflichtigen Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung richtet sich nach §§ 241 ff . Getragen werden die Beiträge – mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge – von den Mitgliedern allein (§ 250 Abs. 3). Sofern der Versicherungspflichtige Arbeitsent...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Deutsch... / 3 Literatur

Rz. 7 Boroch, 20 Jahre GKV-Organisationsreform: Was sich bei den Krankenkassen geändert hat, WIdO . Schindler, Zusammenschluss der Knappschaft mit der See-Krankenkasse, Kompass/KBS 2008, Nr. 1/2, 3.mehr

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Sommer, SGB V § 161 Aufhebu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Erklärt ein Bundesland das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig, können nach § 12 Abs. 2 InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nac...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Ersatzk... / 3 Literatur

Rz. 7 Boroch, 20 Jahre GKV-Organisationsreform: Was sich bei den Krankenkassen geändert hat, WIdO . Eichenhofer, Ersatzkassen und ihre Verbände in der deutschen Sozialgeschichte, ZSR 2012, 481.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 87b Vergütu... / 2.10.2 Ausnahmeregelung des Abs. 3

Rz. 17 Mit Abs. 3 ist als weitere Ausnahme vorgegeben, dass die im HVM festgelegte Maßnahmen der Fallzahlbegrenzung oder Fallzahlreduzierung dann keine Anwendung finden, wenn die vertragsärztliche Behandlung in einem Planungsbereich stattgefunden hat, für den der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung nach § 100 Abs. 1...mehr

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Sauer, SGB IX § 36 Rehabili... / 3 Materialien

Rz. 48 Rahmenkonzept zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemeinsame Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation der GKV.mehr

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Sommer, SGB V § 165 Abwickl... / 2.3 Vermögensübergang (Abs. 3)

Rz. 11 Nach der finalen Abwicklung verbleibendes Vermögen geht auf den GKV-Spitzenverband über, der dieses auf die übrigen Krankenkassen (Ausnahme: landwirtschaftliche Krankenkasse) verteilt. Mit dem Vermögensübergang ist keine Rechtsnachfolge verbunden.mehr

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Sommer, SGB V § 146 Landwir... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 6 Boroch, 20 Jahre GKV-Organisationsreform: Was sich bei den Krankenkassen geändert hat, WIdO . Sozialbericht 2021 der Bundesregierung.mehr

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Sommer, SGB V § 148 Ersatzk... / 2.1 Definition (Satz 1)

Rz. 5 Ersatzkassen sind Krankenkassen, die am Stichtag 31.12.1992 bereits bestanden haben. Die Definition berücksichtigt, dass bis zur Neuorganisation der gesetzlichen Krankenversicherung am 1.1.1996 bei den Ersatzkassen – anders als bei den anderen Kassenarten – die Mitgliedschaft nur durch Ausübung eines Wahlrechts erworben werden konnte (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisP...mehr

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Sommer, SGB V § 164 Vorüber... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Durch die Abschaffung der primären Haftung der Kassenart sind die wirtschaftlichen Anreize für freiwillige Hilfen innerhalb einer Kassenart entfallen. Die entsprechende Regelung in § 265b (alt) wurde mit dem 31.3.2020 gestrichen. Stattdessen wird mit § 164 das System der Haftungsprävention beim GKV-Spitzenverband gestärkt. Die Norm ist nicht auf die landwirtschaftliche...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Innungs... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 8 Boroch, 20 Jahre GKV-Organisationsreform: Was sich bei den Krankenkassen geändert hat, WIdO . Dürschke, Klagearten und einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen des Verfahrens bei der Vereinigung von Krankenkassen auf Antrag, SGb 1997, 631. Papier/Möller, Rechtsfragen des Zusammenschlusses von Allgemeinen Ortskrankenkassen, SGb 1994, 93. Wigge, Die organrechtliche Zuständigkeit...mehr

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Sommer, SGB V § 168 Personal / 2.2 Dienst- und Arbeitsverhältnisse (Abs. 2)

Rz. 5 Die dienstordnungsmäßig Angestellten (DO-Angestellte) mit einem beamtenähnlichen Status sind verpflichtet, eine von einer anderen Krankenkasse nachgewiesene DO-Stelle anzutreten (Satz 1). DO-Angestellte sind nur verpflichtet, wenn die Stelle nicht in auffälligem Missverhältnis zu ihren Fähigkeiten steht. Geringere Besoldungs- und Versorgungsansprüche sind auszugleichen...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2.3 Haftung für Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen

Rz. 12a Solange der GKV-Spitzenverband für die Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen haftet (§ 169 Abs. 1), werden diese nicht in die Überschuldungsbilanz (§ 19 InsO) eingestellt (Satz 3). Ungedeckte Versorgungsverpflichtungen führen damit nicht zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (BT-Drs. 16/9559 S. 20).mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.6 Vermögen einer Krankenkasse (Abs. 6)

Rz. 23 Die Norm definiert die dem Insolvenzverfahren zur Verfügung stehende Insolvenzmasse. Zum Vermögen gehören insoweit die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen (Satz 1). Die Beitragsforderungen gehören nicht zum Vermögen der Kasse, weil sie dem Gesundheitsfonds als Sondervermögen zufließen (Satz 2). Damit wird § 260 Abs. 2 Satz 3 außer Kraft gesetzt, n...mehr

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Sommer, SGB V § 165 Abwickl... / 2.1 Abwicklung (Abs. 1)

Rz. 3 Die Geschäfte einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse werden durch den Vorstand abgewickelt (Satz 1). Die Funktion wird über das Ende der Amtszeit (§ 35a Abs. 3 Satz 2 SGB IV) hinaus ausgeführt. Bis zur finalen Abwicklung gilt die Krankenkasse als fortbestehend und ist rechtsfähig, soweit die Abwicklungsgeschäfte die Handlungsfähigkeit erfordern (Satz 2). Daz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 87b Vergütu... / 2.1 Gesamtvergütung

Rz. 5 Abs. 1 regelt als Grundsatz, dass die vereinbarte Gesamtvergütung (vgl. § 87a) von der jeweiligen KV an die Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigte Einrichtungen und Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen der Versic...mehr

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Sauer, SGB IX § 31 Leistung... / 2.5 Rechtsfehlerfreie Entscheidungen unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes

Rz. 20 Gemäß § 39 Abs. 1 SGB I hat der Rehabilitationsträger sein Auswahlermessen i. S. d. § 31 SGB IX rechtsfehlerfrei entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelungen auszuüben. Der Antragsteller kann in diesem Rahmen Ermessensfehler rügen und gerichtlich überprüfen lassen. Solch eine Verletzung des Auswahlermessens liegt nur vor, wenn eine Personengruppe von Normadressa...mehr

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Sommer, SGB V § 158 Zusamme... / 3 Literatur

Rz. 12 Bataille/Weck, Gemeinsam stärker? Überprüfung von freiwilligen Vereinigungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem GWB, KrV 2015, 45. Kaeding/Kluckert, Das Achte Gesetz zur Änderung des GWB, WzS 2013, 231. Kluckert, Anfechtung von Kartellverfügungen im Sozialrechtsweg, SGb 2013, 7. Sichert, Die Zusammenschlusskontrolle als Teil des Verfahrens der freiwilligen Vereinigung v...mehr

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Sommer, SGB V § 227 Beitrag... / 2.1 Beitragspflichtige Einnahmen

Rz. 3 Die Vorschrift verweist für den neu in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommenen Personenkreis hinsichtlich der Beitragsbemessung auf die Regelungen für freiwillig Versicherte nach § 240 . Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 ist dabei sicherzustellen, dass bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei ...mehr

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Sauer, SGB IX § 30 Verordnu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Die Regelung entspricht dem bis 31.12.2017 geltenden § 21a. Im Verhältnis zur Vorgängervorschrift gibt es neben redaktionellen Anpassungen lediglich eine Änderung: Das...mehr

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Sommer, SGB V § 232b Beitra... / 2.2 Weitere Regelungen (Abs. 2)

Rz. 4 Für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 erhalten bleibt, wird geregelt, dass neben den Einnahmen nach Abs. 1 der Vorschrift weitere Einnahmen beitragspflichtig sind. Die Vorschriften des § 226 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie der §§ 228 bis 231 werden deshalb für entsprechend anwendbar erklärt. Die Einnah...mehr

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Sommer, SGB V § 226 Beitrag... / 2.6.1 Berechnung des Gesamtbeitrages

Rz. 29 Als beitragspflichtige Einnahme wird bei Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs – ausgehend vom Arbeitsentgelt i. S. d. Abs. 1 – ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel (vgl. § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV) ermittelt: Quelle: www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2022/j1988_0010.jpg Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in...mehr

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Sommer, SGB V § 226 Beitrag... / 2.3 Beitragspflichtige Einnahmen der Schwangeren (Abs. 3)

Rz. 19 Löst der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis einer Frau während der Schwangerschaft zulässig auf (nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 MuSchG) oder wird die Frau unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt, bleibt ihre Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten, sofern zuvor Versicherungspflicht bestand. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden nach Abs. 3 durch die Satzu...mehr