Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzliche Krankenversicherung

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Sommer, SGB V § 246 Beitrag... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift enthielt ursprünglich eine Regelung zu den Beiträgen von Künstlern und Publizisten und sollte mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) ab 1.1.1989 in Kraft treten. Durch Art. 2 Nr. 7 des Künstersozialversicherungs-Änderungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I...mehr

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Sommer, SGB V § 247 Beitrag... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 28 Algermissen, Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung – Bedeutung und Umsetzungsstand, NZS 2014, 921. Hausadel/Vogel, Das 5. SGB IV-Änderungsgesetz und seine rentenrechtlichen Auswirkungen, RVaktuell 2015, 147. Klaiber, Halber Beitragssatz für die KVdR-Mitglieder bei Bezug von Pensionskassenrenten – als...mehr

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Sommer, SGB V § 244 Ermäßig... / 2.2 Pauschale Beitragsberechnung (Abs. 2)

Rz. 11 § 244 Abs. 2 enthält die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), durch die die Beitragsberechnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 pauschaliert werden kann und in der auch eine von den Vorschriften dieses Buches (§§ 251 ff.) abweichende Zahlungsweise geregelt werden kann. Zweck dieser pauschalen Beitragsberechnung is...mehr

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Sommer, SGB V § 245 Beitrag... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift diente und dient der Bestimmung eines bundesweit einheitlichen besonderen Beitragssatzes (Studentenbeitragssatz), der bei pflichtversicherten Studenten, Praktikanten, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 10) für die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 gilt. Rz. 3 D...mehr

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Sommer, SGB V § 248 Beitrag... / 2.1 Anwendungsübersicht und Personenkreis

Rz. 4 Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) ist in § 248, eigenständig und neben dem Beitragssatz für Renten, auch der Beitragssatz für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen seit dem 1.1.2009 durch den unmittelbaren Verweis auf den gesetzlich festgelegten allgemeinen Beitragssatz (§ 2...mehr

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Sommer, SGB V § 248 Beitrag... / 2.3 Hälftiger allgemeiner Beitragssatz für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Nr. 4 (Satz 2)

Rz. 17 Abweichend von der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes bestimmte Satz 2 seit dem 1.1.2004 für die Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [AdL] mit Ausnahme einer Übergangshilfe), dass dafür (nur) der halbe allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse der Mitgliedschaft gelte...mehr

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Sommer, SGB V § 242a Durchs... / 2.1 Berechnungsverfahren (Abs. 1)

Rz. 4 Nach Abs. 1 ergibt sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung stehen. Bei diesem Berechnungsschritt stehen sich nicht die Ausgaben der Krankenkassen u...mehr

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Sommer, SGB V § 247 Beitrag... / 2.1 Anwendungsübersicht und Personenkreis

Rz. 7 Die Vorschrift beinhaltet die Regelungen über Beitragssätze, die für die Bemessung und Berechnung der Beiträge auf Renten als beitragspflichtige Einnahme anzuwenden sind. Ohne die vorrangige ausdrückliche Regelung in § 247 wäre, da der Rentenbezug nicht zu einem Krankengeldanspruch führt, der Beitragssatz nach § 243 anzuwenden. In § 249a, der Vorschrift über die Beitra...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 1 Allgemeines

Rz. 13 § 242 in seiner Ursprungsfassung bestimmte die notwendige Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes und dessen Anwendung, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen oder Anspruch auf eine Sozialleistung wie Krankengeld bestand. Die erste Neufassung der Norm zum 1.1.2009 durch das GKV-WSG (vgl. Rz. 2) führte einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ein, der als Pa...mehr

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Sommer, SGB V § 247 Beitrag... / 2.4 Krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz (Satz 3)

Rz. 24 Die Regelung des § 247 war insoweit "unvollständig", als sie bisher für Renten nur auf den allgemeinen Beitragssatz und für ausländische Renten den hälftigen allgemeinen Beitragssatz verwies. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242, der generell auch auf Renten anzuwenden ist, war nicht erwähnt. Soweit eine Krankenkasse einen solchen in der Satzung...mehr

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Sommer, SGB V § 243 Ermäßig... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt im Anschluss an §§ 241, 242 die zwingende Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld und bis zur Neufassung durch das GKV-WSG auch bei satzungsrechtlich vorgesehenen Leistungsbeschränkungen. Seit der Änderung durch das GKV-FinG wurde der ermäßigte Beitragssatz ab 1.1.2011 durch Gesetz auf zunächst 14,9 %...mehr

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Sommer, SGB V § 248 Beitrag... / 2.2.1 Beitragssatz Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen

Rz. 11 Vor dem 1.1.2009 war die Höhe des maßgeblichen Beitragssatzes für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen vom allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse abhängig, womit Veränderungen des Beitragssatzes einer Krankenkasse von den Zahlstellen beim Beitragseinbehalt nach § 256 umzusetzen waren. Dies bedingte eine gewisse Vorlaufzeit, für die besondere Regelungen...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.5 Transparenz und Hinweispflicht (Abs. 5)

Rz. 30 Der auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-FQWG angefügte Abs. 5 verpflichtet die Krankenkassen, ihre aktuellen Zusatzbeiträge nach Abs. 1 dem Spitzenverbandbund der Krankenkassen zu übermitteln. Der Spitzenverband hat diese Information in einer Übersicht vorzuhalten, aus der ersichtlich ist...mehr

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Sommer, SGB V § 245 Beitrag... / 2.1 Studentenbeitragssatz (Abs. 1)

Rz. 7 Für versicherungspflichtige Studenten, Praktikanten, zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und Auszubildende des zweiten Bildungsweges gilt wegen deren finanzieller Situation ein reduzierter besonderer Beitragssatz, der ab 1.1.2009 sieben Zehntel des gesetzlich festgelegten allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 beträgt (dies sind seit dem 1.1.2015 unver...mehr

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Sommer, SGB V § 247 Beitrag... / 2.2 Allgemeiner Beitragssatz bei Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 1)

Rz. 11 Maßgebend für die Berechnung und Bemessung der Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der allgemeine Beitragssatz des § 241. Beiträge sind aus Renten auch dann zu entrichten oder weiter zu entrichten, wenn wegen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld besteht. Die ausdrücklich vorgeschriebene Anwen...mehr

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Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.1 Kassenindividueller Zusatzbeitrag (Abs. 1)

Rz. 15 Nach Abs. 1 Satz 1 hat eine Krankenkasse von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben, soweit ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und die sonstigen Einnahmen (so Abs. 1 Satz 3) nicht gedeckt ist. Die gesetzliche Formulierung "hat ... zu bestimmen" verdeutlicht, dass die Krankenkasse zur Erhebung des Zusatzbeitra...mehr

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Sommer, SGB V § 247 Beitrag... / 2.3 Beitragssatz für ausländische Renten (Satz 2)

Rz. 16 Der durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 1.7.2011 angefügte Satz 2 regelt (seit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG ab 1.1.2015) als gesetzlichen maßgeblichen Beitragssatz für ausländische Renten die Hälfte d...mehr

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Sommer, SGB V § 248 Beitrag... / 2.2 Voller allgemeiner Beitragssatz seit 2004 (Satz 1 HS 1)

Rz. 10 Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde ab dem 1.1.2004 an Stelle der Hälfte, die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen vorgeschrieben, als Ausnahme (Satz 2 a. F.) verblieb es jedoch bei Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Nr. 4 (also bei Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung de...mehr

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Sommer, SGB V § 242a Durchs... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 242a in seiner ursprünglichen Fassung beinhaltete zunächst eine Regelung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages der Krankenkassen, der für die Ermittlungen der Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Sozialausgleichs nach § 242b a. F. erforderlich war. Mit der Änderung des § 242 durch das GKV-FQWG (vgl. Rz. 1) zum 1.1.2015 wurden die Zusatz...mehr

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Sommer, SGB V § 245 Beitrag... / 3 Literatur

Rz. 22 Bress, Die zeitliche Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student, WzS 1994, 65. Felix, Studenten und gesetzliche Krankenversicherung, NZS 2000, 477. dies., Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) in der Diskussion – Reformen und Reformbedarf, KrV 2020, 45. dies., Das sogenannte Werkstudentenprinzip – eine Belastung für Studierende?, GesR 2021, 149. Klose, ...mehr

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Jung, SGB VII § 47a Beitrag... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 47a SGB V für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und § 172a SGB VI für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie schließt eine Gesetzeslücke, indem für die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen der...mehr

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Jung, SGB VII § 46 Beginn u... / 2.2 Sonderregelung für Unternehmer (Karenzregelung)

Rz. 6 Die Träger der Unfallversicherung haben nach Abs. 2 die Möglichkeit, durch Satzung zu bestimmen, dass Unternehmern, ihren Ehegatten und Lebenspartnern und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 den Unternehmern Gleichgestellten Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen, gar nicht oder nur zum Teil ausgezahlt wird. Dies liegt im Ermessen des Satzungsgebers. Die Reg...mehr

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Jung, SGB VII § 47a Beitrag... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 schreibt für Bezieher von Verletztengeld die entsprechende Anwendung von § 47a SGB V vor, wenn diese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Dies betrifft Beschäftigte und selbständig Tätige, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsei...mehr

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Sommer, SGB V § 241 Allgeme... / 2.1 Regelfall: Allgemeiner Beitragssatz

Rz. 6 Entsprechend dem Grundsatz der solidarischen Finanzierung in § 3 werden die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen durch Beiträge finanziert, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Arbeitgeber zu entrichten haben. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gese...mehr

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Sauer, SGB III § 94 Dauer u... / 2.2 Höhe der Förderung (1. Bewilligungsabschnitt)

Rz. 5c Das Alg wird zwar für Kalendertage berechnet und geleistet (§ 154 Satz 1). Als laufende Geldleistung wird das Alg regelmäßig monatlich ausgezahlt (§ 337 Abs. 2). Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt (§ 154 Satz 2). Dementsprechend beträgt der monatliche Gründungszuschuss das 30-Fache des zuletzt bezogenen täglichen Alg. D...mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.9 Berechnung von Einkommen, Vorlage von Unterlagen

Rz. 193 § 11 bestimmt nicht, was Einkommen i. S. d. Vorschrift ausmacht; die Vorschrift enthält keine Definition des Begriffs Einkommen, etwa zur Abgrenzung von Vermögen. § 11 regelt auch nicht, nach welcher Methode Einkommen zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich wird zwischen der horizontalen und der vertikalen, als eine Alternative auch kaskadierende Bedarfsanteilmethode u...mehr

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Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen nicht als Einkommen nach § 11 zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um Leistungen, Renten, Entschädigungen und Zuwendungen. § 11a durchbricht den Grundsatz, dass alle Einnahmen zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber fasst in dieser Regelung zusammen, welche Einnahmen er wegen ihrer Bestimmung oder Motivation kraft Gese...mehr

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Sommer, SGB V § 241a Zusätzlicher Beitragssatz (außer Kraft)

Rz. 1 Die Vorschrift war durch Art. 1 Nr. 145 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt worden und sollte nach Art. 37 Abs. 9 GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ursprünglich zum 1.1.2006 in Kraft treten. Mit Art. 1 Nr. 1c und 3, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Fina...mehr

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Sozialgerichtsbarkeit / 7 Senate des Bundessozialgerichts

Aufgrund des umfangreichen Rechtsgebiets gibt es beim Bundessozialgericht – ähnlich wie bei anderen Bundesgerichten – eine Geschäftsverteilung nach Fachsenaten. Sie sind für bestimmte Rechtsgebiete zuständig.mehr

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Sozialgerichtsbarkeit / 1.3 Funktionell

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, insoweit u. a. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte; in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherun...mehr

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Arbeitgeberzuschuss / 3 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Für die Zeit der Mutterschutzfristen[1] steht Frauen, die einen Anspruch auf ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung nach § 24i SGB V oder nach § 19 Abs. 2 MuSchG haben, gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu.[2] Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR und dem ...mehr

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GKV–Spitzenverband

Zusammenfassung Begriff Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV–Spitzenverband) vertritt die Interessen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und arbeitet dabei wettbewerbs- und damit kassenartenneutral. Er hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Der GKV-Spitzenverband gestaltet die Rahmenbedingungen für die gesundheitli...mehr

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Heilbehandlung (Unfallversi... / 1 Abgrenzung zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Heilbehandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung grenzt sich entscheidend von der in der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Anstelle des Wirtschaftlichkeitsgebots (ausreichende und zweckmäßige Behandlung) wird bei Patienten, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, die bestmögliche Form der Behandlung in den Vordergrund gestellt...mehr

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Organspende

Begriff Unter dem Begriff Organspende ist das zur Verfügung stellen von Organen des menschlichen Körpers für eine Transplantation zu verstehen. In den meisten Fällen erfolgt die Organspende von einem hirntoten Patienten. Dazu ist es erforderlich, dass der Verstorbene zu Lebzeiten seine Einwilligung in die Möglichkeit der Organspende gegeben hat. Daneben besteht aber innerhal...mehr

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Krankentagegeld

Begriff Das Krankentagegeld ist das privatversicherungsrechtliche Pendant zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Es wird von privaten Versicherungsunternehmen direkt an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Es handelt sich dabei nicht um Arbeitsentgelt. Krankentagegeld wird begrifflich gelegentlich mit dem Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers verwechselt. Zahlt ei...mehr

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Komplexleistung

Begriff Die Komplexleistung ist die Zusammenfassung von mehreren einzelnen Leistungen, die in einem sachlich-inhaltlichen Zusammenhang stehen, zu einem Leistungskomplex. Vorwiegend kann dieser dann als Komplex abgerechnet werden. So werden Komplexleistungen im "Einheitlichen Bewertungsmaßstab" (EBM) verstärkt genutzt. Im stationären Bereich stellt die Bezahlung der Kliniken ...mehr

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Lohnabzug

Begriff Der Arbeitgeber ist Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Er hat gegenüber dem Beschäftigten einen Anspruch auf den von ihm zu tragenden Beitragsanteil (Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch nur im Wege des Abzugs des Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitsentgelt geltend machen. Unerheblich ist, nach welcher Rechtsvorschr...mehr

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Berechnungsgrundsätze

Begriff Die Berechnungsgrundsätze stellen innerhalb der Rentenversicherung sicher, dass alle Versicherungsträger Berechnungen in gleicher Weise vornehmen: Berechnungen werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, auf 4 Dezimalstellen ausgeführt (mit bürgerlicher Rundung). Kalendermonate, die nur teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, zählen als volle Monate (wichtig...mehr

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GKV–Spitzenverband / 2 Aufgaben

Der GKV-Spitzenverband nimmt die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr.[1] Dazu gehören u. a. Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen für die stationäre, ambulante und zahnärztliche Versorgung, Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (insbesondere durch die Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefinitionen – Formate, Stru...mehr

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Behandlungsmethoden

Begriff Eine Behandlungsmethode umfasst das diagnostische bzw. therapeutische Vorgehen als Ganzes.[1] Sie enthält damit neben der ärztlichen Leistung auch die durch den Arzt veranlassten Sach- und Dienstleistungen Dritter. Die Krankenkassen dürfen nur die Behandlungsmethoden übernehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die Behan...mehr

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IGeL-Leistungen / 5 Kostenübernahme durch GKV

Ist eine IGel-Leistung durch den G-BA noch nicht negativ bewertet, also ausgeschlossen worden, so kann die Krankenkasse u. U. diese Leistung als Satzungsmehrleistung übernehmen. Daran sind aber im § 11 Abs. 6 SGB V enge Voraussetzungen geknüpft.mehr

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GKV–Spitzenverband / 7.1 Rechtsaufsicht

Der GKV-Spitzenverband steht unter der Aufsicht des Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Trifft der GKV-Spitzenverband in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge,[1] steht er unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Aufsicht über die Arbeit der D...mehr

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GKV–Spitzenverband / Zusammenfassung

Begriff Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV–Spitzenverband) vertritt die Interessen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und arbeitet dabei wettbewerbs- und damit kassenartenneutral. Er hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Der GKV-Spitzenverband gestaltet die Rahmenbedingungen für die gesundheitliche Versorgung ...mehr

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GKV–Spitzenverband / 3.3 Vorstand

Der Vorstand ist das hauptamtliche Organ des GKV-Spitzenverbandes und besteht aus höchstens 3 Personen (Organwalter). Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes entspricht dem und legt die Zahl auf 3 Personen fest. Der Vorstand muss geschlechtergerecht mit mindestens einer Frau und einem Mann besetzt sein. Die Organwalter sowie der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter...mehr

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GKV–Spitzenverband / 5 Satzung

Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung des GKV-Spitzenverbandes sowie ihre Änderungen oder Ergänzungen.[1] Sie enthält: Bestimmungen über die Wahl des Verwaltungsrats und des Vorstands sowie die Ergänzung des Verwaltungsrats bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds, die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Beurkund...mehr

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GKV–Spitzenverband / 3.2 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das einzige Selbstverwaltungsorgan des GKV-Spitzenverbands. Die Mitglieder des Verwaltungsrats gehören der Selbstverwaltung der Mitgliedskassen an (Verwaltungsrat, Vertreterversammlung oder ehrenamtlicher Vorstand). Der Verwaltungsrat hat höchstens 52 Mitglieder. Das Organ ist grundsätzlich paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie geschlech...mehr

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GKV–Spitzenverband / 3 Organe

Für den GKV-Spitzenverband handeln dessen Organe mit abgegrenzten Zuständigkeiten.[1] Selbstverwaltungsorgan ist der Verwaltungsrat. Außerdem gibt es eine Mitgliederversammlung und einen hauptamtlichen Vorstand. Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss gibt Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber dem Vorstand und dem Verwaltungsrat ab. Hinweis Mitgliederversammlung Die Mitg...mehr

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GKV–Spitzenverband / 6 Haushalt

Der GKV-Spitzenverband stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf.[1] Zuständig ist der Vorstand. Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest. Der Haushaltsplan ist dem BMG vorzulegen und bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Nach dem Abschluss des Haushaltsjahres wird die Jahresrechnung aufgestellt.[2] Auf dieser Grundlage ...mehr

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GKV–Spitzenverband / 4 Lenkung-/Koordinierungsausschuss

Beim GKV-Spitzenverband wird ein Lenkungs- und Koordinierungsausschuss gebildet.[1] Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstands. Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss setzt sich aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie je einem ...mehr

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GKV–Spitzenverband / 1 Errichtung

Der GKV–Spitzenverband wird durch die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung und die Ersatzkassen gebildet.[1] Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentliche...mehr