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Sommer, SGB V § 124 Zulassung / 2.12 Weitere Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 30

Auf der Basis der Rechtsgrundlage des Abs. 2 Satz 6 darf die Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Abs. 1 und 2a erforderlichen Daten von den Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Gegen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten kann der zugelassene Leistungserbringer nichts unternehmen, weil dies nunmehr zu den Zulassungsvoraussetzungen gehört. Die mit Wirkung zum 1.1.2020 vorgenommen Ausweitung des Satzes 6 auf Abs. 2a stellt sicher, dass auch die Daten für die mit Abs. 2 a Satz 2 eingeführte Ermächtigung zur Erteilung der Abrechnungserlaubnis für besondere Maßnahmen der Physiotherapie erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Die Ergänzung in Abs. 2 Satz 7 mit den Wörtern "nach Satz 6" ist eine redaktionelle Folgekorrektur, sodass alle auf die Zulassung und auf die Abrechnungserlaubnis bezogenen Daten nach Satz 6 von der Arbeitsgemeinschaft an den GKV-Spitzenverband zu übermitteln sind. Die Datenverarbeitung durch die Abrechnungsstelle erfolgt elektronisch und u. a. die Basis für das elektronische Abrechnungsverfahren zwischen den Heilmittelerbringern und den Krankenkassen gemäß § 302.

Die über die Heilmittelerbringer gesammelten Daten zur Zulassung entsprechend der Vorschrift bzw. zur Abrechnungserlaubnis für besondere Maßnahmen der Physiotherapie nach § 125a hat die Arbeitsgemeinschaft auch dem GKV-Spitzenverband zu übermitteln, der nach Abs. 2 Satz 7 verpflichtet ist, die Krankenkassen regelmäßig über die zugelassenen Leistungserbringer für Heilmittel zu informieren. Damit sind z. B. die anderenfalls erforderlichen Rückfragen auswärtiger Krankenkassen bei den Arbeitsgemeinschaften entbehrlich, ob der betreffende Leistungserbringer für das betreffende Heilmittel, welches der Versich...

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