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Sommer, SGB V § 124 Zulassung / 2.5 Zulassungsbedingungen (Abs. 1 und 5)

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 16

Obwohl die Vorschrift vom Wortlaut her auf natürliche Personen abstellt, haben auch juristische Personen einen Zulassungsanspruch, wenn das Berufsrecht die Ausübung des Berufs in dieser Form erlaubt (BSG, Urteil v. 29.11.1995, 3 RK 36/94; Butzer, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 124 Rz. 2). Die Zulassung von Heilmittelerbringern bezieht sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung neben der Person des Heilmittelerbringers auch auf das konkrete Unternehmen und die jeweilige Betriebsstätte. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Zulassung für die Leistungserbringer besteht, die die Heilmittel durch angestellte oder freie Mitarbeiter erbringen lassen (Nusser, in: Krauskopf, SGB V, § 124 Rz. 7). Sie ist also nicht nur personenbezogen, sondern auch praxisbezogen, denn sie setzt nach der Vorschrift eine Praxisausstattung voraus, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet. Diese ausdrückliche gesetzliche Normierung zeigt, dass den sachlichen, betriebsbezogenen Voraussetzungen an die Ausstattung der Praxisräume bei der Zulassungsentscheidung nicht weniger Gewicht zukommt, als den in der Vorschrift aufgestellten persönlichen Voraussetzungen (so BSG, Urteil v. 20.12.2018, B 3 KR 2/17 R m. w. N.). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zulassung muss vor ihrer Erteilung grundsätzlich bezogen auf die konkret tätig werdende Person und die konkrete Praxisausstattung geprüft werden. Das gilt nicht nur für den die Praxis betreibenden Zulassungsinhaber selbst; vielmehr müssen für alle in der Praxis zur Erbringung von Heilmitteln tätigen Personen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 nachgewiesen sein. Die Arbeitsgemeinschaft hat also vor der Erteilung der Zulassung zu prüfen, ob die zur Leistungserbringung vorgesehene Person die erforderliche Ausbildun...

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