Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Polen / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 68 Gemäß Art. 986 § 1 ZGB kann der Erblasser im Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker berufen, der die Erbmasse verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten begleichen soll. Der Testamentsvollstrecker muss voll geschäftsfähig sein (Art. 986 § 2 ZGB). Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Erbschaft oder den abgesonderten oder best...mehr

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Estland / 6. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte, u.A. von und an Ausländer

Rz. 62 Die Vererbung von Rechten an Ausländer und von Ausländern ist in der Regel problemlos. Eine Ausnahme bilden Internet-Domains mit der Endung .ee: Nach estnischem Recht können Domains mit der Endung .ee im Eigentum von Ausländern sein, wenn als Verwaltungskontaktperson eine natürliche Person angegeben wird, die eine in Estland ausgegebene ID-Nummer besitzt. Voraussetzung...mehr

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Schweiz / c) Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB)

Rz. 201 Ist ungewiss, wer Erbe ist, oder sind Erben unbekannt, so muss die sonst übliche Verwaltung der Erbschaft durch die Erben (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB) entfallen. An ihrer Stelle sieht das ZGB die behördliche Anordnung einer Erbschaftsverwaltung vor. Diese bezweckt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Vornahme unaufschiebbarer Verwaltungs- und – falls no...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Gesetzliche Grundlage

Rz. 253 Die gesetzliche Grundlage ist das Spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Ley de impuestos sobre sucesiones y donaciones – spanErbStG) vom 18.12.1987 (in Kraft ab 1.1.1988).[365] Die dazu ergangene Durchführungsverordnung vom 8.11.1991 (Real Decreto Nr. 1629/91) enthält wichtige Einzelregelungen. Wichtige Änderungen – insbesondere für Nichtansässige – hat das...mehr

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Deutschland / 2. Auseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 126 Die Miterben können die Auseinandersetzung auch einvernehmlich durch einen (grundsätzlich formfreien)[94] Auseinandersetzungsvertrag regeln.[95] Am Auseinandersetzungsvertrag sind alle Miterben und eventuell der Testamentsvollstrecker zu beteiligen. In einer derartigen Vereinbarung kann, obwohl das Gesetz dies nicht vorsieht, auch eine teilweise Auseinandersetzung (g...mehr

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Slowakei / b) Eigenhändiges Testament

Rz. 47 Das eigenhändige Testament muss mit eigener Hand vollständig geschrieben und am Ende unterzeichnet sein, ansonsten ist es nichtig.[29] Nach dem Gesetz und der Rechtsprechung sind daher eigenhändig zu schreiben. Wird das Testament nur mit dem Nachnamen unterschrieben, ist das unschädlich, solange zweifellos feststellbar ist...mehr

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Litauen / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Durch die Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts mit der seit dem 17.8.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[1] (nachfolgend EuErbVO) entfa...mehr

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Schweden / 5. Das Erbrecht des Fiskus

Rz. 65 Mit den Erben der dritten Klasse endet das Erbrecht der Angehörigen. Kindeskinder der Großeltern (Vettern, Cousinen) des Erblassers sind keine gesetzlichen Erben nach schwedischem Recht (ÄB 2:4).[52] Gibt es keine Erben aus der dritten Erbklasse und liegt keine wirksame letztwillige Verfügung vor, fällt die Erbschaft dem Allgemeinen Erbschaftsfonds zu. Nach schwedisch...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / D. Erbverfahrensrecht

Rz. 106 Es gilt das Verfahrensrecht des spanischen Zentralstaates, namentlich die ZPO (LEC) und das Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit; auf die Ausführungen im Länderbericht Spanien: Steinmetz/Garcia/Huzel, Länderbericht Spanien: Gemeinspanisches Recht, Rdn 203 ff. wird daher verwiesen. Rz. 107 Hinsichtlich des Instanzenzuges ist gemäß Art. 478 LEC zu beachten, dass ...mehr

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Ungarn / 8. Ausgleichung

Rz. 81 Grundgedanke der Ausgleichung ist auch im ungarischen Recht die Berücksichtigung der Vorempfänge, die die Abkömmlinge vom Erblasser unter Lebenden erhalten haben. Der mutmassliche Wille des Erblassers sei es, dass seine Abkömmlinge an seinem Vermögen zu gleichen Teilen beteiligt werden; sonst hätte er die Erbfolge in einer letztwilligen Verfügung anders geregelt. Eine...mehr

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Katalonien / 7. Erbrecht nach Heranwachsenden

Rz. 29 Wenn es um die gesetzliche Erbfolge hinsichtlich des Nachlasses eines Heranwachsenden oder unter Vierzehnjährigen, also Testierunfähigen, geht, sieht das Gesetz die Erbfolge nach Verwandtschaftskriterien vor. In diesen Fällen fallen die Gegenstände, die der Heranwachsende im Wege der Erbfolge oder durch Schenkung aus einer Verwandtschaftslinie erhalten hat, den allgem...mehr

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T / 15 Terminsverlegung [Rdn 4597]

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E / 1 Einlassung des Beschuldigten [Rdn 2058]

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A / 38 Akteneinsicht, Ort der Durchführung [Rdn 456]

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AGS 01/2025, Bärmann/Pick, WEG - Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz

Von Jost Emmerich, Dr. Kilian Fichtner und Dr. Ron Baer. 21. Aufl., 2025. Verlag C.H. Beck, München. XIII, 1.260 S., 89,00 EUR Zu dem zwischenzeitlich in 21. Aufl. erscheinenden Standardwerk der orangenen Reihe braucht man an sich nicht mehr viele Worte zu verlieren. Der Kommentar wendet sich an alle im Wohnungseigentumsrecht tätigen Praktiker und liefert ihnen eine verlässli...mehr

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Island / C. Erbverfahrensrecht

Rz. 30 Die Erbauseinandersetzung ist geregelt im Gesetz über die Teilung des Nachlasses (im Folgenden: ErbTG).[10] Die Erbauseinandersetzung erfolgt grundsätzlich nach isländischem Recht, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Island hatte (Art. 1 Abs. 1 ErbTG). Auch wird die Teilung nach isländischem Recht durchgeführt,...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / ee) Fünfjahreszeitraum

Rz. 141 Weitere Voraussetzung für eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist, dass die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG). Wird der Fünfjahreszeitraum überschritten, ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass es sich nicht ...mehr

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Katalonien / b) Testamentsformen im Einzelnen

Rz. 33 Es existieren zwei Formen von Testamenten: das notarielle und das eigenhändig errichtete. Rz. 34 Notarielle Testamente können öffentlich ("offenes Testament") oder vom Testierenden errichtet und in amtliche Verwahrung gegeben sein ("geschlossenes Testament"). In beiden Fällen sind keine Zeugen erforderlich, es sei denn, der Erblasser unterliegt besonderen Einschränkung...mehr

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FF 01/2025, Update Unterhal... / 3. Studierendenbedarf

Mit dem Wintersemester 2024/2025 wurden die BAföG-Sätze erhöht.[56] Nachdem der Studierendenbedarf nach der Anmerkung A IV in der Regel etwa 115 % oberhalb des Satzes für die BAföG-Grundförderung nebst Wohnkosten liegt,[57] war der Ansatz für 2025 daher anzupassen. Dem Vorschlag der Unterhaltskommission wurde gefolgt und der Studierendenbedarf für 2025 auf 990 EUR bei einem ...mehr

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Dänemark / b) Nachlassverwaltung

Rz. 148 Die Nachlassverwaltung (bobestyrerbo) ist im 16. Kapitel (§§ 36 bis 77) DSL geregelt. Das Nachlassgericht beauftragt einen Nachlassverwalter, der – mangels testamentarischer Festlegung einer bestimmten Person als Nachlassverwalter – grundsätzlich ein autorisierter (und ausreichend haftpflichtversicherter) Rechtsanwalt ist (näher §§ 37 ff. i.V.m. § 11 DSL), u.a. wennmehr

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D / 3 Dinglicher Arrest im Ermittlungsverfahren [Rdn 1667]

Rdn 1668 Literaturhinweise: s. die Hinw. zum neueren und zum alten Recht bei → Vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten, Allgemeines, Teil V Rdn 5581 f. Rdn 1669 Bis zum 1.7.2017 sah § 111b Abs. 2 a.F. i.V.m. § 111d a.F. die Möglichkeit vor, in den Fällen des (früheren) Wertersatzverfalls oder der Einziehung von Wertersatz bereits im laufenden Strafverfahren die Vermögen...mehr

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Ungarn / IX. Verfügung über eine erwartete Erbschaft

Rz. 209 Abkömmlinge des Erblassers können untereinander schon zu Lebzeiten des Erblassers einen Vertrag über ihre erwartete Erbschaft abschließen,[188] sonstige Personen nicht. Die Verfügung über die erwartete (erhoffte) Erbschaft ist ein Vertrag zwischen den erbenden Abkömmlingen und steht als solcher außerhalb des Kreises der letztwilligen Verfügungen. Gegenstand des Vertr...mehr

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ZErb 01/2025, Anforderungen... / Leitsatz

1. Enthält ein notarielles Testament eine (auflösend) bedingte Erbeinsetzung (etwa in Form einer Pflichtteilsstrafklausel), so genügt das Testament allein als Nachweis der Erbfolge nicht. Vielmehr ist das Grundbuchamt unter Reduktion seines Ermessens nach § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO gehalten, einen Erbschein oder Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 GBO, die zum N...mehr

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Griechenland / IV. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei Beerbung eines griechischen Erblassers

Rz. 98 Bei der Berechnung der gesetzlichen Ehegattenerbquote für einen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts verheirateten griechischen Erblasser wirft die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB m.E. keine echten Probleme auf, da die gesetzliche Ehegattenerbquote nach griechischem Recht in diesen Fällen regelmäßig genauso hoch ist wie nach § 1931 BGB,...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VI. Die Steuerklassen

Rz. 289 Die Steuergruppen richten sich nach zentralspanischem ErbStG (Gesetz 29/1987) ebenso wie die persönlichen Freibeträge nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Auch ist bei Abkömmlingen das Alter des Abkömmlings von Bedeutung.mehr

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Türkei / 3. Der Widerruf des Testaments

Rz. 49 Der Widerruf kann gem. § 542 Abs. 1 ZGB jederzeit durch ein Testament erklärt werden. Dies kann in einer der Formen geschehen, die das Gesetz für die Testamentserrichtung vorsieht (§ 542 Abs. 2 ZGB). Ein öffentliches Testament kann durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden.[94] Eine spätere Verfügung, die mit der früheren in Widerspruch steht, also keine...mehr

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M / 2 Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Akustische Wohnraumüberwachung [Rdn 3172]

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Bosnien und Herzegowina / 3. Erbquote

Rz. 49 Das Gesetz geht nicht nur von dem Grundsatz der formellen Gleichstellung der Erben aus, wonach die Erben gleicher Stellung zum Erblasser zu gleichen Teilen erben sollten,[54] sondern trägt der tatsächlichen Gleichstellung Rechnung. Die vorgeschriebene Quote kann vergrößert oder verkleinert werden, abhängig von den Lebensverhältnissen gewisser Erben. Es kann dabei von ...mehr

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zfs 01/2025, Wirksamkeit de... / 2 Aus den Gründen:

2. Das BG hat auch eine Verletzung der Obliegenheit aus B § 8 Nr. 1a) aa) VGB 2014 mit nicht tragfähiger Begründung verneint. a) Ob eine Klausel in AVB, die dem VN die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften auferlegt, dem Transparenzgebot genügt, ist allerdings umstritten. Der Senat hat in einer früheren Entscheidung ...mehr

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S / 1 Sachverständigenbeweis [Rdn 4236]

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Fälle der Antragsveranlagung

Rn. 73 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Während die Amtsveranlagungstatbestände ein Unterschreiten der Jahressteuerschuld verhindern sollen, wird über die Antragsveranlagung Steuerübererhebungen entgegengewirkt. Gem § 46 Abs 2 Nr 8 EStG erfolgt eine Veranlagung, wenn sie vom ArbN beantragt wird. Die Antragsveranlagung ist gegenüber den Amtsveranlagungen subsidiär und setzt einen fo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / k) FATCA

Rz. 817 [Autor/Stand] In Art. 2 und 4 Abs. 1 FATCA-Abkommen [2] ist ein weitreichender automatischer Auskunftsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und den USA verankert. Hiernach sind die Vertragsparteien zur regelmäßigen gegenseitigen Information über jeweils im anderen Staat ansässige Kapitalanleger sowie über deren Konten, Erträge und Erlöse verpflichtet. Die M...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Ausgleich des Abrechnungsüberschusses (§ 36 Abs 4 EStG)

Rn. 99 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Die Anrechnung der in § 36 Abs 2 EStG genannten Beträge mit der nach Abs 1 entstandenen ESt wird im Gesetz als Abrechnung bezeichnet (§ 36 Abs 4 S 1 EStG). Ergibt sich dabei ein Überschuss zuungunsten des StPfl, so ist dieser Restbetrag durch eine Abschlusszahlung auszugleichen. Ein Überschuss zugunsten des StPfl wird diesem ausgezahlt. A. Ab...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Haftung (§ 10a Abs 5 S 3 nF EStG)

Rn. 53 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Die Norm dient der Klarstellung. Für den steuerlich geförderten Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge greifen die Vorschriften des § 10a und Abschn XI EStG. Die Haftungsregelungen sind in § 96 Abs 2 EStG geregelt, sodass die allg Haftungsnorm aus § 72a AO keine Anwendung findet (vgl amtliche Begründung zum Gesetzentwurf für da...mehr

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A / 7 Ablehnungsgründe, Befangenheit, Vorbefassung [Rdn 48]

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Italien / 3. Höchstpersönlichkeit und Widerruflichkeit des Testaments

Rz. 103 Testamente können nach italienischem Recht nur rein einseitig errichtet werden; sie sind frei widerruflich und höchstpersönlich. Das italienische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament nicht. Rz. 104 Der Erblasser muss im Testament seinen Willen hinreichend bestimmt und selbst kundtun. Eine Erbeinsetzung ist nicht notwendiger Testamentsinhalt. Im Gesetz sind eini...mehr

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Finnland / 2. Der Anwendungsbereich der lex hereditatis

Rz. 11 Das Gesetz gibt in PK 26:7 eine Aufstellung der Tatbestände, für die das auf die Erbschaft anzuwendende Recht maßgebend ist:mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 84 Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision wandte sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei infolge des Unfalls kein Erwerbsschaden i.S.d. § 842 Fall 1 BGB, § 11 S. 1 Fall 1 StVG entstanden, weil der entgangene Auslandsverwendungszuschlag nicht ersatzfähig sei. Feststellungen dazu, dass der Klä...mehr

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V / 55 Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis [Rdn 5513]

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Russische Föderation / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Während Art. 35 Abs. 4 der Verfassung der Russischen Föderation aus dem Jahr 1993 bereits das Erbrecht garantiert, dauerte es bis zum 1.3.2002, bis ein modernes Erbrecht im Rahmen der Kodifizierung des Zivilrechts mit dem Dritten Teil des Zivilgesetzbuches[1] in Kraft trat. Der Dritte Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält neben dem Erbrecht auch das Internationale P...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 3.2 Zeitpunkt des Antrags

Rz. 27 Der Antrag kann grundsätzlich jederzeit nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit (s. Rz. 14 ff.) geltend gemacht werden. Unabhängig vom Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) kann die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG auch während der Elternzeit verlangt werden. Denn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bleibt von der Inanspruchnahme der Elternzeit ...mehr

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Katalonien / 7. Die Nacherbschaft

Rz. 56 Die Nacherbschaft war in der Geschichte der juristischen Praxis in Katalonien lange Zeit sehr wichtig, und noch immer sind einige dieser Einsetzungen gültig und werden gegenwärtig noch immer verfügt. Die Einsetzung als Nacherben erfüllt die Funktion der Bindung des Vermögens in der Familie, so dass es im Allgemeinen entsprechend der bekannten Bedingung "si sine liberi...mehr

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Rumänien / 3. Auswirkungen des Ehegüterrechts auf die Nachlassteilung

Rz. 14 Gesetzlicher Güterstand in Rumänien ist die gesetzliche Gütergemeinschaft (sog. Errungenschaftsgemeinschaft, Art. 339 CCN).[2] Danach werden alle während der Ehe von den Ehepartnern erworbenen Vermögensgegenstände gemeinsames Eigentum der Eheleute. Abweichende vertragliche Vereinbarungen von dieser Regelung sind nach der Neuregelung des Familienrechts durch den CCN nu...mehr

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Frankreich / a) Die Abkömmlinge

Rz. 69 Zur ersten Ordnung gehören gem. Art. 734 Nr. 1 C.C. die Abkömmlinge (descendants) des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Alle Ungleichbehandlungen von nichtehelichen Abkömmlingen oder Ehebruchskindern sind im französischen Recht nach Art. 733, 735 C.C. beseitigt. Rz. 70 Für Adoptivkinder gilt Folgendes: Das französische Recht kennt die einfache Adoption (adop...mehr

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Ungarn / 2. Vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommene Rechtsfragen

Rz. 3 Das am 1.1.2018 in Kraft getretene neue IPRG (Nmtv.)[3] enthält in seinem Kapitel VIII einige ergänzende Bestimmungen zur EuErbVO. § 64 IPRG regelt die Formgültigkeit von mündlichen Testamenten; es wurden die in Art. 27 EuErbVO vorgesehenen Anknüpfungsregeln übernommen, ergänzt um das ungarische Recht (lex fori). Rz. 4 Größere praktische Bedeutung hat dagegen § 65 IPRG....mehr

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A / 9 Ablehnungszeitpunkt [Rdn 100]

Rdn 101 Literaturhinweise: Burhoff, Die Änderungen im Ablehnungsrecht (§§ 25, 26, 29 StPO) durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" v. 10.12.2019, StRR 6/2020, 6 = VRR 2/2020, 4 Meyer-Mews, Der Befangenheitsantrag nach erfolgloser Gegenvorstellung, StraFo 2000, 369 Kettler, Befangenheitsrecht – Grundlagen und praktische Anwendung für Strafverteidiger, StV-S 20...mehr

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Niederlande / I. Allgemeines

Rz. 66 Seit dem 1.1.2003 ist das neue niederländische Erbrecht in Kraft. Das neue Erbrecht hat seinen Platz in Buch 4 BW gefunden. Über Jahrzehnte wurde an diesem Erbrecht gearbeitet. Die wichtigsten Neuerungen liegen in der weitgehenden Bevorzugung des überlebenden Ehegatten. Erhielt unter dem alten Erbrecht der überlebende Ehegatte ein Kindeserbteil, erhält er jetzt das al...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Zuschläge, die auf Rechtsgrundlagen beruhen

Rn. 33 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Auf welcher Rechtsgrundlage die gezahlten Zuschläge beruhen, ist ohne Bedeutung. Als Rechtsgrundlage können in Frage kommen (R 3b Abs 1 S 2 LStR 2023; Giloy, NWB F 6, 4457): Gesetz (§ 6 Abs 5, § 11 Abs 2 ArbZG gibt jedoch keinen solchen Rechtsanspruch, Schaub, ArbR-Handbuch § 69 Rz 5 17. Aufl 2017), Rechtsverordnung, Tarifvertrag, Betriebsverein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Vorauszahlungsbescheid (§ 37 Abs 3 S 1 EStG)

Rn. 35 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Es gibt keine allg Erklärungspflicht für Zwecke der Vorauszahlungen, so auch nicht für den Fall, dass der StPfl unterjährig selbst erkennt, dass eine erstmalige Festsetzung oder eine Erhöhung von Vorauszahlungen in Betracht kommt. Zu unterscheiden sind die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen gem § 37 Abs 3 S 1 EStG und die Anpassung (z...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Vererbbare und nicht vererbbare Positionen

Rz. 5 Gemäß Art. 1033 Abs. 1 ZGB RB gehen sämtliche zum Zeitpunkt des Todes existierenden Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, sofern diese nicht durch den Tod erlöschen. Gemäß Art. 1033 Abs. 2 ZGB RB sind Schadensersatzansprüche aus Gesundheitsschädigung bzw. Körper- oder Lebensverletzung, Unterhaltsansprüche und Rentenansprüche nicht vererbbar. Darüber h...mehr