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FF 01/2025, Update Unterhaltsrecht 2025: Düsseldorfer Ta ... / 3. Studierendenbedarf

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Mit dem Wintersemester 2024/2025 wurden die BAföG-Sätze erhöht.[56] Nachdem der Studierendenbedarf nach der Anmerkung A IV in der Regel etwa 115 % oberhalb des Satzes für die BAföG-Grundförderung nebst Wohnkosten liegt,[57] war der Ansatz für 2025 daher anzupassen. Dem Vorschlag der Unterhaltskommission wurde gefolgt und der Studierendenbedarf für 2025 auf 990 EUR bei einem Wohnkostenansatz von 440 EUR festgesetzt.[58] Im Hinblick auf eine aktuelle Untersuchung der Studierendenwerke, wonach die studentischen Wohnkosten im Durchschnitt oberhalb dieses Ansatzes liegen,[59] ist darauf zu verweisen, dass es im letzten Absatz der Anmerkung A IV ausdrücklich heißt, dass der Betrag u.a. bei einem erhöhten Bedarf im Einzelfall angehoben werden kann.

[56] Vgl. 29. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 19.7.2024, BGBl 2024.I Nr. 249 und dazu die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 14.10.2024 unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/gesetzesvorhaben/bafoeg-reform-2024-2257882 (zuletzt abgerufen im Dezember 2024).
[57] Bislang, seit dem Wintersemester 2022/23, betrug die Grundförderung nach dem BAföG 812 EUR einschließlich Wohnkosten von 360 EUR. Sie steigt ab dem Wintersemester 2024/25 auf 855 EUR einschließlich Wohnkosten von 380 EUR.
[58] Der Satz, der letztmalig mit der Düsseldorfer Tabelle 2023 angepasst worden war (vgl. Menne, FF 2023, 12 (19)), betrug bislang 930 EUR/Monat bei einem Wohnkostenanteil von 410 EUR.
[59] Vgl. die Pressemitteilung der Studierendenwerke vom 20.3.2024 unter https://www.studierendenwerke.de/beitrag/mietkosten-fuer-studierende-eine-neue-form-der-sozialen-auslese (zuletzt abgerufen im Dezember 2024).

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