Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / I. Übergangsrecht Gerichtskosten

1. Überblick Die Frage, wann noch die alte Fassung des FamGKG anzuwenden ist und wann bereits die neue Fassung gilt, richtet sich nach § 63 FamGKG. Bedeutung hat diese Übergangsregelung im Rahmen des KostBRÄG insbesondere fürmehr

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zfs 11/2025, Die Änderung d... / 1 Sachverhalt

Der BGH hatte durch Beschl. v. 11.3.2025 – XI ZB 2/24 – die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers gegen den Musterentscheid des OLG Hamburg vom 30.11.2023 zurückgewiesen und den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich der Gerichtskosten auf 8.533.402,59 EUR festgesetzt. In diesem Beschluss hat der BGH gem. § 23b RVG auch den Gegenstandswert für...mehr

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zfs 11/2025, Die Änderung d... / 3 Anmerkung:

Die recht knappen Ausführungen des XI. ZS des BGH geben Anlass, die Problematik etwas ausführlicher zu beleuchten. Keine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes Gegen eine Festsetzung des Gegenstandswertes durch den BGH – wie sie hier in dessen Beschl. v. 11.3.2025 erfolgt ist – ist ein Rechtsbehelf nicht vorgesehen. § 33 Abs. 3 RVG sieht gegen die Festsetzung d...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / 2. Erstinstanzliche Verfahren (§ 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG)

Maßgebend für das anzuwendende Gebührenrecht ist der Zeitpunkt der ersten Anhängigkeit des Verfahrens. Die Gesetzesfassung des FamGKG, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem das Verfahren anhängig gemacht wurde, bleibt auch für das weitere Verfahren der Instanz maßgebend, selbst wenn es im Laufe des Verfahrens zu Gesetzesänderungen kommt. Beispiel: Die Kindesmutter hatte a) im Apri...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / 4. Verweisung auf andere Gesetze (63 Abs. 1 S. 3 FamGKG)

Die Übergangsregelungen des § 63 Abs. 1 S. 1 und 2 FamGKG gelten nach § 63 Abs. 1 S. 3 FamGKG auch dann, wenn Vorschriften geändert werden, auf die das FamGKG Bezug nimmt), also auf die in § 36 und § 46 FamGKG in Bezug genommenen Vorschriften des § 38 GNotKG und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG. Da diese Vorsc...mehr

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zfs 11/2025, Die Änderung d... / 2 Aus den Gründen:

II. [3] “1. Aufgrund der Gegenvorstellung ändert der Senat die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Beigetretenen zu 1 bis 15 wie tenoriert ab. Der Gegenstandswert ist zu reduzieren, da für den Beigeladenen zu 10 ein Wert von insgesamt 20.552,...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / 1. Überblick

Die Frage, wann noch die alte Fassung des FamGKG anzuwenden ist und wann bereits die neue Fassung gilt, richtet sich nach § 63 FamGKG. Bedeutung hat diese Übergangsregelung im Rahmen des KostBRÄG insbesondere für Für famili...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / 3. Rechtsmittelverfahren (§ 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG)

Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG enthält die Regelung des § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG für Rechtsmittelverfahren. Sofern sich ein Verfahren über mehrere Instanzen erstreckt, gilt für die Rechtsmittelverfahren die Gesetzesfassung, die bei Einleitung des Rechtsmittelverfahren galt. Danach kann im Rechtsmittelverfahren ein höherer Wert gelten als in der Vorins...mehr

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AGS 11/2025, Fragen und Lös... / II. "Soweit"

Etwas problematisch ist es hier, dass der Kläger keinerlei Tatsachen vorgebracht hat, welcher Schaden ihm durch die – hier zu unterstellende – Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrages in der Form der unterlassenen Beratung über die Einlegung einer Berufung entstanden sein sollen. Gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist nämlich die Festsetzung nur insoweit abzulehnen, "soweit" der ...mehr

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AGS 11/2025, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren (§ 14 RVG), ZAP 2025, 795 Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die im konkreten Fall anzusetzende Gebühr unter Berücksichtigung der in dieser Vorschrift aufgeführten Kriterien. Dies gilt auch für die Rahmengebühren, die dem Rechtsanwalt nach Teil 5 VV im Bußgeldverf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Entscheidung des Prozessgerichts

Rz. 16 Das Prozessgericht entscheidet durch Urteil über den Stundungsantrag, wenn der Pflichtteilsanspruch streitig ist, §§ 1382 Abs. 5, 2331a Abs. 2 S. 2 BGB. Es gelten die Grundsätze, nach denen das Nachlassgericht entscheidet, entsprechend, mit Ausnahme jedoch des Amtsermittlungsgrundsatzes.[19] Ist der Pflichtteilsanspruch nur teilweise streitig, so muss der Antragstelle...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 14 War die Ernennung des Testamentsvollstreckers fehlerhaft, so kann sie bei fehlerhaftem Ermessensgebrauch oder Nichtgebrauch des Ermessens einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB auslösen. Allerdings wird dem Nachlassgericht ein bereiter Ermessensspielraum zugebilligt. Lehnt das Gericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ab, so kann der Erbe (auch bei Pfändun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Besonderheiten – weiteres Verfahren

Rz. 13 Das Nachlassgericht kann die einmal gesetzte Inventarfrist nicht zurücknehmen, auch wenn es z.B. nachträglich zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller kein Nachlassgläubiger und/oder der Antragsgegner kein Erbe ist und auch wenn der Erbe später die Erbschaft ausschlägt.[45] Die Inventarfrist wird wirkungslos, wenn die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachla...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verjährung

Rz. 66 Aus der Perspektive des Anwalts stellt die Verjährungsproblematik aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs oft ein großes Haftungsrisiko dar. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufgebotsverfahren

Rz. 4 Das Verfahren selbst ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt (§§ 433–451 und 454–464 FamFG). Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Prüfungsumfang des Nachlassgerichts

Rz. 2 Das Nachlassgericht kann nach § 1982 BGB die Anordnung der Nachlassverwaltung ablehnen, wenn der Nachlass (als Masse) die Kosten der Nachlassverwaltung nicht deckt. Dies ist dann der Fall, wenn die Summe der im Nachlass vorhandenen Geldbeträge und die Verwertung der nicht in Geld bestehenden Nachlassgegenstände nicht einen Betrag erreichen, der die Kosten des Verfahren...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vertretung des Erben

Rz. 50 Mit der Bestellung wird der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der Erben.[141] Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft verliert der Erbe weder seine Verpflichtungsfähigkeit noch seine Verfügungsmacht (siehe schon Rdn 35). Rz. 51 Der Umfang der Vertretungsmacht bestimmt sich nach dem durch das Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreis, der auch in der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vergütung

Rz. 94 Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Verfahren

Rz. 8 Zuständig für die Entgegennahme des Inventars ist das Nachlassgericht. Durch die Anordnung in § 1993 BGB ist die Entgegennahme des Inventars eine dem Nachlassgericht i.S.d. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zugewiesene Aufgabe. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich damit nach § 342 FamFG. Nach § 342 Abs. 1 FamFG, der im Regelfall in Betracht kommen wird, ist örtlich zuständig...mehr

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Kostensenkungsmaßnahmen in ... / 4.2.2 Sonstige Kosten des Personalabbaus

Kosten aus entstehender Arbeitslosigkeit: Abfindungen werden von der Agentur für Arbeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Diesen Verlust versuchen Arbeitnehmer dadurch auszugleichen, dass sie von vornherein eine höhere Abfindung fordern. Kosten der Sozialauswahl und der Beteiligung des Betriebsrats: Hier fallen folgende Kosten an: Personalkosten in der Personalabteilung Per...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / a) Gerichtskosten

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§ 57 Zivilprozessrecht / a) Gerichtskosten

Rz. 56 Das Bewilligungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Wird das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt, hat der Antragsteller eventuell entstandene Auslagen nach § 28 Abs. 3 GKG zu tragen.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / aa) Gerichtskosten

Rz. 100 Urkundenprozess und Nachverfahren werden gebührenrechtlich als eine Instanz behandelt.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / a) Gerichtskosten

Rz. 143 Bei Erlass eines Verzichtsurteils reduziert sich die allgemeine Verfahrensgebühr auf eine Gebühr, Nr. 1211 GKG-KV.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / aa) Gerichtskosten

Rz. 256 Die allgemeine Verfahrensgebühr ist eine 4,0 Gebühr, Nr. 1220 GKG-KV. Diese reduziert sich nach Maßgabe der Tatbestände der Nr. 1221–1223 GKG-KV auf eine 1,0 bis 3,0 Gebühr.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / a) Gerichtskosten

Rz. 163 Beim Abschluss des Vergleichs ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf eine Gebühr, soweit nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist, Nr. 1211 GKG-KV. Soweit weitere Ansprüche miteinbezogen werden, die bisher nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren, entsteht eine zusätzliche 0,25-Gebühr, Nr. 1900 GKG-KV.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / aa) Gerichtskosten

Rz. 266 Es fällt eine 5,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 1230 GKG-KV an, die sich nach Nr. 1231–1232 GKG-KV auf eine 1,0–3,0 Gebühr reduzieren kann.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Gerichtskosten

Rz. 244 1,0 Gebühr gem. Nr. 1610 GKG-KV zzgl. eventueller Auslagen, wie z.B. die Kosten des Sachverständigen.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / aa) Gerichtskosten

Rz. 149 Bei Erlass eines Anerkenntnisurteils reduziert sich die allgemeine Verfahrensgebühr auf eine Gebühr, Nr. 1211 GKG-KV. Dies soll jedoch nicht gelten bei Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast.[119]mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Gerichtskosten

Rz. 72 Für das Mahnverfahren fällt eine 0,5-Gebühr gem. Nr. 1100 GKG-KV an. Diese wird auf eine eventuell später anfallende Gebühr bei Durchführung des streitigen Verfahrens angerechnet, Nr. 1210 GKG-KV.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / a) Gerichtskosten

Rz. 45 Das Verfahren sowohl der Streitwertfestsetzung als auch der Streitwertbeschwerde ist gem. § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei. Allerdings können gem. KV 9000 ff. GVG die Auslagen einer nicht begründeten Beschwerde anfallen.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / a) Gerichtskosten

Rz. 203 Gem. § 4 GKG gilt bei Verweisung an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit das Verfahren vor dem verweisenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht. Eventuell durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstehende Mehrkosten werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkennt...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / aa) Gerichtskosten

Rz. 157 Bei einer Erledigungserklärung nach § 91a ZPO reduziert sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 GKG-KV auf eine 1,0 Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als in Nr. 1211 ...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / a) Gerichtskosten

Rz. 174 Seit der Gebührenrechtsnovelle von 1994 hat ein Versäumnisurteil nicht mehr zur Folge, dass sich die Gerichtsgebühr reduziert, Nr. 1211 GKG-KV.[135]mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Klagerücknahme

Rz. 194 Vgl. zu Klagerücknahme und Gestaltungsempfehlung auch Brandt, AO-StB 2003, 61. Rz. 195 Der Kläger kann seine Klage gem. § 72 FGO bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Er kann sie also noch zurücknehmen, nachdem er Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision eingelegt hat. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und n...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 11 Soweit der Anwalt mit dem Mandanten keine gesonderte Abrede über die zu zahlende Vergütung getroffen hat, ergibt sich die Vergütungspflicht der Tätigkeit des Anwaltes aus § 612 BGB. § 612 Abs. 2 BGB verweist dabei bei Bestehen einer Taxe auf die taxmäßige Vergütung ansonsten auf die übliche Vergütung. Die Höhe der Vergütung von Rechtsanwälten ist in § 49b BRAO sowie i...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 3. Anmerkungen zum Muster

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§ 57 Zivilprozessrecht / cc) Vereinbarung eines Erfolgshonorars gem. § 4a RVG

Rz. 22 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 57.6: Vereinbarung eines Erfolgshonorars gem. § 4a RVG Vergütungsvereinbarung zwischen den Rechtsanwälten _________________________ und _________________________mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / E. Muster: Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus

Rz. 64 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.1: Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus I. Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus § 1 Kaufgegenstand (1) Der Erschienene zu 1), nachstehend Verkäufer genannt, ist Eigentümer (Beteiligungsverhältnis angeben) des Grundstücks Gemarkung _________________________, Flur _________________________, Flurstü...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Vorschussverfahren in Ehesachen, Beispiel

Rz. 652 Der Antrag auf Erlass einer Vorschussanordnung für eine Ehesache selbst setzt voraus, dass diese anhängig ist. Ab diesem Zeitpunkt können Vorschüsse für die Ehesache selbst, alle Folgesachen sowie die während der Ehesache möglichen einstweiligen Anordnungen geltend gemacht werden. Rz. 653 Der Antragsteller hat sein gesamtes Vorbringen glaubhaft zu machen, was umgekehr...mehr

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§ 14 Europarecht / III. Kosten und Gebühren

Rz. 15 Gerichtsgebühren entstehen bei Nichtigkeitsklagen oder Klagen auf Schadensersatz vor den Europäischen Gerichten (EuG bzw. EuGH als Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich nicht (vgl. Art. 143 VerfO EuGH/Art. 139 VerfO EuG). Die Rechtsanwaltsgebühren sind für diese Klageverfahren im RVG nicht geregelt. EuG bzw. EuGH treffen in solchen Fällen Kostenentscheidungen, sofern nic...mehr

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§ 52 Versicherungsrecht / V. Muster: Klage gegen Hausratversicherung

Rz. 63 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 52.4: Klage gegen Hausratversicherung An das Landgericht Halle Klage des Angestellten Wilhelm Weber, Universitätsring 6, 06108 Halle – Kläger – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen Domus-Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Heinrich Dan...mehr

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§ 47 Urheberrecht / IV. Muster: Klage wegen Urheberrechtsverletzung

Rz. 26 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 47.1: Klage wegen Urheberrechtsverletzung An das Landgericht _________________________ _________________________ Zivilkammer (Urheberrechtskammer) Klage der A, _________________________ (Anschrift) – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen Herrn B, _________________________ (Anschrift) – B...mehr

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§ 27 Kaufrecht / 4. Muster: Klage auf Schadensersatz

Rz. 186 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 27.22: Klage auf Schadensersatz An das Landgericht _________________________ _________________________ (Anschrift) Klage In dem Rechtsstreit Herr Schwarz, _________________________ (Anschrift), – Kläger – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen Frau Grün, _________________________ (Anschrif...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / G. Muster: Schenkungsvertrag/Grundstückübertragungsvertrag mit Auflassung

Rz. 66 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.3: Schenkungsvertrag/Grundstückübertragungsvertrag mit Auflassung Schenkungsvertrag/Grundstücksübertragungsvertrag mit Auflassung I. Grundbuchstandmehr

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§ 52 Versicherungsrecht / II. Muster: Deckungsklage

Rz. 60 Bei Deckungsablehnung des Versicherers empfiehlt sich unverzüglich Klageerhebung, keineswegs die Beantragung eines Mahnbescheides, da Versicherer gegen Mahnbescheide immer Widerspruch einlegen, selbst wenn sie regulierungsbereit sind. Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 52.2: Deckungsklage An das Landgericht Köln Klage des Angestellten Peter Müller, ...mehr

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§ 34 Presserecht / d) Muster: Klage auf Unterlassung und Widerruf

Rz. 53 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 34.4: Klage auf Unterlassung und Widerruf An das Landgericht _________________________ _________________________ Zivilkammer _________________________ Oktober _________________________ Klage des A, _________________________ (Anschrift), – Klägers – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen die X-GmbH, ...mehr