Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 11 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Das BVerfG v 27.06.1991, BStBl II 1991, 654, dem ein Fall aus dem Jahre 1981 zugrunde lag, sah ein erhebliches Vollzugsdefizit im Bereich der Besteuerung von Kapitaleinkünften und stellte eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG fest. Gleichzeitig gewährte es dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.1992, um sich auf die gekl...mehr

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zfs 06/2025, Ärztliche Fest... / 1 Aus den Gründen:

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kl. zu keinem Zeitpunkt eine fristgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung zu den infolge der Unfälle vom 6. und 23.9.2020 eingetretenen Gesundheitsschäden vorgelegt hat. 1. Es reicht nicht aus, dass der Arzt einen konkreten, die Leistungsfähigkeit beeinflussenden Gesundheitsschaden beschei...mehr

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zfs 06/2025, Verwirkung des... / 3 Anmerkung:

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG gibt Anlass, sich mit den Rechtsbehelfen gegen die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung und der Verwirkung näher zu befassen Rechtsbehelfe bei Festsetzung der PKH/VKH-Anwaltsvergütung Erinnerung Die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen LSG, die Erinnerung gegen die Festsetzung der PKH- oder VKH-Anwaltsvergütung nach § 55 RVG sei...mehr

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§ 10 Materialien / F. Gesetzesbegründung zu den Änderungen des GNotKG

Rz. 6 Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 (§ 19 GNotKG) Der Regelungsvorschlag trägt dem Wunsch der notariellen Praxis Rechnung, die elektro-nische Übermittlung von Kostenberechnungen zu erleichtern. Derzeit erfordert dies den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur. Künftig soll die Textform genügen. Die vorgeschla...mehr

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AGS 06/2025, Aufhebung der ... / I. Sachverhalt

Der Kläger, der bis 2017 als Rechtsanwalt zugelassen war, hatte vor dem SG Bremen und in 2. Instanz vor dem LSG Niedersachsen-Bremen von dem Beklagten die Übernahme bzw. Erstattung u.a. folgender Kosten verlangt:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Sonderfall: Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Rz. 216 [Autor/Zitation] Bei der AG/KGaA/SE kann eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nicht nur zur Deckung von Wertminderungen und Verlusten durchgeführt werden, sondern auch zur Auffüllung des Reservefonds (§ 229 Abs. 1 Alt. 3 AktG) auf die gesetzlich geforderte Höhe (nicht darüber hinaus, vgl. § 231 Satz 1 AktG). Das Grundkapital wird dabei herabgesetzt, die entsprechende...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 103 [Autor/Zitation] Für kleine Kapitalgesellschaften iSv. § 267 Abs. 1 sieht Abs. 1 Satz 4 verschiedene Erleichterungen vor, um angesichts ihrer beschränkten Ressourcen einer Überlastung durch zu strenge Rechnungslegungsvorgaben vorzubeugen. Nach Halbs. 1 brauchen sie keinen Lagebericht aufzustellen. Halbs. 2 erlaubt es ihnen zudem, den JA später als drei Monate nach Abl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Verlängerte Leibrenten

Rn. 79 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Verlängerte Leibrenten oder sog Mindestzeitrenten sind Renten, die auf Lebenszeit des Berechtigten, mindestens aber für eine bestimmte Anzahl von Jahren (Garantiezeit) zu zahlen sind. Stirbt der Berechtigte vor Ablauf der Frist, ist die Rente gleichwohl für die restlichen Jahre der Mindestlaufzeit weiter an die Erben zu entrichten. Stirbt de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Angaben zur flexiblen Frauenquote (Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, 4)

Rz. 36 [Autor/Zitation] Abs. 2 Nr. 4 verweist zunächst auf Aktiengesellschaften nach Abs. 1, womit alle börsennotierten und bestimmte kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften erfasst sind (vgl. Rz. 29 ff.). Allerdings wird die Berichtspflicht durch Abs. 2 Nr. 4 dadurch eingeschränkt, dass überhaupt eine Pflicht zur Festlegung einer Zielgröße für den Frauenanteil nach § 76...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Zivilrechtliche Risiken

Tz. 17 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Vorstandes, § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB (Anhang 12a). Ausweislich des Gesetzeswortlauts haftet der Vorstand für die verzögerte Insolvenzantragstellung. Für Vereine legt § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB (Anhang 12a) aber keine feste Höchstfrist für die Inso...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Übersicht

Rz. 420 [Autor/Zitation] Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2050) hat der Gesetzgeber ein Optionsmodell für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften eingeführt. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG können vorgenannte Gesellschaften für Zwecke der Einkommensbesteuerung auf Antrag – unter Einhaltung bestimmter ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / c. Kurz- und langfristige Schulden

Tz. 102 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Eine Schuld ist nach IAS 1.69 dann als kurzfristig zu klassifizieren, wenn die Erfüllung innerhalb des gewöhnlichen Verlaufs des Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet wird (zum Begriff Geschäftszyklus vgl. Tz. 90f.); die Schuld primär zu Handelszwecken gehalten wird; die Schuld innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfül...mehr

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ZErb 06/2025, Entstehung de... / 1 Gründe

A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Sie ist die nichteheliche Tochter des am 5.8.2017 verstorbenen Erblassers. Mit Testament vom 7.2.2017 setzte der Erblasser den Beklagten – seinen eingetragenen Lebenspartner – zu seinem Alleinerben ein. Die Klägerin, die im Jahr 2017 Kenntnis vom Erbfall erlangte, leitete am 5...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Inhalt der Angabe

Rz. 464 [Autor/Zitation] Nr. 33 verpflichtet zu Angaben zu Vorgängen von besonderer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Bilanz noch in der GuV berücksichtigt sind, unter Darstellung ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen. Rz. 465 [Autor/Zitation] Zu berichten ist über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Das bedeutet, dass über tatsächlich eingetretene Erei...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen Vor §§ 264 f... / 2. AktG

Rz. 71 [Autor/Zitation] Zu den vorrangigen zu beachtenden Rechnungslegungsvorschriften des AktG zählen vor allem die §§ 150–160 und 170–176 AktG. Die §§ 150–160 AktG betreffen den Bilanzausweis selbst. § 150 AktG regelt, in welchem Umfang die AG gesetzliche Rücklagen und Kapitalrücklagen zu bilden hat; die Bildung anderer Gewinnrücklagen richtet sich hingegen nach § 58 AktG. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Zeitliche Dimensionen der Einstandspflicht

Rz. 366 [Autor/Zitation] Die Einstandspflicht muss sich auf die vom TU "bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen" beziehen. Bezugspunkt für den Inhalt der Einstandspflicht ist hierbei der Abschlussstichtag desjenigen GJ, für dessen JA die Erleichterung des Abs. 3 in Anspruch genommen werden soll (BT-Drucks. 18/4050, 58). Umfasst sind hiervon auch Verpflichtunge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verlinkung zur Organvergütung (Abs. 2 Nr. 1a)

Rz. 75 [Autor/Zitation] Der durch ARUG II eingefügte Abs. 2 Nr. 1a verweist auf die Internetseite mit Angaben zum Vergütungssystem gem. § 87a AktG und zum Vergütungsbericht gem. § 162 AktG. Angaben zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht sind nur für börsennotierte AG iSd. § 3 Abs. 2 AktG verpflichtend; kapitalmarktorientierte Gesellschaften iSd. § 2 Abs. 11, § 2 Abs. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Dauernde Verbindung

Rz. 46 [Autor/Zitation] Anteile an anderen Unternehmen stellen nach § 271 Abs. 1 Satz 1 nur dann eine Beteiligung dar, wenn sie dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Rz. 47 [Autor/Zitation] Unstrittig bei der Interpretation dieser Bestimmung ist, dass es sich um eine Daueranlage handeln muss, was bereits nach de...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, China

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Die Volksrepublik (VR) China (Hauptstadt: Peking; Amtssprache: hauptsächlich Chinesisch) ist ein Staat in Ostasien. China grenzt im Norden an die > Mongolei, im Norden und Osten an > Russland, im Südosten an > Nordkorea, im Süden an > Vietnam, > Laos, > Myanmar und > Bhutan, im Südwesten an > Nepal und > Indien, im Westen an > Tadschikistan u...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen Vor §§ 264 f... / 1. GmbHG

Rz. 65 [Autor/Zitation] Die Regeln des Zweiten Abschnitts konkurrieren zT mit rechtsformspezifischen Rechnungslegungsvorgaben in anderen Gesetzen. Zwar sind durch das BiRiLiG (vgl. Rz. 8 f., 48) die meisten bis dahin vor allem aktienrechtlich normierten Rechnungslegungsvorschriften in das HGB überführt worden. Dessen ungeachtet finden sich im AktG und im GmbHG einzelne Vorgab...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Ausgabe unterverzinslicher Anleihen

Rz. 252 [Autor/Zitation] Wandelanleihen und Optionsanleihen werden auch zu pari ausgegeben, aber mit einem unter dem Marktzins liegenden Nominalbetrag ausgestattet, bei der das der Anleihe beigefügte Wandlungs- oder Optionsrecht den wegen der Unterverzinslichkeit notwendigen zusätzlichen Anreiz zum Erwerb der Anleihe gibt. In dem verminderten Zins liegt ein verdecktes Aufgeld...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 4.8 Bauausführungen und Montagen (S. 2 Nr. 8)

Rz. 73 Nach § 12 S. 2 Nr. 8 AO bilden auch Bauausführungen und Montagen unter näheren Vorausetzungen eine Betriebstätte. Bauausführungen und Montagen finden häufig auf Gelände oder in Räumen statt, in denen der Unternehmer nur vorübergehend tätig ist, in denen er keine "festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen" i. S. d. S. 1 unterhält und über die er keine eigene Verfügun...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Belästigung und Mobbing im ... / 1.5 Möglichkeiten von betroffenen Arbeitnehmern

Die Möglichkeiten betroffener Arbeitnehmer, gegen Belästigungen vorzugehen, richten sich insbesondere danach, welcher Art die Belästigung ist. In Betracht kommt eine Beschwerde beim Arbeitgeber und/oder beim Betriebsrat.[1] Von Belästigungen betroffene Arbeitnehmer können auch berechtigt sein, die Arbeitsleistung zurückzuhalten (sog. Leistungsverweigerungsrecht).[2] Außerdem...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Prozessführungsbefugnis/Pro... / 2 Abgrenzung Prozessstandschafter/Vertreter

Im Unterschied zur Prozessstandschaft tritt der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf, wenn er nicht im eigenen, sondern im fremden Namen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte/Ansprüche geltend macht. Die Vertretungsmacht des Verwalters ergibt sich aus § 9b Abs. 1 WEG. Sie umfasst auch das Recht, für die Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fördermittelberatung als ne... / 1.6 Haftung und Versicherung

Fördermittelberatung ist ein umfangreiches Beratungsfeld und damit verbunden sind viele Risiken für Fördermittelberater. Je nach Tiefe und Umfang der Beratung steigert sich der Haftungsumfang des Steuerberaters. Eine vertraglich unverbindlich geschuldete Leistung hat ein geringes Risiko und eine vollumfängliche Beratung, Förderantragstellung, Umsetzung und Förderantragsmanage...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fördermittelberatung als ne... / 2.9 Förderprogramme Gründung

ERP-Gründerkredit – StartGeld Das Förderziel des Programms ist die Förderung von Existenzgründungen und junger Unternehmen in Deutschland durch zinsgünstige Darlehen. Gefördert werden können alle Formen der Existenzgründung: Errichtung oder Übernahme bestehender Unternehmen sowie der Erwerb einer tätigen Beteiligung. Dazu gehören auch Gründungen, die im Nebenerwerb starten, un...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fördermittelberatung als ne... / 2.11 Förderprogramme Innovation

European Innovation Council Bei Anträgen zur Innovationsförderung auf der EU-Ebene liegen die Vorteile in der Höhe der (Innovations-)Zuschüsse. Prozentual und absolut sind diese speziellen EU-Förderprogramme finanziell erheblich für Unternehmen. Auf der anderen Seite sind die Anforderungen an die Vorhaben wesentlich anspruchsvoller. Diese Förderprogramme, sind im Gegensatz zu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fördermittelberatung als ne... / 3.4 Werbeimpulse des Steuerberaters

Ein Steuerberater, der sich als Fördermittelberater betätigen will, sollte sich einen Fundus an Argumenten zurechtlegen, mit denen er sich an neue und bestehende Mandanten "empfiehlt". Hier sind einige Werbeimpulse genannt, die in unterschiedlichen Medien in unterschiedliche Weise anwendbar sind. Hieraus lassen sich Anschreiben in Briefen, Texte in Blogartikeln, Flyer und Br...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Sustainability Office
Zukunftsfähige Praxis: Wie ... / 6.2 Die Vorgehensweise zur Revidierung der Klimaambition

Hinweis Arbeitshilfe "Checkliste Revidierte Klimaambition" Diese Checkliste hilft, die wesentlichen Aspekte der revidierten Klimaambition aus einer strategischen Führungsperspektive zu hinterfragen und sicherzustellen, dass sie wirksam und zukunftsfähig ist. Zur Arbeitshilfe Es ist empfehlenswert, eine technisch versierte Taskforce von Ingenieuren, Haustechnikern und Entwickler...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Sustainability Office
Zukunftsfähige Praxis: Wie ... / 7.1 Analogien zum Umwelt- und Energiemanagementsystemen

Die Operationalisierung einer Klimastrategie kann in weiten Teilen analog zu einem Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001 oder einem Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS bzw. ISO 14001 erfolgen, da diese Systeme ähnliche Methoden und Prozesse nutzen und insbesondere auf einem strukturierten und kontinuierlichen Verbesserungsprozess basieren. Die Parallelen lassen si...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Sustainability Office
Zukunftsfähige Praxis: Wie ... / 1 Die Klimaambition

Die Klimastrategie eines Industrieunternehmens muss meines Erachtens angesichts der in Kapitel 2 des Buchs beschriebenen globalen Herausforderungen, die der Klimawandel mit sich bringt, sehr ambitioniert sein – und je klimabelastender das Geschäftsmodell ist, desto ambitionierter muss die Klimastrategie sein. Der erste Schritt auf dem Weg hin zu einer Treibhausgasneutralität...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 99 Bedarfsplan / 2.4 Verfahren und Inhalt des Planes

Rz. 16 Der Bedarfsplan ist kontinuierlich fortzuschreiben (§ 4 Satz 6 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Er umfasst 4 Versorgungsebenen: die hausärztliche Versorgung, die allgemeine fachärztliche Versorgung, die spezialisierte fachärztliche Versorgung und die gesonderte fachärztliche Versorgung. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist den Beteiligten ein größerer gesetzlicher Gestaltungsspielraum...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.8.6 Folgen fehlender Mitwirkung

Rz. 102 Abs. 4 Satz 5 regelt die Folgen fehlender Mitwirkung des Versicherten im Zeitraum nach Anerkennung der Berufskrankheit. Die Mitwirkungspflichten des Versicherten nach Abs. 4 Satz 3 dienen der Verhütung einer Gefahr nach Abs. 4 Satz 1, nämlich der Gefahr des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung der bereits anerkannten Berufskrankheit. Zu berücksichtigen ist, dass ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 87a Regiona... / 2.21 Allgemeine hausärztliche Versorgung

Rz. 63 Ähnlich wie bei der Vergütung der Kinder- und Jugendmedizin des Abs. 3b entbudgetiert der Gesetzgeber die Leistungen für die allgemeine Hausärztliche Versorgung (vgl. BT-Drs. 20/11853 S. 46). In der Regelung sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit, die hausärztliche Versorgung essenziell zu stärken. Hausärzte werden weiterhin als Lotsen im Gesundheitssystem gesehen. Die...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB XI § 76 Schieds... / 2.9 Unabhängige Schiedsperson

Rz. 29 Abweichend von § 85 Abs. 5 können die Parteien der Pflegesatzvereinbarung zur Festsetzung von Vereinbarungen über Pflegesätze nach § 85 gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen (Abs. 6 Satz 1). Ziel der durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 nach dem Vorbild der Regelungen des § 132a Abs. 2 Satz 6 bis 8 SGB V zum 1.7.2008 eingefügten Vorschri...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.3 Belehrung über die Frist

Rz. 18 Zentraler Bestandteil einer Rechtsbehelfsbelehrung ist die Angabe der Frist, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist. Erforderlich ist ein Hinweis auf die Fristdauer sowie eine verständliche Erläuterung zum Fristbeginn.[1] Nach der Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass die Belehrung alle zur Berechnung der Klagefrist im Einzelfall erforderlichen Informat...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Hemmung der Frist

Rn. 98 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum der Hemmung nicht mit in die Frist eingerechnet wird (vgl. z. B. § 209 BGB; § 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I 2001, S. 3138ff.) wurde die bis dahin gegoltene Unterbrechung abgeschafft (vgl. diesbezüglich auch die Überleitungsvorsch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 55 Belehrung über Frist

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Zweck der Regelung Rz. 1 § 55 FGO regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über den jeweils einzulegenden (gerichtlichen) Rechtsbehelf gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren und trifft eine abschließende Sonderregelung über die Folgen einer unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung. Die V...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Lesbarkeit innerhalb angemessener Frist (§ 257 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rn. 81 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Die technischen Hilfsmittel sind bereitzuhalten, mit denen Unterlagen ohne Schwierigkeiten lesbar gemacht werden können. Damit ist nicht gesagt, dass der Kaufmann selbst diese Hilfsmittel anschaffen muss. Es genügt, wenn er sich jederzeit Zugang dazu verschaffen kann. Problematisch kann es werden, wenn das UN zwischenzeitlich die EDV-Anlage u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Rechtsfolgen einer unzutreffenden oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 21 Rechtsfolge einer fehlenden, unvollständig oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist ausschließlich die in § 55 FGO geregelte Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist, nicht aber die Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Entscheidung (s. auch Rz. 1f.). Allerdings kann eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung dann zu einem revisiblen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck der Regelung Rz. 1 § 55 FGO regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über den jeweils einzulegenden (gerichtlichen) Rechtsbehelf gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren und trifft eine abschließende Sonderregelung über die Folgen einer unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung. Die Vorschrift beg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2 Ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung

2.1 Form der Rechtsbehelfsbelehrung Rz. 7 Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung setzt nach § 55 Abs. 1 FGO ihre Erteilung in schriftlicher oder elektronischer Form voraus. Die Belehrung ist der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung beizufügen. Sie ist notwendiger Urteilsbestandteil nach § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO (s. Rz. 1); als solcher muss sie durch die Unterschrift...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2 Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 11 Der notwendige Inhalt der zu erteilenden Belehrung ergibt sich aus § 55 Abs. 1 FGO . Danach muss sie den Adressaten in verständlicher Weise über den gegen die Entscheidung gegebenen ordentlichen Rechtsbehelf, das Gericht oder die Behörde, bei dem dieser anzubringen ist, deren Sitz sowie über die einzuhaltende Frist und den Fristbeginn belehren. Die Rechtsbehelfsbelehru...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1.1 Inhalt und Zweck der Regelung

Rz. 1 § 55 FGO regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über den jeweils einzulegenden (gerichtlichen) Rechtsbehelf gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren und trifft eine abschließende Sonderregelung über die Folgen einer unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung. Die Vorschrift begründet selbst aber keine Verpflic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.4 Belehrung über die Formvorschriften

Rz. 20 Weitere Angaben zu Form und Inhalt des einzulegenden Rechtsbehelfs sind nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 FGO grundsätzlich nicht erforderlich. Jedenfalls ausreichend ist es, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO bzw. § 64 Abs. 1 FGO zutreffen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.1 Form der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 7 Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung setzt nach § 55 Abs. 1 FGO ihre Erteilung in schriftlicher oder elektronischer Form voraus. Die Belehrung ist der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung beizufügen. Sie ist notwendiger Urteilsbestandteil nach § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO (s. Rz. 1); als solcher muss sie durch die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirke...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.1 Allgemeine Anforderungen an den Text der Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf

Rz. 12 Hierzu ist die Belehrung so einfach und klar wie möglich zu halten[1], so dass auch ein Rechtsunkundiger daraus eindeutig entnehmen kann, was zur Rechtswahrung innerhalb der vorgegebenen Frist erforderlich ist.[2] Sie ist daher unrichtig, wenn sie diese ihr nach dem Gesetz zugedachte Funktion verfehlt. [3] Dies ist der Fall, wenn sie hinsichtlich der genannten notwendi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 55 FGO regelt in seinem Absatz 1 den Fristbeginn für alle ordentlichen, fristgebundenen Rechtsbehelfe gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren. Der Begriff "Rechtsbehelf" ist weit zu verstehen. Er umfasst als Oberbegriff außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe; letztere und von § 55 FGO erfasst sind die prozessua...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2 Bezeichnung des zuständigen Gerichts oder der Behörde

Rz. 16 Nach § 55 Abs. 1 FGO ist weiter das Gericht oder die Behörde zu bezeichnen, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist. Dies erfordert die Bezeichnung des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts bzw. der Behörde.[1] Anzugeben ist deren Name und Sitz, wobei der BFH zuletzt offengelassen hat, ob die Bezeichnung des Sitzes auch die Angabe der postalischen Anschrift erf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.6.1 Allgemeines

Rz. 60 Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist auch bei der ErbSt und SchenkungSt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Sie ist daher an die Abgabe der Steuererklärung geknüpft; vgl. insoweit Rz. 11ff. Abs. 5 enthält aber darüber hinaus eine besondere Anlaufhemmung, um den Besonderheiten der ErbSt und SchenkungSt Rechnung zu tragen. Rz. 61 Für das Verhältnis der Anlaufhemmung nach ...mehr