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Jung, SGB VII § 9 Berufskrankheit / 2.8.6 Folgen fehlender Mitwirkung

Hans-Peter Jung
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Rz. 102

Abs. 4 Satz 5 regelt die Folgen fehlender Mitwirkung des Versicherten im Zeitraum nach Anerkennung der Berufskrankheit. Die Mitwirkungspflichten des Versicherten nach Abs. 4 Satz 3 dienen der Verhütung einer Gefahr nach Abs. 4 Satz 1, nämlich der Gefahr des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung der bereits anerkannten Berufskrankheit. Zu berücksichtigen ist, dass die eigentliche Ursache für die Entstehung und das Fortbestehen der Berufskrankheit von der ggf. fehlenden Mitwirkung des Versicherten unabhängig ist; es handelt sich dabei um die fortbestehenden schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz des Versicherten. Schon deshalb sind die in der Gesetzesbegründung genannten Leistungen der Heilbehandlung, Pflegeleistungen oder Verletztengeld als Lohnersatzleistung bei berufskrankheitenbedingter Arbeitsunfähigkeit auch bei fehlender Mitwirkung des Versicherten zu erbringen (BT-Drs. 19/17586 S. 105).

 

Rz. 103

Gemäß Abs. 4 Satz 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 35 i. V. m. §§ 49 bis 55 SGB IX, in Werkstätten für behinderte Menschen nach §§ 57 und 58 SGB IX, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX, als Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX sowie Verletztenrente bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden.

Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Versicherte muss einer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Abs. 4 Satz 3 nicht nachgekommen sein – vgl. dazu Rz. 98 bis 100),
  • Die fehlende Mitwirkung muss dafür ursächlich sein, dass die Teilhabeleistungen erforderlich wurden, die rentenberechtigende Erwerbsminderung (falls die MdE zuvor unter der rentenberechtigenden Höhe von 20 v. H. lag) oder die wesentliche Verschlimmerung der Berufskrankhe...

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