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Prozessführungsbefugnis/Prozessstandschaft des Verwalters / 2 Abgrenzung Prozessstandschafter/Vertreter

Alexander C. Blankenstein
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Im Unterschied zur Prozessstandschaft tritt der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf, wenn er nicht im eigenen, sondern im fremden Namen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte/Ansprüche geltend macht. Die Vertretungsmacht des Verwalters ergibt sich aus § 9b Abs. 1 WEG. Sie umfasst auch das Recht, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen.[1]

 
Achtung

Ermächtigung des Verwalters für Aktivverfahren

Das Gesetz ermächtigt den Verwalter in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, eigenständig Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung zu treffen, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Ergänzt wird diese Befugnis aber auch durch § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, wonach der Verwalter Maßnahmen zu treffen hat, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erforderlich sind.

Die gesetzliche Ermächtigung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur eigenständigen Erhebung von Aktivverfahren für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hängt entscheidend von der Größe der verwalteten Gemeinschaft ab. In Großanlagen sind dem Verwalter weitergehende Befugnisse eingeräumt als in kleineren Wohnanlagen. In großen Wohnanlagen kann er eigenständig Hausgeldklagen gegen säumige Wohnungseigentümer erheben, in kleineren Anlagen bedarf es eines entsprechenden Ermächtigungsbeschlusses.

Die Wohnungseigentümer können die Befugnisse des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 WEG durch Beschluss konkretisieren, also erweitern oder beschränken. Gerade mit Blick auf Hausgeldverfahren sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden und der Verwalter entsprechend grundsätzlich ermächtigt werden. Eine entsprechende Ermächtigung kann auch bereits im

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