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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1 Satz 4)

PD Dr. Carsten Meinert
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Rz. 103

[Autor/Zitation]

Für kleine Kapitalgesellschaften iSv. § 267 Abs. 1 sieht Abs. 1 Satz 4 verschiedene Erleichterungen vor, um angesichts ihrer beschränkten Ressourcen einer Überlastung durch zu strenge Rechnungslegungsvorgaben vorzubeugen. Nach Halbs. 1 brauchen sie keinen Lagebericht aufzustellen. Halbs. 2 erlaubt es ihnen zudem, den JA später als drei Monate nach Ablauf des GJ aufzustellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 4). Aber auch in diesem Fall muss der JA spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des GJ aufgestellt worden sein. Umstritten ist, ob die sechs Monate die Regelfrist sind (so Reiner in MünchKomm. HGB5, § 264 Rz. 20 mwN) oder ob kleine KapGes. nur bei weiteren Gründen bis zu sechs Monate Zeit haben (Kliem/Rimmelspacher in Beck BilKomm.14, § 264 HGB Rz. 17). Richtigerweise ist davon auszugehen, dass die Aufstellung nicht ohne sachliche Gründe, dh. willkürlich, bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist aufgeschoben werden darf. Für eine Regelfrist spricht das Argument der Rechtssicherheit (Reiner in MünchKomm. HGB5, § 264 Rz. 20). Allerdings liefe bei einem solchen Verständnis die im Wortlaut enthaltene einschränkende Bedingung "wenn" leer. Zudem verliert das Argument der Rechtssicherheit an Gewicht, wenn man sieht, dass sich der für alle Kaufleute geltende § 243 Abs. 3 sogar in einem allgemeinen Verweis auf die einem "ordnungsgemäßen Geschäftsgang" entsprechende Zeit erschöpft. Die hiernach gebotene Prüfung der einschränkenden Bedingung führt dazu, dass kleine KapGes. die Frist für die Aufstellung des JA in ihrer Satzung nicht allgemein auf den Ablauf des sechsten Monats festlegen dürfen; eine entsprechende Regelung führt zur Unwirksamkeit der Satzung (vgl. BayObLG v. 5.3.1987 – BReg 3 Z 29/87, BB 1987, 869...

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