Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Insolvenz: So läuft das Ver... / Einführung

Im Falle einer Insolvenz sind schon im Vorfeld einige Dinge zu beachten. Wichtig ist insbesondere, die formalen Anforderungen zu kennen und ggf. alle Fristen einzuhalten, sonst können recht schnell persönliche Haftung und Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung drohen. Geschäftsführer einer GmbH sind dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgerich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.2 Rechtsnatur der Nachentrichtungsfrist

Rz. 345 Die Rechtsnatur der aus § 371 Abs. 3 AO folgenden Nachentrichtungspflicht ist in der Lit. umstritten. Der Meinungsstreit wirkt sich vornehmlich im Rahmen der Fristsetzung (Rz. 348ff.) aus. Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich in der Nachentrichtungsfrist um eine steuerliche Frist handle.[1] Diese Ansicht hat – bei konsequenter Durchführung – den Vort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.2 Kriterien der Fristbemessung

Rz. 358 Für die Bestimmung der angemessenen Frist hat das zuständige Strafverfolgungsorgan zwei Kriterien zu beachten: Zum einen ist für die Fristbemessung der kriminalpolitische Zweck der Selbstanzeige und der Frist zu berücksichtigen. Die in Aussicht gestellte Straffreiheit ist nur dann zu rechtfertigen, wenn die vorenthaltenen Steuern nun auch unverzüglich dem Staat zur Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.3 Fristverlängerung

Rz. 365 Über die "Gewährung einer angemessenen Nachentrichtungsfrist" entscheidet letztlich das Gericht der Hauptsache aufgrund der bis zur Hauptverhandlung über die Anklage gewonnenen Sachverhaltserkenntnisse. Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein gerichtlich voll überprüfbarer Entscheidu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.1 Rechtscharakter des Begriffs "angemessen"

Rz. 355 Die dem Nachentrichtungspflichtigen zu bestimmende Frist für die Nachentrichtung muss "angemessen" sein. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird.[1] Rz. 356 Der demgegenüber vertretenen Ansicht, dass die Frist durch das Strafver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.4 Zinsen

Rz. 337 Neben den hinterzogenen Beträgen werden durch die ab dem 1.1.2015 geltende Fassung des § 371 AO erstmals auch Hinterziehungs- sowie Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO fällig, soweit Letztere auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden. Die Einbeziehung der nach § 235 Abs. 4 AO anzurechnenden Nachzahlungszinsen soll eine sachwidrige Begünstigun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.5 Fristgerechte Erfüllung

Rz. 372 Die Straffreiheit aufgrund der Selbstanzeigeerklärung tritt mit der fristgerechten Erfüllung der Nachentrichtungspflicht ein, wenn kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Eine fristgerechte Erfüllung liegt nur dann vor, wenn der aus der Tat verkürzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und der diesbezügliche Zinsanspruch gem. §§ 235, 233a AO innerhalb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.6 Rechtsschutz gegen die Fristsetzung zur Nachentrichtung

Rz. 369 Ausgehend vom strafrechtlichen Charakter der Nachentrichtungsfrist ist eine Überprüfung der Angemessenheit der Fristgewährung im Finanzrechtsweg [1] nicht zulässig.[2] Dies ergibt sich auch aus § 33 Abs. 2 S. 2 FGO, wonach die Vorschriften über den Finanzrechtsweg auf das Straf- und Bußgeldverfahren nicht anwendbar sind. Rz. 370 Strittig ist allerdings, ob eine Überprü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.3 Zeitraum

Rz. 109 Die Offenbarungspflicht umfasst seit dem 1.1.2015 sämtliche "unverjährte Steuerstraftaten einer Steuerart […] mindestens der letzten zehn Kalenderjahre". Im Hinblick auf die "unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart" ergibt sich aus der Anknüpfung an den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung[1] und nicht die steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.5 Nachentrichtungspflicht

Rz. 462 Hat der Dritte zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil gehandelt (Vgl. Rz. 316ff.), so ist nach § 371 Abs. 4 S. 2 AO der Abs. 3 analog anwendbar. Der Strafverfolgungsausschluss ist somit von der Erfüllung der Nachentrichtungspflicht abhängig (Rz. 304ff.). Darauf ist in der Beratungssituation unbedingt hinzuweisen. Um die Frist für die Nachentrichtung festzusetzen, bedarf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.1 Grundlagen

Rz. 341 Der Nachentrichtungspflichtige hat gem. § 371 Abs. 3 AO die für ihn aus der Tat begründete Nachentrichtungspflicht (Rz. 309) innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist zu erfüllen. Die Nachentrichtungspflicht bedarf – unabhängig von ihrem Rechtscharakter (vgl. Rz. 345ff.) – der inhaltlichen Konkretisierung in einer Aufforderung zur Leistungserbringung. Bevor und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.1 Verhältnis zu § 153 AO

Rz. 389 § 153 AO und § 371 AO regeln zwei unterschiedliche Wege, eine Erklärung zu berichtigen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht und zu einer Steuerverkürzung führen kann oder die Verkürzung bereits eingetreten ist. Durch die neue, am 3.5.2011 in Kraft getretene Fassung des § 371 AO ist die Abgrenzung zwischen einer (steuerstrafrechtlichen) Selbst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.1 Nachentrichtung als Bedingung der Straffreiheit

Rz. 304 Der Eintritt der Straffreiheit setzt nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO, entsprechend dem Gedanken des "Ablasses" (vgl. Rz. 8), die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten (steuerlichen) Schadens[1] voraus. Folglich muss der Tatbeteiligte die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern sowie – in der seit dem 1. 1. 2015 geltenden Fassung des § 371 Abs. 3 S. 1 AO – die Hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.3 Ankündigung der Selbstanzeige – "Selbstanzeige dem Grunde nach" – "gestufte Selbstanzeige"

Rz. 96 Aufgrund des Erfordernisses der vollständigen Richtigstellung (Rz. 118ff.) begründet nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige ohne konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen keine Anwartschaft auf Straffreiheit. Praxis-Beispiel Unternehmer U hat an einen Kunden K Waren ohne Rechnung geliefert. Er erfährt von K, dass anlässlich der dortigen Betriebsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.3 Schätzung der Angaben

Rz. 133 Nach § 371 Abs. 1 AO hat der Selbstanzeigende die fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zu berichtigen oder nachzuholen. Dabei treten allerdings immer wieder Situationen auf, in denen der Stpfl. gar nicht oder nicht zeitnah in der Lage ist, die exakten Angaben zu rekonstruieren. Praxis-Beispiel 1. Der Einzelhändler V hat seit 2008 jeden Abend einen Betrag von ca. 10...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.3.4 Auswirkungen des VerSanG auf die strafbefreiende Selbstanzeige

Rz. 23i Gemäß § 5 Nr. 1 des VerSanG-E wird eine Verbandssanktion nicht verhängt, wenn eine Verbandstat "nicht verfolgt werden kann, weil eine Strafe ausgeschlossen oder aufgehoben ist"“. Aus der Begründung zu dieser Regelung ergibt sich, dass "das Vorliegen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO durch den Täter der Verbandstat … die Verhängung einer Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.3.2 Vertretung bei der Erklärung

Rz. 53 Dies bedeutet aber nicht, dass der Selbstanzeigende die Erklärung auch selbst abgeben muss. Sie ist keine höchstpersönliche Handlung.[1] Da die Selbstanzeige im Besteuerungsverfahren erklärt wird, kann sie – wie auch andere Erklärungen – durch gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter ebenso vorgenommen werden wie durch Vertreter i. S. d. § 80 AO .[2] Mehrere Tatbeteili...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.2 Anzeigehandlung

Rz. 443 Der Anzeigepflichtige ist verpflichtet, unverzüglich die Unrichtigkeit der Erklärung anzuzeigen und in der Folge eine Richtigstellung vorzunehmen. Damit die Anzeige "unverzüglich" i. S. d. § 153 Abs. 1 AO erfolgt, muss sie nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern[1] abgegeben werden.[2] Folglich steht dem Stpfl. eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.8 Disziplinar-, standes- und arbeitsrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 40 Unterliegt der Anzeigeerstatter aufgrund seines Berufsstands einer Disziplinargewalt (z. B. Beamte, Richter, Soldaten) oder standesrechtlichen Bestimmungen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Apotheker) so schließt die Selbstanzeige eine disziplinar- oder standesrechtliche Ahndung der pflichtwidrigen Handlung der Steuerhinterziehung regelmäß...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.4 Fristsetzungspflicht

Rz. 353 Die Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO durch das zuständige Strafverfolgungsorgan ist – sofern der Anspruch auf die verkürzte Steuer noch nicht vollständig getilgt ist – zwingend erforderlich, um die Anwartschaft auf Straffreiheit zum Erlöschen zu bringen.[1] Solange bei einer objektiv vorliegenden Selbstanzeige die Nachentrichtungsfrist noch nicht gesetzt und noch ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.12.1.3.2 Unzureichende Mitteilung

Rz. 90 Sofern eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft oder eine inländische Betriebsstätte[1] die Übermittlung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist, nicht sicherstellen kann, so besteht gem. § 138 Abs. 4 S. 3 AO für den sekundär Berichtspflichtigen eine besondere Mitteilungspflicht. Dem BZSt is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7 Verjährung

Rz. 154 Die (bußgeldrechtliche) Verfolgung der Steuergefährdung verjährt gem. § 384 AO nach fünf Jahren, was der Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung entspricht.[1] Zur Problematik der Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist auf § 379 AO vgl. § 384 Rz. 2. Zum Verjährungsbeginn gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG vgl. § 384 AO Rz. 3. Rz. 155 Im Hinb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.9.1 Allgemeines

Rz. 62 Eine Ordnungswidrigkeit gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO begeht, wer entgegen der in § 138 Abs. 2 AO normierten Pflicht zur Meldung bestimmter Auslandssachverhalte diese nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig[1] meldet. Eine Einbeziehung anderer Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten widerspricht dem Analogieverbot des § 3 OWiG. Rz. 63 Der Umfang der anzugebenden Ta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.8.1 Allgemeines

Rz. 61j § 379 Abs. 1 Nr. 8 AO sanktioniert – ähnlich wie § 379 Abs. 1 Nr. 7 AO – die nicht vollständige Aufbewahrung oder Nichtaufbewahrung der nach § 147a Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2 S. 1 AO aufzubewahrenden Unterlagen. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass auch eine Steuerhinterziehung, hinter die der Bußgeldtatbestand zurücktreten würde, für dieselbe Steuerart und denselben ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.12.1.3.1 Unzureichende Übermittlung des länderbezogenen Berichts

Rz. 85 § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO erfasst zunächst die fehlende, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung des länderbezogenen Berichts und damit den Verstoß gegen § 138a Abs. 1, 3 oder 4 AO. Die fehlende Übermittlung dürfte – so denn die zur Erstellung und Übermittlung des Berichts verpflichtete Person feststeht (vgl. Rz. 95ff.) – keine größeren Fragen aufwerfen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.7.1 Allgemeines

Rz. 61a Dem Tatbestand des § 379 Abs. 1 Nr. 7 AO liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 AO aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen und Unterlagen [1] – u. a. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen s...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.5.1.2 Grundsätzliche Probleme bei den die Frist auslösenden Tatbeständen

Rz. 55 Der Rehabilitationsträger muss rein theoretisch in der Lage sein, seine mutmaßliche Zuständigkeit prüfen zu können, wenn die Frist zu laufen beginnt. Kann ein Rehabilitationsträger nicht erkennen, welcher konkrete Rehabilitations-/Teilhabebedarf vorliegt (z. B. bei der Anzeige durch den von den Kassenärzten benutzten Vordruck Muster 61, Teil A, Rz. 39) oder ob die Verord...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.5 Berechnung der 14-Tage-Frist für die Zuständigkeitsprüfung

2.5.1 Auslösender Zeitpunkt 2.5.1.1 Überblick Rz. 51 Gemäß § 19 Abs. 2 der GE Reha-Prozess beginnt die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 am Tag nach Eingang des Antrags beim Rehabilitationsträger. Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermögliche...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.15 Fristen bei Teilhabeleistungen von Amts wegen (Abs. 4)

Rz. 101 § 14 Abs. 5 steht in unmittelbaren Zusammenhang mit Abs. 1 Satz 1 und 2. Normalerweise wird die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 mit dem Tag des Eingangs eines Antrages auf Teilhabeleistungen ausgelöst. Allerdings ist für Teilhabeleistungen nicht immer ein Antrag notwendig: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung können sogar von Amts wegen Teilhabeleistung...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.5.4 Verfahrensabsprachen zwischen den Rehabilitationsträgern zu den Fristen

Rz. 69 § 16 Abs. 4 Satz 1HS 2 eröffnet den Rehabilitationsträgern die Möglichkeit, anstelle des gesetzlich festgelegten Weiterleitungs- und Erstattungsverfahrens abweichende Regelungen zu treffen. Der Gesetzgeber erlaubt somit den Rehabilitationsträgern, zur Regelung von Einzelfällen oder gleichgelagerten Fallgestaltungen untereinander Verfahrensabsprachen zu treffen. Aus Gr...mehr

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Sauer, SGB III § 161 Erlösc... / 2.4 Erlöschen wegen Zeitablaufs

Rz. 23 Die Frist nach Abs. 2 beginnt am Tag nach der Entstehung des Anspruchs, läuft kalendermäßig ab und endet an dem Tag 4 Jahre später, der das gleiche Tages- und Monatsdatum trägt wie der Tag der Entstehung des Anspruchs. Praxis-Beispiel Der Anspruch auf Alg entsteht am 16.8.2024. Die Frist beginnt am 17.8.2024 und endet am 16.8.2028. Am 17.8.2028 kann der Anspruch auf Alg ...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.5.2 Fristenberechnung

Rz. 63 Die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Information über das konkrete Teilhabeleistungsbegehren des Antragstellers in den Verantwortungsbereich des Rehabilitationsträgers gelangt (vgl. Rz. 51 ff.). Der Eingang des Antrags auf eine Teilhabeleistung beim erstangegangenen Rehabilitationsträger gilt als "Ereignistag" i. S. ...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.13 Verlängerung der Entscheidungsfrist wegen der Notwendigkeit eines Gutachtens (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 96 Ist für die Feststellung des Teilhabebedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung über die beantragte Leistung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Bei der Frist ist der Tag der Entscheidung über die Teilhabeleistung maßgebend, nicht dagegen der Tag, an dem der Rehabilitand z. B. bei postalischer Zustell...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.10 Erstangegangener Rehabilitationsträger und dessen Aufgaben (Abs. 2 Satz 1, 2, 3)

Rz. 80 Sobald der erstangegangene Rehabilitationsträger als leistender Rehabilitationsträger nach § 14 feststeht, hat dieser den individuellen Teilhabebedarf unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), festzustellen und über die Leistung als solche zu entscheiden. Diese Entscheidung ist zu treffen spätestens 21 Tage nach Eingang des Antrags bei ihm (Abs. 2 Satz 2...mehr

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Sommer, SGB V § 275a Prüfun... / 2.2 Prüfung von Qualitätskriterien nach § 135e (Abs. 2)

Rz. 17 Krankenhausplanung ist Ländersache. Die jeweils zuständige Landesbehörde (z. B. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) hat vor der Zuweisung von Leistungsgruppen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 KHG) den MD mit Prüfungen der Qualitätskriterien nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu beauftragen (Satz 1). Die Leistungsgruppen können den Krankenhäusern n...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.5.1.1 Überblick

Rz. 51 Gemäß § 19 Abs. 2 der GE Reha-Prozess beginnt die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 am Tag nach Eingang des Antrags beim Rehabilitationsträger. Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Ident...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.4.1.3 Auswirkungen auf den § 14, wenn beim Antrag medizinische Unterlagen fehlen

Rz. 40 Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 erst dann ausgelöst wird, wenn neben dem eigentlichen Rehabilitationsantrag die standardmäßig eingeforderten medizinischen Unterlagen eingegangen sind. Nur dann sei eine Zuständigkeitsklärung möglich. Dem ist aber so nicht; der Lauf der 14-Tage-Frist des § 14 wird durch noch notwend...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.5.3 Spätester Zeitpunkt der Weiterleitung

Rz. 64 Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 hat der erstangegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags zu prüfen. Der erstangegangene Rehabilitationsträger kann die Prüfungsfrist von 2 Wochen voll ausnutzen. Ergibt die Prüfung, dass der Antrag weitergeleitet werden muss, hat dieses unverzüglich nach Ablauf des ...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.5.1.5 Anschlussheilbehandlung-Direkteinweisungsverfahren der DRV Bund

Rz. 60 Gemäß dem Anschluss-Rehabilitationsverfahren (AHB-Direkteinweisungsverfahren) der DRV Bund werden Versicherte nach erfolgreicher Krankenhausbehandlung direkt in eine Rehabilitationseinrichtung verlegt. Die Koordination und Steuerung der Leistung erfolgt ausschließlich zwischen Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung (vgl. auch Komm. zu § 13 SGB VI); eine vorherige ...mehr

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Sauer, SGB III § 161 Erlösc... / 2.3 Erlöschen wegen wiederholten Sperrzeitanlasses

Rz. 8 Ein Anspruch auf Alg erlischt nach Abs. 1 Nr. 2, wenn der Arbeitslose wiederholt unbegründet Arbeitslosigkeit leichtfertig herbeiführt bzw. unbegründet nicht mithilft, seine Arbeitslosigkeit zu beseitigen (versicherungswidriges Verhalten) und er deshalb Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten gemäß § 159 gibt. Rz. 9 Die zum Erlöschen des Anspruchs führende Sperrzeit nac...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.11 Zweitangegangener Rehabilitationsträger und dessen Aufgaben (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 88 Erhält ein Rehabilitationsträger von dem erstangegangenen Rehabilitationsträger einen Antrag auf Teilhabeleistungen weitergeleitet, wird er zweitangegangener und damit i. d. R. zugleich "leistender" Rehabilitationsträger. Eine nochmalige Weiterleitung ist nur ausnahmsweise und nur unter den in § 14 Abs. 3 genannten Bedingungen (vgl. Rz. 77 ff.) zulässig. Rz. 89 Der zwe...mehr

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Sommer, SGB V § 89a Sektore... / 2.6 Amtsdauer und Rechtsstellung der Mitglieder der sektorenübergreifenden Schiedsgremien

Rz. 19 Nach Abs. 5 Satz 3 beträgt die Amtsdauer der Mitglieder der sektorenübergreifenden Schiedsgremien wie bei den Schiedsämtern auf Landes- oder Bundesebene 4 Jahre. Tritt während der laufenden Amtsperiode ein neues Mitglied hinzu, weil z. B. das bisherige Mitglied vom Amt abberufen wurde oder sein Amt niedergelegt hat, endet für das neue Mitglied die Amtsdauer ebenfalls ...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.4.2 Früherkennung und Frühförderung, Kinderrehabilitation, Nach- und Festigungskuren, Mutter-(Vater-)Kind-Leistungen, Selbsthilfeleistungen

Rz. 47 Die interdisziplinäre Früherkennung und Frühförderung (§ 46) ist nur für Kinder bis zum Schuleintritt bestimmt und wird vorwiegend in interdisziplinären Frühförderstellen erbracht. Interdisziplinäre Frühförderstellen sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zu...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.2.2 Antrag wird vom Leistungserbringer beurteilt

Rz. 20 Hat der Rehabilitationsträger durch vertragliche Vereinbarung mit einem Leistungserbringer (z. B. Hörgeräteakustiker) klargestellt, dass gewisse Ansprüche auf Teilhabeleistungen (hier: Versorgung mit einem Hörgerät bis zum Festbetrag) vom Leistungserbringer beurteilt und versorgt werden können, beginnt die Frist nicht erst mit dem Tag der Kenntnis von der Versorgungsa...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.5.1.3 Eingang des Antrags bei einer Gemeinsamen Servicestelle

Rz. 58 Die Gemeinsamen Servicestellen (§§ 22 und 23 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) hatten Ihre Tätigkeit spätestens zum 31.12.2018 einzustellen (§ 241 Abs. 7). Wurde bis zu diesem Tag ein Antrag auf eine Teilhabeleistung bei einer Gemeinsamen Servicestelle (§ 22 SGB IX a. F.) gestellt, begann die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit am Folgetag nach Erhalt d...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.1 Systematik des § 14

Rz. 8 § 14 zielt darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell zu klären und über den Antrag möglichst zügig zu entscheiden (BT-Drs. 14/5074 S. 102 f. zu § 14; vgl. auch BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 5/07 R, sowie BGH, Urteil v. 27.1.2015, VI ZR 54/14). Die Zuständigkeitsklärung nach § 14 muss vom Rehabilitati...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.2.3 Eigenschaft des erstangegangenen Trägers bei speziellen Trägern

Rz. 22 Als Rehabilitationsträger gelten alle in § 6 aufgeführten Rehabilitationsträger. Soweit allerdings ein Träger der Kinder- und Jugendhilfe Leistungen in Form von (normaler) Hilfe zur Erziehung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) – also nicht als Teilhabeleistung – erbringt, ist er kein Rehabilitationsträger. § 14 SGB IX greift in diesen Fällen nicht. Anmerkung: Teilhabeleistung...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Vor Inkrafttreten des § 14 wurden die Entscheidungen über die Bewilligung von Rehabilitationsleistungen nicht selten mehrere Monate hinausgezögert. Der Grund hierfür waren insbesondere Arbeitsrückstände oder Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Rehabilitationsträgern. § 14 brachte zum 1.7.2001 für alle Rehabilitationsträger (§ 6) erstmals eine konkrete Verpflichtun...mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.12 Drittangegangener Rehabilitationsträger und dessen Aufgaben (Abs. 3)

Rz. 95 Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach 14 Abs. 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist (= zweitangegangener Rehabilitationsträger), für die beantragten Leistungen nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz (z. B. SGB V) insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten....mehr

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Sauer, SGB IX § 14 Leistend... / 2.5.1 Auslösender Zeitpunkt

2.5.1.1 Überblick Rz. 51 Gemäß § 19 Abs. 2 der GE Reha-Prozess beginnt die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 am Tag nach Eingang des Antrags beim Rehabilitationsträger. Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Hierzu gehört insbesonde...mehr