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Sauer, SGB IX § 14 Leistender Rehabilitationsträger / 2.5.2 Fristenberechnung

Siegfried Wurm
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Rz. 63

Die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Information über das konkrete Teilhabeleistungsbegehren des Antragstellers in den Verantwortungsbereich des Rehabilitationsträgers gelangt (vgl. Rz. 51 ff.). Der Eingang des Antrags auf eine Teilhabeleistung beim erstangegangenen Rehabilitationsträger gilt als "Ereignistag" i. S. d. § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB (BSG, Urteil v. 3.11.2011, B 3 KR 8/11 R; vgl. auch § 19 Abs. 2 der GE Reha-Prozess). An die Stelle des Eingangs des Antrags tritt bei der Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen von Amts wegen der Tag der Kenntnisnahme (§ 14 Abs. 4).

Der 1. Tag der 14-Tage-Frist beginnt somit mit dem Folgetag und endet 14 Tage später (§ 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Die Frist wird entsprechend § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 193 BGB verlängert, wenn ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

Spätestens am nächsten Tag muss der weiterzuleitende Antrag den Verantwortungsbereich des Rehabilitationsträgers verlassen (vgl. Rz. 66).

 
Praxis-Beispiel
 
Eingang eines Antrags auf eine Teilhabeleistung 1.6. (Freitag)
Beginn der 14-Tage-Frist 2.6. (Samstag)
Ende der 14-Tage-Frist 15.6. (Freitag)

Hinweis: Der 15.6. ist in dem entsprechenden Bundesland ein Feiertag.

Folge: Verlängerung der Frist bis zum
18.6. (Montag)
Spätester Zeitpunkt der Weiterleitung 19.6. (Dienstag; vgl. Rz. 64 ff.)

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