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Sauer, SGB IX § 14 Leistender Rehabilitationsträger / 2.2.3 Eigenschaft des erstangegangenen Trägers bei speziellen Trägern

Siegfried Wurm
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Rz. 22

Als Rehabilitationsträger gelten alle in § 6 aufgeführten Rehabilitationsträger. Soweit allerdings ein Träger der Kinder- und Jugendhilfe Leistungen in Form von (normaler) Hilfe zur Erziehung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) – also nicht als Teilhabeleistung – erbringt, ist er kein Rehabilitationsträger. § 14 SGB IX greift in diesen Fällen nicht.

Anmerkung: Teilhabeleistungen werden von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorwiegend nur in Form von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (z. B. Angststörungen, Depressionen, Psychosen, Autismus, ADHS, die die gesellschaftliche oder schulische Teilhabe etc. beeinträchtigen) erbracht (vgl. § 35a SGB VIII). Diese Eingliederungshilfe zielt darauf ab, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern und die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen.

 

Rz. 23

Integrationsämter sind keine Rehabilitationsträger i. S. d. § 6. Trotzdem werden sie gemäß § 185 Abs. 7 Satz 1 dazu verpflichtet, § 14 im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben i. S. d. § 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sinngemäß umzusetzen. Das bedeutet: Wenn ein Rehabilitationsträger einen Antrag auf Teilhabeleistungen an ein Integrationsamt nach § 16 Abs. 2 SGB I weiterreicht, darf das Integrationsamt diesen Antrag gemäß § 185 Abs. 7 Satz 2 innerhalb der in § 14 aufgeführten Frist unter entsprechender Anwendung des § 14 (nochmals) weiterleiten, wenn es nach Prüfung des Antrags insgesamt für die Leistung unzuständig ist. Leitet das Integrationsamt den Teilhabeantrag innerhalb der Frist nicht weiter, wird es erstangegangener Träger und damit leistender Träger i. S. d. § 14 (vgl. § 22 Abs. 4 der GE Reha-Prozess).

 

Rz. 24

Die Pflegekassen sind ebenfalls keine Rehabilitationsträger gemäß § 6 SGB IX, auch we...

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