Rz. 23
Die Frist nach Abs. 2 beginnt am Tag nach der Entstehung des Anspruchs, läuft kalendermäßig ab und endet an dem Tag 4 Jahre später, der das gleiche Tages- und Monatsdatum trägt wie der Tag der Entstehung des Anspruchs.
Der Anspruch auf Alg entsteht am 16.8.2024.
Die Frist beginnt am 17.8.2024 und endet am 16.8.2028.
Am 17.8.2028 kann der Anspruch auf Alg nicht mehr geltend gemacht werden.
Rz. 24
Eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer auf Alg, die gemäß § 147 Abs. 4 hinzugerechnet wird, kann erneut 4 Jahre lang geltend gemacht werden. Insoweit greift Abs. 2 nicht.
Rz. 25
Bei der Frist nach Abs. 2 handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit rein kalendermäßig abläuft und auch nicht bei Vorliegen von Härten verlängert werden kann (Bay. LSG, Urteil v. 21.9.2016, L 10 AL 305/15). Der Fristbeginn verschiebt sich nicht dadurch, dass der eben entstandene Anspruch nach den §§ 156 bis 160 ruht. Das ist schon deshalb sinnvoll, weil ansonsten der Zweck der Vorschrift, einen einmal entstandenen Anspruch nicht für unbegrenzte Zeit zu erhalten, verfehlt werden könnte. Dies wäre z. B. bei Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 156 Abs. 1 Nr. 3) der Fall. Bejaht werden muss ein unveränderter Fristbeginn aber auch in Fällen des § 157, in denen der Anspruch auf Alg wegen eines Anspruches auf Arbeitsentgelt ruht, Alg aber nach § 157 Abs. 3 als Gleichwohlleistung erbracht wird; denn es handelt sich dabei um rechtmäßig geleistetes Alg, so dass kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, eine Ausnahme von der Grundregel zu machen. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung des BSG in Fällen der Pflege von Angehörigen sowie schon früher bei Bezug der ausgelaufenen Leistung E...