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Sauer, SGB IX § 14 Leistender Rehabilitationsträger / 2.5.1.5 Anschlussheilbehandlung-Direkteinweisungsverfahren der DRV Bund

Siegfried Wurm
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Rz. 60

Gemäß dem Anschluss-Rehabilitationsverfahren (AHB-Direkteinweisungsverfahren) der DRV Bund werden Versicherte nach erfolgreicher Krankenhausbehandlung direkt in eine Rehabilitationseinrichtung verlegt. Die Koordination und Steuerung der Leistung erfolgt ausschließlich zwischen Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung (vgl. auch Komm. zu § 13 SGB VI); eine vorherige Genehmigung der Leistung durch die DRV Bund erfolgt wegen des zwischen Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung und DRV Bund vereinbarten Verfahrens nicht. Die DRV Bund erfährt von der Aufnahme zur stationären Rehabilitation i. d. R. erst nach der Verlegung in die Rehabilitationseinrichtung. Voraussetzung für diese unbürokratische Handlungsweise ist, dass der Versicherte bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, die am Direkteinweisungsverfahren der DRV Bund teilnimmt; denn wenn die Voraussetzungen für die Rehabilitationsleistungen zulasten der DRV Bund nicht vorliegen, hat regelmäßig die am Verfahren beteiligte Krankenkasse die Kosten als "Ausfallbürge" zu tragen.

Einige Krankenkassen beteiligen sich allerdings nicht am Direkteinweisungsverfahren der DRV Bund. Aus diesem Grund weist die DRV Bund die Rehabilitationseinrichtungen immer wieder darauf hin, dass die Prüfung, ob der für die Kosten verantwortliche Rehabilitationsträger am Direkteinweisungsverfahren der DRV Bund teilnimmt, alleinverantwortlich durch die Rehabilitationseinrichtung vorzunehmen ist.

Zwar prüfen die Rehabilitationseinrichtungen ein jedes Mal intensiv diese Frage. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass die Rehabilitationseinrichtungen bestimmte Ausschlusstatbestände nach § 12 SGB VI übersehen oder die fehlende Vorversicherungszeit i. S. d. § 11 SGB VI nicht erkennen. Daher ist das Direkteinweisungsverfahren der DRV Bund i...

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