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Jansen, SGB VI § 13 Leistungsumfang

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 13 trat am 1.1.1992 gleichzeitig mit der Einführung des SGB VI in Kraft und wurde in den letzten 10 Jahren lediglich zum 1.1.2018 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) angepasst. Die Änderung wurde dadurch notwendig, weil das sog. Persönliche Budget mit Wirkung ab 1.1.2018 nicht mehr in § 17, sondern in § 29 SGB IX geregelt ist.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Rentenversicherungsträger haben gemäß § 4 i. V. m. § 5 und 6 SGB IX die Aufgabe, die

  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung dieser Einschränkungen zu verhüten sowie
  • die Teilhabe des jeweiligen Versicherten am Arbeitsleben entsprechend dessen Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern.

Damit verbunden ist die Pflicht, die eingeschränkte und nicht mehr wieder herstellbare Erwerbsfähigkeit wenigstens so weit zu bessern, dass der Arbeitsplatz voraussichtlich weiter erhalten bleibt (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 SGB VI).

§ 13 regelt in seinem Abs. 1 die Grundsätze zu den Leistungen nach

  • § 14 (Leistungen zur Prävention),
  • § 15 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation),
  • § 15a (Leistungen zur Kinderrehabilitation),
  • § 16 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben),
  • § 17 (Leistungen zur Nachsorge) und
  • § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Sonstige Leistungen zur Teilhabe)

und stellt klar, dass der Rentenversicherungsträger im Rahmen seines Ermessens und abhängig vom Einzelfall allein entscheiden kann, wann, wie, wo, wie lange und in welcher Form (z. B. stationär oder ambulant) er welche Teilhabeleistungen einsetzen will, um das geplante Teilhabeziel zu erreichen.

Bei ihrer Entscheidung haben die Träger der Rentenversicherung einen vollen Ermessensspielra...

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