Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzierung

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Testphase bei Kreditgeschäften

Rz. 54 Im Unterschied zu den Regelungen für Handelsgeschäfte ist die Testphase bei Kreditgeschäften nur eine Option (→ AT 8.1 Tz. 4, Erläuterung). Dies ist für zahlreiche neue Produkte des Kreditgeschäftes auch angemessen, da sich dort ein Probelauf, wie er im Handel (z. B. beim Handel mit kleinen Volumina oder geringen Stückzahlen) möglich ist, nicht realisieren lässt. So s... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.1 Berücksichtigung aufsichtlicher Vorgaben

Rz. 136 Vom Rat der Europäischen Union wurde am 11. Juli 2017 ein "Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa" vorgestellt (→ AT 4.2 Tz. 1). Ein Ergebnis sind strenge Vorgaben zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen ("NPL-Backstop") in der ersten Säule.[1] Nach Art. 47c Abs. 1 bis 3 CRR müssen die Institute notleidende Risikopositionen ohne Besicherung... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.3 Einbindung der Rechtsabteilung

Rz. 125 Auch bei Verwendung individueller Verträge sind normalerweise Rechtsexperten, wie z. B. die Rechtsabteilung, verantwortlich eingebunden. Bei Finanzierungen bzw. Besicherungen nach ausländischem Recht werden z. B. "Legal Opinions" von durch das Institut beauftragte Kanzleien eingeholt. Damit wird die Rechtswirksamkeit der jeweiligen Verträge bestätigt. Die Auftragsver... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.7.2 Die Marktbearbeitungsabteilung: Konzentration der Prozesse im Bereich Markt

Rz. 136 Im anderen Extremfall werden nahezu alle Kreditprozesse im Vertriebsbereich gebündelt. Diese Variante der Prozesszuordnung ist z. B. bei sogenannten "Teamlösungen" oder bei auf Projektfinanzierungen spezialisierten Abteilungen anzutreffen. Gerade bei diesen anspruchsvollen Finanzierungen (→ BTO 1.2.1 Tz. 1, Erläuterung) kann es sinnvoll sein, dass alle wesentlichen P... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Rengier, Verkauf und Rückkauf von Kapitalversicherungen nach der Unternehmensteuerreform 2008, DB 2007, 1771; Rengier, Besteuerung von Kapitalversicherungen nach der Unternehmensteuerreform 2008, DB 2007, 1771; Winkels, Fondsgebundene Lebensversicherungen im Fokus der Steuerfahndung, BB 2016, 310; Dobner/Schick, Steuerliche Behandlung vermögensverwaltender Lebensversicherungsv... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.4 Sonstige Risikokonzentrationen

Rz. 80 Risikokonzentrationen ergeben sich z. B. auch bei einer großen Anzahl von Krediten mit der gleichen Laufzeitstruktur oder Besicherungsart. Beide Aspekte spielen z. B. in der Immobilienfinanzierung eine große Rolle, die i. d. R. mit langfristigen Zinsfestschreibungszeiträumen verbunden ist und deren Absicherung fast ausschließlich mittels Grundschulden erfolgt. Unter d... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.3 Integration von ESG-Risiken

Rz. 89 Die EBA hat zur Abbildung von ESG-Risiken in den Geschäftsstrategien und Geschäftsprozessen der Institute vier besonders relevante Aspekte identifiziert: die Überwachung des sich verändernden Geschäftsumfeldes und die Bewertung der langfristigen Belastbarkeit, die Festlegung von ESG-bezogenen strategischen Zielen oder Limiten, die Einbindung von Kunden und anderen rel... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Ausnahmen von der AbgSt

Rn. 602 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Für Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen greifen die Ausnahmen vom gesonderten Steuertarif gem § 32d Abs 2 Nr 1 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind oder der StPfl zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist oder bei sog Back-to-back-Finanzierungen; Erläuterung hierzu s § 32d Rn 240 ff (Weiss... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6.4 Umgang mit einem hohen NPL-Bestand

Rz. 123 Eine Auswirkung der Finanzmarktkrise, die auch viele Jahre später noch nicht vollständig beseitigt werden konnte, waren die teilweise sehr hohen Bestände an notleidenden Krediten in den Bilanzen einiger Institute. Die europäischen Institute waren davon unterschiedlich stark betroffen, wobei in einzelnen Ländern eine Konzentration dieser "Institute mit hohem NPL-Besta... mehr

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ZErb 08/2026, Zulässigkeit ... / 1 Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens sind zwei gegenläufige Erbscheinsanträge der Beteiligten Ziffer 4 und des Beteiligten Ziffer 5. Die Erblasserin ist am … 2023 verstorben. Sie hinterließ keine letztwillige Verfügung. Die Erblasserin war mit J W verheiratet, der am … vorverstorben ist. Der Ehe entstammen die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 5 sowie G W. Weitere Abkömmlinge hatte die ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Rz. 115 Am 1. Januar 2011 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mit Sitz in London ihre Arbeit aufgenommen. Aufgrund des EU-Austrittes von Großbritannien hat die EBA ihren Standort inzwischen von London nach Paris verlegt.[1] Die EBA hat einen Doppelstatus: Sie ist eine europäische Behörde mit eigener Rechtspersönlichkeit und gleichzeitig ein Kooperationsgremium f... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.3 Referenzmethoden für die Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken

Rz. 51 Die Institute sollten die Wirkungsweise von ESG-Risiken als potenzielle Treiber aller traditionellen Risikokategorien (→ AT 2.2 Tz. 1, Erläuterung) bei deren Steuerung und Überwachung berücksichtigen. Explizit nennt die EBA Kredit-, Markt-, operationelle, Reputations-, Liquiditäts-, Geschäftsmodell- und Konzentrationsrisiken. Auf diese Weise sollen die ESG-Risiken in ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5 Anforderungen an die Datenhaltung

Rz. 60 Das Institut hat die für eine angemessene Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Risiken und für die Bereitstellung von Informationen relevanten Daten vorzuhalten. Hierunter fallen insbesondere Daten zu Sicherheiten und zur Beziehung zwischen der jeweiligen Sicherheit und der zugrunde liegenden Transaktion (→ AT 4.3.2 Tz. 1, Erläuterung). Es ist einleuchtend, dass... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Mögliche Ausgestaltung der Risikoinventur

Rz. 85 Die Anforderungen der MaRisk beziehen sich auf das Management der für das Institut wesentlichen Risiken. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit hat sich die Geschäftsleitung regelmäßig und anlassbezogen im Rahmen einer Risikoinventur einen Überblick über die Risiken auf der Ebene des gesamten Institutes (Gesamtrisikoprofil) zu verschaffen (→ AT 2.2 Tz. 1). Hinsichtlich de... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.3 Relevante Informationen zu ESG-Risiken

Rz. 13 Die EBA sieht mit Blick auf das Kreditgeschäft die Kreditvergabe als entscheidende Phase an, um die notwendigen ESG-bezogenen Informationen und Daten von den Vertragspartnern zu sammeln, die in der Erstbewertungsphase direkt in den Überwachungsprozess einfließen. Im Rahmen der Kreditvergabe oder der laufenden Kundenbeziehung sollten die Institute die Bewertung von ESG... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.4 Risiken einer übermäßigen Verschuldung

Rz. 55 Das "Risiko einer übermäßigen Verschuldung" ("Risk of Excessive Leverage", REL) erwächst gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 CRR aus der Anfälligkeit eines Institutes aufgrund seiner Verschuldung oder Eventualverschuldung und erfordert möglicherweise unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes ("Business Plan")[1], also des Geschäftsmodells und/oder der Geschäftsstrate... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3.1 Betriebsstabilität

Rz. 176 Zwar sind mit Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowohl Chancen als auch Risiken verbunden. Die IKT-Risiken bleiben nach Einschätzung der EU-Kommission aber trotz zahlreicher regulatorischer Maßnahmen in erster Linie eine Herausforderung für die "Betriebsstabilität", die Leistungsfähigkeit der Institute und die Stabilität des Finanzsystems in der EU. ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2.6 Projektfinanzierung

Rz. 115 Bei einer Projektfinanzierung sollten die Institute die primäre Rückzahlungsquelle für das Darlehen bewerten, also die aus den finanzierten Vermögenswerten erzielten Einkünfte.[1] Rz. 116 Sie sollten außerdem den Cashflow des Projektes, einschließlich der künftigen Fähigkeit, nach Abschluss des Projektes Einkünfte zu generieren, beurteilen und dabei anwendbare aufsich... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.9 Anforderungen an bedeutende Institute

Rz. 68 Einer ersten Bestandsaufnahme der EZB vom August 2020 zufolge waren in den Instituten beim Management von klimabedingten Risiken noch erhebliche Anstrengungen erforderlich. Bis Mitte 2020 hatten zwar nahezu 75 Prozent der untersuchten bedeutenden Institute klimabezogene Risiken bei ihrer Risikoinventur berücksichtigt. Davon war aber nur ein Drittel zu dem Schluss geko... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Grundzüge der Abgeltungsteuer

Rn. 4 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Zum 01.01.2009 wurde für private Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne ein einheitlicher ESt-Satz von 25 % eingeführt. Hinzu kommen SolZ und ggf KiSt. Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus KapVerm im PV ist im zum 01.01.2009 neu eingefügten § 32d EStG geregelt. Die Regelungen zur AbgSt sind Bestandteil des UntStRG 2008 (UntStRG 2008... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.2 Verwendung des neuen Standardansatzes ab Anfang 2025

Rz. 64 Für die regulatorische Eigenmittelunterlegung nach den Vorgaben der ersten Säule werden deshalb ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich die Vorgaben des BCBS vom Dezember 2017[1] maßgeblich sein. Die EU-Kommission hatte am 27. Oktober 2021 ihren Vorschlag zur Überarbeitung der CRR vorgelegt. Anschließend haben sich die EU-Institutionen damit beschäftigt. Die Veröffentlich... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.6.1 Geeignete Verfahren zur Risikobeurteilung

Rz. 149 Die Intensität der Risikobeurteilung hängt in erster Linie vom Risikogehalt des Kreditengagements ab. Dafür kommen – je nach Risikogehalt der Geschäfte – z. B. Kreditwürdigkeitsprüfungen, Risikoeinstufungen im Risikoklassifizierungsverfahren (→ BTO 1.4) oder Beurteilungen auf der Grundlage vereinfachter Verfahren in Betracht. Diese Formulierung ist etwas missverständ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.3 Besondere Vorgaben der EBA zum Konsortialgeschäft

Rz. 39 Die EBA formuliert in ihren Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung an verschiedenen Stellen besondere Anforderungen an das Konsortialgeschäft. Diese betreffen u. a. die Festlegung der Strategien bei Instituten mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen (→ AT 4.2 Tz. 1), die Prozesse der Kreditgewährung an mittlere und große Unternehmen bzw. bei Projektf... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 1.2.1.3 Finanzierung

Praktische Auswirkungen hat der Meinungsstreit im Ergebnis jedoch auf die Finanzierung solcher Maßnahmen.[1] Geht man mit der einen Meinung davon aus, dass Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung als bauliche Veränderung unter die Bestimmung des § 20 Abs. 1 WEG zu subsumieren sind, kommt eine Finanzierung aus der Erhaltungsrücklage wohl nicht infrage, wobei auch das noch ni... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5 Finanzierung

5.1 Grundsätze Die Finanzierung der nach dem GModG erforderlichen Maßnahmen kann aus der Erhaltungsrücklage, über Sonderumlagen, die Bildung einer weiteren Rücklage neben der Erhaltungsrücklage oder durch Darlehensaufnahme erfolgen. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist, dass die Finanzierung vor der Beschlussfassung gesichert und die Art der Finanzierung auch im Beschluss sel... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 4.3.2.2 Finanzierung

Sonderumlage Zur Finanzierung einer Erhaltungsmaßnahme, die nur ein Haus betrifft, können die Wohnungseigentümer eine Sonderumlage beschließen, deren Beitragspflicht sich nur gegen die Eigentümer des betroffenen Hauses richtet. Auch wenn die nicht rechtsfähige Untergemeinschaft für Erhaltungsmaßnahmen eine Sonderumlage beschlossen hat, ist die Klage auf Zahlung rückständiger ... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.6.3 Musterbeschluss über Maßnahmendurchführung und Finanzierung

Beschlussmuster: Durchführung von energetischen Maßnahmen und deren Finanzierung TOP XY Durchführung energetischer Maßnahmen, Finanzierung und Abschluss eines KfW-Förderdarlehens Die Wohnungseigentümer haben in der Wohnungseigentümerversammlung vom ______ zu TOP XX die Durchführung energetischer Maßnahmen beschlossen. Hierzu wurden Angebote eingeholt. Die Wohnungseigentümer b... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.1 Grundsätze

Die Finanzierung der nach dem GModG erforderlichen Maßnahmen kann aus der Erhaltungsrücklage, über Sonderumlagen, die Bildung einer weiteren Rücklage neben der Erhaltungsrücklage oder durch Darlehensaufnahme erfolgen. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist, dass die Finanzierung vor der Beschlussfassung gesichert und die Art der Finanzierung auch im Beschluss selbst geregelt i... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.2 Erhaltungsrücklage

In aller Regel stellen nach GModG erforderliche Maßnahmen solche der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums dar (siehe Kap. A.14.1.1). Diese können unproblematisch aus der Erhaltungsrücklage finanziert werden. Gehen sie über die Anforderungen des GModG hinaus, ist umstritten, ob sie bauliche Veränderungen darstellen, auch wenn sie als Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung q... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.3.1 Grundsätze

Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Wohnungseigentümer, eine Sonderumlage zu beschließen, um die Erhaltungsrücklage nicht zu erschöpfen. Es besteht also kein Anspruch darauf, zunächst die Rücklage auszuschöpfen.[1] Ob eine größere Investition aus Mitteln der dafür betragsmäßig ausreichenden Erhaltungsrücklage finanziert oder unter den Wohnungseigentümern eine Sonderumlage... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.3 Sonderumlage

5.3.1 Grundsätze Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Wohnungseigentümer, eine Sonderumlage zu beschließen, um die Erhaltungsrücklage nicht zu erschöpfen. Es besteht also kein Anspruch darauf, zunächst die Rücklage auszuschöpfen.[1] Ob eine größere Investition aus Mitteln der dafür betragsmäßig ausreichenden Erhaltungsrücklage finanziert oder unter den Wohnungseigentümern e... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.6.2 Teilhaftung nach § 9a Abs. 4 WEG

Auch im Rahmen einer Darlehensaufnahme gewinnt § 9a Abs. 4 WEG an Bedeutung. § 9a Abs. 4 WEG regelt eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der GdWE. Danach haften die einzelnen Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber unmittelbar – der Höhe nach anteilig beschränkt auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil. Von praktischer B... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.3.3 Kostenverteilungsschlüssel

Maßgeblich ist der Kostenverteilungsschlüssel, der auch für die zu finanzierende Maßnahme gilt. Allerdings haben die Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG und § 21 Abs. 5 WEG auch die Möglichkeit, die Kosten der durch Sonderumlage zu finanzierenden Maßnahme abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen. Dies ist a... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.3.5 Schuldner der Beiträge

Schuldner einer Sonderumlage ist zunächst jeder Wohnungseigentümer. Schuldner einer Sonderumlage ist aber auch jeder werdende Wohnungseigentümer. Insoweit fingiert § 8 Abs. 3 WEG die Eigentümerstellung des Ersterwerbers, wenn dieser einen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, dieser Anspruch durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist ... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 1.4.3 Heizkörperaustausch

Insbesondere wenn sich die Wohnungseigentümer angesichts steigender CO2-Preise und Kosten für fossile Brennstoffe für eine zumindest teilweise Versorgung mittels Wärmepumpe oder Solarenergie entscheiden, können die vorhandenen Heizköper ineffizient werden. Nicht unbedeutend ist daher die Frage nach den Eigentumsverhältnissen im Fall eines erforderlichen Austauschs der Heizkör... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.3.2 Höhe der Sonderumlage

Die Höhe der Sonderumlage orientiert sich am Finanzierungsbedarf, wobei hinsichtlich der entsprechenden Prognose ein großzügiger Beurteilungsspielraum bzw. ein weites Ermessen besteht[1] und zu erwartende Beitragsausfälle einzelner Wohnungseigentümer berücksichtigt werden können.[2] mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.6 Darlehensaufnahme

5.6.1 Grundsätze Bestimmte Fördermittel werden nur im Rahmen eines Darlehens vergeben. Längst hat der BGH[1] für den Bereich des Wohnungseigentums klargestellt, dass eine entsprechende Beschlusskompetenz besteht und die Aufnahme eines Darlehens unter bestimmten Voraussetzungen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann. Seit Inkrafttreten des WEMoG wird die Darlehensaufnahme ... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.5 Bildung weiterer Rücklagen

Insbesondere zur künftigen Finanzierung von nach GModG erforderlich werdenden Maßnahmen können die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Bildung einer gesonderten Rücklage hierfür fassen. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ermöglichen §§ 19 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 WEG die Bildung weiterer Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage. Wird etwa eine getrennte Rückl... mehr

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Wirtschaftlichkeitsgebot, A... / 3.4 Wohnungseigentum

Grundsätzlich stellt sich für den Bereich des Wohnungseigentums die Frage, wann ein finanzielles Unvermögen der Wohnungseigentümer bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzunehmen ist. Für den Bereich des Prozessrechts ist geklärt, dass die Eigentümergemeinschaft im Fall finanziellen Unvermögens prozesskostenhilfefähig ist.[1] Hiernach liegen die Voraussetzungen des §... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.4 Mehrjährige Sonderumlage

Insbesondere bei größeren, nicht dringenden Erhaltungsmaßnahmen oder solchen der baulichen Veränderung, können auch mehrjährige Sonderumlagen in Betracht kommen. Grundvoraussetzung der Ordnungsmäßigkeit einer Beschlussfassung über eine mehrjährige Sonderumlage ist allerdings, dass zum einen feststeht, dass die Erhaltungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird und zum anderen ... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.3.4 Fälligkeit der Beiträge

§ 28 Abs. 3 WEG verleiht den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz zur Regelung der Fälligkeit von Zahlungen, also auch der Beiträge zu einer beschlossenen Sonderumlage. Wird die Fälligkeit im Beschluss nicht ausdrücklich geregelt, werden die Beiträge nach § 271 BGB sofort zur Zahlung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist allerdings, dass der Beschluss über die ... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 1.2.2.3 Unverhältnismäßigkeit der Kosten

Kommt der Beschluss nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG zwar mit der erforderlichen Mehrheit zustande, sind die Wohnungseigentümer zur Kostentragung aber dann nicht verpflichtet, wenn die Kosten der beschlossenen Maßnahme unverhältnismäßig sind. Für die Frage, ob eine bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, sind nicht nur die zu erwartenden Baukosten... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 6.1.3.2 Beschluss

Auch nach dem Normzweck des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können derartige allgemeine Risiken nicht beschlussweise auf einen Wohnungseigentümer übertragen werden. Die Kosten für die Herstellung eines bereits bei Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlenden bauordnungs- oder energierechtlich zulässigen Zustands des Gemeinschaftseigentums, die nur zufällig im Bereich eines... mehr

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Kommunale Wärmeplanung (GModG) / 3 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 109 GModG ermächtigt die Gemeinden und Gemeindeverbände von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen zu können. Eine hiermit übereinstimmende Regelung enthielt bereits § 16 EEWär... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 4.3.2.1 Grundsätze

In vielen Fällen wird in der Praxis durch eine entsprechende Gestaltung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung dem Charakter einer Mehrhausanlage dadurch Rechnung getragen, dass haus- bzw. gebäudebezogen Untergemeinschaften gebildet werden, die auch mit eigenen Beschlusskompetenzen ausgestattet sind. Praxis-Beispiel Weitestmöglich getrennte Verwaltung "Die einzelnen Hä... mehr

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Wohnungseigentumsrechtliche... / 5.6.1 Grundsätze

Bestimmte Fördermittel werden nur im Rahmen eines Darlehens vergeben. Längst hat der BGH[1] für den Bereich des Wohnungseigentums klargestellt, dass eine entsprechende Beschlusskompetenz besteht und die Aufnahme eines Darlehens unter bestimmten Voraussetzungen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann. Seit Inkrafttreten des WEMoG wird die Darlehensaufnahme auch ausdrücklic... mehr

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Wirtschaftlichkeitsgebot, A... / 3.2.1 Kostenamortisation

Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 GModG liegt eine unbillige Härte insbesondere vor, "wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können". Die erforderlichen Investitionen müssen also in einem angemessenen Verhältnis zum Er... mehr

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EU-Taxonomie – Anforderunge... / 1 Hintergrund und Entwicklung

Im März 2018 veröffentlichte die EU-Kommission den "Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums", in welchem, neben weiteren Bestrebungen hinsichtlich einer nachhaltigen Ausrichtung der Wirtschaft, das Ziel fixiert ist, "die Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen"[1]. Um dies zu ermöglichen, ist ... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Schell, SGB IX § 18 Erstatt... / 3 Rechtsprechung und Materialien

Rz. 38 Der Kostenerstattungsanspruch eines jugendlichen Antragsstellers scheitert nicht von vornherein daran, dass seine Eltern die inzwischen angefallenen Kosten bei fehlender Leistungsbereitschaft des Rehabilitationsträgers bereits getragen haben: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.3.2016, L 8 R 914/14. Leistung zur Teilhabe – Bewilligung durch den Rehabilitationsträger d... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Buchhaltung als Basis für d... / Fehler 8: Eigenleistungen nicht aktiviert

Mitarbeiter arbeiten nicht nur an Kundenaufträgen, sondern stellen manchmal Dinge her, die im Unternehmen verbleiben und dort weiter genutzt. Dazu gehören die Mithilfe an einem Erweiterungsbau, bei der Errichtung von Fundamenten für Maschinen oder die Entwicklung von Maschinen selbst. Diese Eigenleistungen können aktiviert werden und erhöhen die Gesamtleistung und das Anlagev... mehr