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Sauer, SGB IX § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kin ... / 2.3.3 Kinder

Siegfried Wurm
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Rz. 17

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Haushaltshilfe ist, dass zum Zeitpunkt des Beginns der "Verhinderung an der Haushaltsführung durch den Rehabilitanden" (vgl. Rz. 18) im Haushalt zumindest ein Kind lebt, das

  • nicht älter als 11 Jahre (Rz. 18) oder
  • zwar älter als 11 Jahre, aber behindert und auf Hilfe angewiesen (vgl. Rz. 19)

ist. Keine Rolle spielt, ob das Kind

  • familienversichert,
  • selbst Mitglied einer Krankenkasse,
  • privat krankenversichert oder sogar
  • bei einer anderen Krankenkasse als der Rehabilitand versichert

ist. Kostenträger der Haushaltshilfe ist immer derjenige Rehabilitationsträger, der zu seinen Lasten die Maßnahme für den Rehabilitanden durchführt.

Als Kind kommt jedes auf Dauer im Haushalt lebende Kind in Betracht, und zwar ohne Rücksicht auf seine Angehörigenbeziehung.

Ein vorübergehender Aufenthalt eines ansonsten in einem anderen Haushalt lebenden Kindes löst die Leistung nicht aus. Bei Inobhutnahme eines "Pflegekindes" durch das Jugendamt (§ 42 SGB VIII) beginnt der Anspruch auf die Haushaltshilfe erst nach offiziellem Ende der Vorläufigkeit, sofern das Kind weiter im Haushalt lebt.

Ein Kind bleibt auch dann noch zum Haushalt gehörend, wenn das räumliche Zusammenleben durch einen relativ kurzen Zeitraum unterbrochen ist, der sich von vornherein oder aus der Natur der Sache her ergibt (BSG, Urteil v. 16.8.1973, 3 RK 63/71). Das ist dann der Fall, wenn das Kind z. B.

  • an einer mehrtägigen Klassenfahrt teilnimmt oder
  • am Wochenende bei Freunden oder sonst aushäusig übernachtet oder
  • vorübergehend selbst im Krankenhaus stationär behandelt wird.

Dabei muss immer geprüft werden, ob die Haushaltshilfe überhaupt notwendig ist, wenn es sich bei dem sich außerhalb des Haushalts aufhaltenden Kind um das einzige zu berücksichtigende Kind handelt; denn wenn ...

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