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Sauer, SGB II § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln / 2.3 Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 38

Der Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit ist zum 1.1.2013 entfallen. Ab demselben Zeitpunkt beteiligt sich der Bund nicht mehr an den Kosten der Arbeitsförderung. In der Gesetzesbegründung wurde ausgeführt, dass durch den Wegfall des Eingliederungsbeitrags und der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung die Finanzbeziehungen zwischen dem Bundeshaushalt und dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entflochten würden. Ein im Jahr 2012 zu hoch gezahlter Eingliederungsbeitrag sei der Bundesagentur für Arbeit zeitnah zu erstatten. Ein im Jahr 2012 zu gering gezahlter Eingliederungsbeitrag sei von der Bundesagentur für Arbeit zeitnah an den Bund abzuführen. Trotz der beschriebenen Konsolidierungsmaßnahmen bliebe der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung stabil. Das Bundeskabinett habe am 21.3.2012 die Eckwerte für den Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2013 sowie für den Finanzplan bis zum Jahr 2016 beschlossen. Ziel sei eine nachhaltige Haushaltspolitik, die spätestens bis zum Jahr 2016 einen annähernd ausgeglichenen Haushalt ermöglichen solle. Der Eckwertebeschluss sehe hierfür u. a. Konsolidierungsmaßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dadurch werde in diesem Bereich wie bereits in den vergangenen Jahren ein erheblicher Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts geleistet. Aufgrund der anhaltend günstigen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und auch wegen der strukturellen Auswirkungen des im November 2011 verabschiedeten Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt sei die Bundesagentur für Arbeit finanziell stabil aufgestellt. Sie werde bis zum Jahr 2016 voraussichtlich kein Darlehen des Bundes benötigen und Rückl...

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