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Sauer, SGB II § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln

Franz-Josef Sauer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist nach Art. 61 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2004 in Kraft getreten und wurde durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 mit Neufassung des Abs. 1 sowie neuer Abs. 2, 3 und 5 noch vor dem Inkrafttreten des SGB II insgesamt zum 1.1.2005 wieder geändert. Sie wurde seitdem mehr als 20-mal geändert, zuletzt durch das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder v. 6.10.2020 (BGBl. I S. 2072) zum 15.10.2020 und durch die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2025 v. 15.7.2025 (BGBl. I Nr. 160).

 

Rz. 1a

Im Rahmen der Weiterführung der Bundesbeteiligung an flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Gemeinden erhalten die Länder vom Bund nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 im Jahr 2020 einen Pauschalbetrag für flüchtlingsbezogene Zwecke in Höhe von 700 Mio. EUR und 2021 in Höhe von 500 Mio. EUR jeweils durch die Erhöhung der Umsatzsteueranteile der Länder zulasten des Bundes. Die bis zum Jahr 2019 befristete Entlastung von den zusätzlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte wird durch das Gesetz bis zum Jahr 2021 verlängert. Zur Umsetzung sollte die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Jahre 2020 und 2021 entsprechend angehoben werden. Im Ergebnis werden die Kommunen den Gesetzesmaterialien zufolge um voraussichtlich jeweils rund 1,8 Mrd. EUR für die Jahre 2020/2021 entlastet. Damit diese Anhebung der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 9 nicht zu einer rechnerischen Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und ...

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