Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.7 Aufzeichnungserleichterungen

Rz. 94 § 6 Abs. 1 GAufzV enthält eine Sonderregelung für Stpfl. mit Überschusseinkünften sowie für Unternehmen, die nur in bestimmten Grenzen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Ausland unterhalten. In diesen Fällen gelten die Aufzeichnungspflichten als erfüllt, wenn der Stpfl. auf Anforderung der Finanzbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist (vgl. Rz. 99) du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 33 Nach allgemein anerkanntem Völkerrecht darf kein Staat außerhalb seiner Staatsgrenzen auf fremdem Gebiet hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben (Grundsatz der formellen Territorialität). Dieses Verbot gilt sowohl für Zwangsakte als auch für sonstige hoheitliche Maßnahmen, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ausdrückliche Erlaubnis enthalten. Es ist den de...mehr

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Kein Pflege-Pauschbetrag für amtlich bestellten Betreuer

Leitsatz 1. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. 2. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.3 Ursächlichkeit für den Schaden

Rz. 11 Die Pflichtverletzung muss ursächlich sein für die unterbliebene oder verspätete Festsetzung des Anspruchs bzw. Entrichtung der Leistung. Dies ist für jeden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis getrennt zu prüfen.[1] Ursächlichkeit für den Haftungsschaden ist gegeben, wenn ohne die Pflichtverletzung das Besteuerungsverfahren hätte ordnungsgemäß durchgeführt und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen handeln für Stpfl., die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind. Sie haben deren steuerliche, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die §§ 34 und 35 AO normieren eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Führt ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.2 Folgen der Pflichtverletzung

Rz. 7 Die Folge der Pflichtverletzung muss ein Schaden sein, der durch die Haftung ausgeglichen werden soll. Die Haftung nach § 69 AO kann eingreifen, soweit die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden oder Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 4 Haftungsumfang

Rz. 17 Die Haftung besteht für die zur Zeit der Pflichtverletzung bereits entstandenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis [1] einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen sowie die durch die Pflichtverletzung entstandenen Säumniszuschläge.[2] Genau zu prüfen ist stets, wie weit die Pflichtverletzung ursächlich war für die unterbliebene oder verspätete Festsetzung bzw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.1.1 Pflichtverletzung

Rz. 6 Als Pflichten, die verletzt werden können, kommen vor allem die Mitwirkungspflichten und die Leistungspflichten im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, aber auch in den übrigen Verwaltungsverfahren in Betracht. Zu nennen sind die Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten, die Anzeigepflichten[1], die Steuererklärungspflichten[2] sowie die Auskunfts- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 3.2.3 Einzelfälle

Rz. 15 Für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung kommen alle unter § 34 fallenden steuerlichen Pflichten in Betracht .[1] Allerdings handelt eine verpflichtete Person, wenn sie die eine oder andere dieser steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, nicht immer auch vorsätzlich oder grob fahrlässig. Sind mehrere verpflichtete Personen vorhanden (z. B. mehrere Ges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 3 Als Haftungsschuldner nach § 69 AO kommen nur die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen in Betracht.[1] Haftungsschuldner können also sein: gesetzliche Vertreter natürlicher Personen[2], z. B. Eltern, Vormund, Pfleger, Betreuer, gesetzliche Vertreter juristischer Personen[3], z. B. Vorstand, Geschäftsführer, Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen[4]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.1 Ermessen

Rz. 22 Der Erlass des Haftungsbescheids und die Entscheidung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für die volle Haftungsschuld geschehen soll, liegen im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Eine Rechtspflicht zur Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners besteht nicht. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind Gesamtschuldner.[2] Grundsätzlich hat sich die Finanzbehörde zunächst an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6.2 Begründung der Ermessensentscheidung

Rz. 23 Bei einer Haftungsinanspruchnahme muss die getroffene Ermessensentscheidung grundsätzlich begründet werden. Das gilt wegen § 121 Abs. 1 auch für die Inanspruchnahme nach § 69 AO.[1] BFH v. 16.10.1984, VII S 13/84, ZIP 1985, 958 ist darin zuzustimmen, dass die erforderliche Begründung eines Haftungsbescheids als Verwaltungsakt[2] im Wesentlichen Ausfluss des rechtliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69... / 6 Geltendmachung der Haftung

Rz. 21 Der Haftungsschuldner wird durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen .[1] Der Haftungsbescheid kann mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sein, er kann jedoch auch ohne Zahlungsinanspruchnahme ergehen.[2] Gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer darf die Haftung nach § 69 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Höhe der Gebühr (§ 178a Abs. 2 AO)

Rz. 10 Die Höhe der Gebühr ist in § 178a Abs. 2 AO gestaffelt geregelt. Die Grundgebühr beträgt dabei nach § 178a Abs. 1 1. Halbs. 1 AO für jeden Antrag 20.000 EUR. Diese Gebühr fällt gem. § 178a Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz AO innerhalb eines Organkreises nur einmal an.[1] Es ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die Höhe der Gebühr nach § 178a Abs. 2 AO nicht abgestimm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 209 Das Verfahren über die Billigkeitsmaßnahme ist selbstständig gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren.[1] Beide Verfahren (Rechtsbehelf gegen die Steuerfestsetzung und Verfahren über die Billigkeitsmaßnahme) können unabhängig voneinander betrieben werden.[2] Da es sich um selbstständige Verfahren handelt, dürfen Aspekte des einen Verfahrens nicht in dem anderen Verf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 191 § 163 Abs. 1 AO ermöglicht drei verschiedene Billigkeitsmaßnahmen. Die Billigkeitsmaßnahme kann nach S. 1 erste Alternative dazu führen, dass die Steuer niedriger bzw. eine Steuervergütung höher festgesetzt wird, als sich aus den Besteuerungsgrundlagen ergeben würde. Eine höhere Steuerfestsetzung, die sich für den Stpfl. günstig auswirkt, z. B. durch Ausnutzung von V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4 Billigkeitsregelung (§ 178a Abs. 4 AO)

Rz. 14 § 178a Abs. 4 AO sieht eine Billigkeitsregelung vor. Hiernach kann die Gebühr nach § 178a Abs. 2 oder 3 AO auf Antrag des Stpfl. herabgesetzt werden, wenn deren Entrichtung eine unbillige Härte bedeutet und das Bundeszentralamt ein besonderes Interesse an der Durchführung des APA hat.[1] Dieser Antrag kann nur vor der Eröffnung des Verfahrens gestellt werden. § 178a A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Ablauf eines Vorabverständigungsverfahrens (Advanced Pricing Agreement)

Rz. 3 Es ist angesichts der Unsicherheiten, die oftmals über den zutreffenden Verrechnungspreis bestehen, offensichtlich, dass Unternehmen ein Bedürfnis nach Absprachen über Verrechnungspreise haben, um nicht vielleicht nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung unliebsame Überraschungen zu erleben. Dieses Bedürfnis hat auch die Finanzverwaltung erkannt und – in Anlehnung a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.5 Keine Erstattung der Gebühr bei Rücknahme oder Ablehnung (§ 178a Abs. 5 AO)

Rz. 16 Nach § 178a Abs. 5 AO ist die Gebühr erfolgsunabhängig.[1] Dies bedeutet, dass es zu keiner Erstattung einer einmal gezahlten Gebühr kommt, auch wenn die Durchführung des AO aus formalen Gründen abgelehnt wird oder später der Antrag zurückgezogen wird. Auch eine Verminderung der Gebühr, wie diese in § 89 Abs. 3 S. 4 AO vorgesehen ist, ist im Falle eines APA nicht vorg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Abweichende Steuerfestsetzung als gesonderte Feststellung

Rz. 199 Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme erfolgt durch Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. Dies gilt sowohl für die positive Entscheidung wie über die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine positive Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO eine gesonderte Feststellung, allerdings keine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr (§ 178a Abs. 1 AO)

Rz. 9 Die Gebühr nach § 178a AO entsteht mit dem Eingang des Antrags auf Durchführung eines APA beim zuständigen Bundeszentralamt für Steuern. Diese Behörde setzt sodann die nach § 178a Abs. 2 und 3 AO berechnete Gebühr mittels eines Verwaltungsakts fest. Dies geschieht bereits vor der Eröffnung des Verfahrens.[1] Mangels abweichender Regelung in § 178a AO wird diese Gebühr ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3 Ermäßigung für kleinere Fälle (§ 178a Abs. 3 AO)

Rz. 13 In kleineren Fällen ermöglicht § 178a Abs. 3 AO eine Halbierung der nach § 178a Abs. 2 AO festzusetzenden Gebühr. Dies ist dann der Fall, wenn die jährlichen Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen im Zeitraum der Geltung des APA unter dem Schwellenwert nach § 6 GaufzV bleiben werden. Der Grenzwert ist hierbei 5,0 Mio EUR bei Lieferungen und 500.000 EUR bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Rechtsschutz

Rz. 17 Da die Gebühr mittels eines Verwaltungsakts festgesetzt wird, ist gegen diesen Bescheid auch der Einspruch und anschließend eine Anfechtungsklage beim Finanzgericht statthaft.[1] Allerdings wird das Verfahren nach § 178a Abs. 1 S. 4 AO erst dann eröffnet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar ist und die Gebühr gezahlt wurde. Eine Korrektur des Gebührenbescheids k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Kostenpflicht des Vorabverständigungsverfahrens

Rz. 8 Die in § 178a AO normierte Kostenpflicht eines APA rechtfertigt der Gesetzgeber mit den erheblichen Zusatzkosten, die die Durchführung solcher Verfahren für den Staat mit sich bringt. Hierbei ist anzuerkennen, dass in der Tat die Durchführung solcher Verfahren erhebliche Arbeit für die Verwaltung mit sich bringt und insbesondere auch die Einrichtung von Spezialabteilun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2 Begriff der Unbilligkeit

Rz. 31 Eine Billigkeitsmaßnahme kommt in Betracht, wenn die Erhebung der Steuer "nach der Lage des einzelnen Falles" i. S. d. § 163 Abs. 1 S. 1, § 227 AO unbillig wäre. Es ist daher immer auf den Einzelfall abzustellen; Billigkeit ist die Gerechtigkeit des Einzelfalls. Der Grundsatz der Billigkeit hat die Aufgabe, das bei der Anwendung der Steuergesetze zustande gekommene Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zwar besteht nach Art. 25 OECD-MA die Möglichkeit, der sich in vielen der von Deutschland abgeschlossenen DBA umgesetzt findet[1], eine internationale Doppelbesteuerung durch eine zwischenstaatliche Verständigung zu beseitigen, doch ist ein solches Verfahren erst nach einer Steuerfestsetzung möglich und zudem sehr zeitaufwendig. Auch ist zu beachten, dass in einem solc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 41 Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass bzw. gegen teilweisen Erlass unter Ablehnung des weitergehenden Antrags auf vollständigen Erlass ist der Einspruch gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz wird nicht nach § 361 AO durch Aussetzung der Vollziehung gewährt, da die Ablehnung des Antrags keinen vollziehbaren Inhalt hat, sondern nach § 114 FGO durch einstweilige Anordnu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.1 Begriff der sachlichen Unbilligkeit

Rz. 36 Bei der sachlichen Unbilligkeit ist die Unbilligkeit in der zu entscheidenden Sache selbst begründet und daher unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Stpfl. Sie liegt vor, wenn das Ergebnis der Anwendung der gesetzlichen Vorschrift, unter Benutzung der üblichen Auslegungsmethoden, die Besonderheiten des Einzelfalls entgegen der Absichten des Gesetzgebers ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Anwendbarkeit bei Steuervergütungen, Zulagen usw.

Rz. 197 Steuervergütungen entspringen ebenso wie die Steueransprüche dem Steuerschuldverhältnis. Auf sie sind daher grundsätzlich die für Steuern geltenden Vorschriften anwendbar. So ist z. B. die Gewährung einer Steuervergütung aus Billigkeitsgründen denkbar, wenn die formellen Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorliegen. Dagegen dürfte es i. d. R. gegen den Zweck d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 163 AO ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut anwendbar auf "Steuern" im Rahmen des § 1 AO, d. h. für alle Steuern, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, und die durch Steuerbescheid nach § 155 AO festgesetzt werden. Daher sind Billigkeitsmaßnahmen auch bei einem Freistellungsbescheid nach § 155 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.3 Billigkeitsmaßnahmen bei der Steuererhebung

Rz. 27 Die Erhebung einer Steuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil später aus einer anderen Steuer ein Erstattungsanspruch entsteht und fällig wird. Steueransprüche sind nach der gesetzlichen Regelung zu begleichen, wenn sie fällig geworden sind. Der Stpfl. hat keinen Anspruch darauf, dass mit der Einziehung eines fälligen Anspruchs gewartet wird, bis eine Aufrechnun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.3.3 Übergangsregelungen bei Änderung der Rechtslage, der Rechtsprechung und von Verwaltungsanweisungen

Rz. 107 Ein besonders wichtiger Unterfall von Treu und Glauben liegt vor, wenn die Dispositionen des Stpfl. durch Gesetzesänderung, Feststellung der Verfassungswidrigkeit begünstigender Vorschriften, eine Änderung von Verwaltungsanweisungen oder eine Änderung der Rspr. beeinträchtigt werden. Dann kann es der Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderlich machen, durch Überga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2 Erlass der Steuer nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung

Rz. 11 Besondere Probleme bei einem Erlass nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung entstehen nur bei einem Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit. Soll die Steuer wegen persönlicher Unbilligkeit (dazu § 163 AO Rz. 169ff.) erlassen werden, ist dies bei Vorliegen von Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit möglich, ohne dass die Bestandskraft der Steuerfestsetzung eine Rolle s...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bei Sollversteuerung

Leitsatz 1. Auf den Zeitpunkt der Entrichtung des Entgeltes kommt es für die Steuerentstehung bei Sollversteuerung nicht an. 2. Da § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG nicht unionsrechtskonform auslegbar ist, setzt die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 64 MwStSystRL) voraus, dass der Steuerpflichtige sich auf die Vorschrift beruft....mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten

Leitsatz 1. Teilt das FA dem Drittschuldner (Bauträger) mit, dass es im Wege der zivilrechtlichen Abtretung eine Forderung gegen ihn erworben hat, liegt kein vom Bauträger anfechtbarer Verwaltungsakt i.S. von § 118 AO vor. 2. Die Zulassung der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG ist mangels eigener Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) kein vom Drittschuldner (hier: Bauträger) anfec...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 8. Verfahrensrechtliche Hinweise

Rn. 82 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Gegen einen gegen die Änderung der Veranlagung ablehnenden Bescheid ist nur die Verpflichtungsklage zulässig, § 40 Abs 1 Hs 2 FGO (2. Alt). Nach § 101 FGO wird das Gericht bei begründeter Klage die beantragte Veranlagung nicht selbst durchführen, sondern das zuständige FA hierzu verpflichten. Vgl auch BFH BStBl II 1978, 215; 1989, 225; 1992,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Rechtslage bis VZ 2012

Rn. 62 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Das G sieht für die Ausübung des Veranlagungswahlrechts keine Frist vor und enthält zudem keine Vorschrift über eine Bindung an die einmal getroffene Wahl. Eine Bindung tritt insb nicht zwischen den Eheleuten ein, denn die privaten Beziehungen der Ehepartner zueinander sollen gerade keinen Einfluss auf die Veranlagungsart haben, BFH BStBl II...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Nicht dauerndes Getrenntleben

Rn. 38 Stand: EL 137 – ET: 08/2019 Nach § 1567 Abs 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein Getrenntleben im bürgerlich-rechtlichen Sinne schließt das dauernde Getrenntleben iSd § 26 EStG nicht mit ein, ebenso Seeger in Sc...mehr

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Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

Leitsatz 1. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führt zu einer Einlage i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, soweit der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vo...mehr

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ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 3. Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Die Abwehr von Hinterziehungszinsen dem Grunde und der Höhe nach erfolgt durch Einspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen; es besteht auch die Möglichkeit, Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Im Rahmen des Einspruchs ist das Vorliegen der Hinterziehung inzident zu überprüfen/widerlegen.[13] Insb. bei Transaktionen über mehrere Jahre und ...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Kostenrecht: (Ungerechte) Kostenentscheidung bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG

Das BVerfG unterscheidet in der Entscheidungsformel in ständiger Rechtsprechung zwischen der Nichtigkeit und der Unvereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung. Die Nichtigerklärung führt zur automatischen Eliminierung einer Norm aus dem Rechtsbestand. Im Fall der Unvereinbarkeitserklärung eröffnet sich dem BVerfG dagegen ein differenzierter Handlungsspielraum mit der Möglic...mehr

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Teilabzugsverbot für Finanzierungskosten der Beteiligung an einer späteren Organgesellschaft bei vororganschaftlicher Gewinnausschüttung

Leitsatz Hängen Schuldzinsen mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zusammen, mit der in einem späteren Veranlagungszeitraum ein Organschaftsverhältnis begründet wird, unterliegen die Schuldzinsen insoweit anteilig dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, als die Kapitalgesellschaft während des Bestehens der Organschaft Gewinne aus vororganschaftlicher Ze...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten

Leitsatz 1. Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. 500+) sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. 2. Es handelt sich auch nach europarechtlichen Grundsätzen um Familienleistungen gleicher Art. 3. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat ...mehr

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Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz 1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über. 2. Wenn der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA nicht mehr anhängig ist, kann der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht mehr aufnehmen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 18. September 2012 – VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.2 Unbestrittene Forderung

Rz. 11 Erklärt der Stpfl. die Aufrechnung gegen Ansprüche des FA aus dem Steuerschuldverhältnis, müssen seine Ansprüche, mit denen er gegen die Forderung der Finanzbehörde aufrechnet, nach Abs. 3 unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein. Dadurch wird verhindert, dass Finanzbehörde und FG auch über die Gegenforderung des Aufrechnenden, die privatrechtlicher Natur sei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.4 Fälligkeit und Erfüllbarkeit

Rz. 28 Weitere Voraussetzung der Aufrechnung ist nach § 387 BGB, dass die Forderung des Aufrechnenden (die Gegenforderung) entstanden und fällig ist, der aufrechnende Gläubiger also die ihm gebührende Leistung fordern kann.[1] Die Fälligkeit der Forderung des Aufrechnenden ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufrechnung.[2] Hängt die Fälligkeit der aufrechnen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.3 Gegenseitigkeit

Rz. 15 Die Aufrechnung ist nach § 387 BGB nur zulässig, wenn Gegenseitigkeit besteht, d. h., wenn jeweils der Gläubiger der einen Forderung auch der Schuldner der anderen Forderung ist. An der Gegenseitigkeit fehlt es, wenn Schuldner der aufrechnenden Forderung eine Personengesellschaft, Gläubiger der Hauptforderung dagegen ein Gesellschafter ist, oder umgekehrt. Gegenseiti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.5 Aufrechnungsverbote

Rz. 34 Das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB, wonach sich der Schädiger von einer Forderung aus unerlaubter Handlung nicht durch Aufrechnung befreien darf, gilt grundsätzlich auch im Rahmen des § 226 AO. So darf sich die öffentliche Hand z. B. nicht von einem Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz durch Aufrechnung mit Steueransprüchen befreien.[1] Prozessuale Kosteners...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Rechtsfolgen der Aufrechnung

Rz. 46 Die Aufrechnung ist Erfüllungsersatz und führt daher zum Erlöschen der beteiligten Forderungen.[1] Wirkung der Aufrechnung ist nach § 389 BGB, dass die Haupt- und die Gegenforderung, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem beide Forderungen sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Aufrechnungslage). Maßgebend für diese Aufrechnungslag...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach Entscheidung des BVerfG

Leitsatz Hat das BVerfG entschieden, dass eine Steuerrechtsnorm mit Bestimmungen des GG unvereinbar ist und die Fortgeltung der Vorschrift bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet, und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entspricht es billigem Ermessen, der Finanzbehörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Normenkette § 143 Abs. 1,...mehr