Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5 Wiedereröffnung, § 93 Abs. 3 S. 2 FGO

Rz. 18 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung kann das Gericht, nicht der Vorsitzende, die mündliche Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten wiedereröffnen. Rz. 19 Die Entscheidung über die Wiedereröffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.[1] Das Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, d. h. es ist wiederzueröffnen, wenn ohne Wiedereröff...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2 Eröffnung, § 92 Abs. 1 FGO

Rz. 12 Nach Aufruf der Sache eröffnet der Vorsitzende, sobald alle Mitglieder des Gerichts und ggf. der Protokollführer anwesend sind, die mündliche Verhandlung durch eine entsprechende Erklärung, die zweckmäßigerweise protokolliert wird (ggf. mit Uhrzeit).[1] Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Aufruf der Sache und die Eröffnung der mündlichen Verha...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.4 Sachbericht, § 92 Abs. 2 FGO

Rz. 18 Nach Feststellung der Anwesenheit folgt der Sachbericht. Hierbei trägt regelmäßig der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht eingereichten und von ihm beigezogenen Akten vor.[1] Der Sachbericht soll den Beteiligten zeigen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgeht, und die ehrenamtlichen Richter in den Fall einführen. Die ehr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.5 Anträge, § 92 Abs. 3 FGO

Rz. 23 Regelmäßig werden nach dem Sachbericht die Anträge der Beteiligten protokolliert.[1] Das ist deshalb sinnvoll, damit das Gericht bei der anschließenden Erörterung das genaue Begehren der Beteiligten kennt. Des Weiteren ist dies sinnvoll, weil es allgemein für die Entscheidung über eine Klage nach mündlicher Verhandlung nicht auf die schriftsätzlich formulierten Klage...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Schließen der mündlichen Verhandlung, § 93 Abs. 3 S. 1 FGO

Rz. 11 Die mündliche Verhandlung wird durch eine entsprechende Erklärung des Vorsitzenden geschlossen[1], die (ggf. mit Uhrzeit) protokolliert wird.[2] Die mündliche Verhandlung kann auch konkludent geschlossen werden. Der Vorsitzende kann die mündliche Verhandlung jederzeit schließen, etwa wenn die Ordnung in der Sitzung durch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Erörterung, § 93 Abs. 1 FGO

Rz. 1 Der Vorsitzende hat den der Streitsache zugrunde liegenden Sachverhalt und die durch sie aufgeworfenen Rechtsprobleme mit den Beteiligten zu erörtern.[1] Das bedeutet keinen Monolog des Vorsitzenden, sondern ein Gespräch mit den Beteiligten. Grundsätzlich beginnt der Kläger mit seinem Vortrag, es folgen der Beklagte, dann der Beigeladene und schließlich die beigetrete...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1 Aufruf der Sache, § 92 Abs. 2 FGO

Rz. 6 Jede mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Unterbleibt der Aufruf oder erfolgt er unzureichend, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör[1] vor, wenn ein Beteiligter deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Mit dem Aufruf der Sache gibt das Gericht den Beteiligten gleichsam das "Startzeichen" zur Wahrnehmung des A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 93 Erörterung der Streitsache

1 Erörterung, § 93 Abs. 1 FGO Rz. 1 Der Vorsitzende hat den der Streitsache zugrunde liegenden Sachverhalt und die durch sie aufgeworfenen Rechtsprobleme mit den Beteiligten zu erörtern.[1] Das bedeutet keinen Monolog des Vorsitzenden, sondern ein Gespräch mit den Beteiligten. Grundsätzlich beginnt der Kläger mit seinem Vortrag, es folgen der Beklagte, dann der Beigeladene u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 92, 93 und 94 FGO regeln den wesentlichen Inhalt und Ablauf der mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung bildet regelmäßig "den Kern des gerichtlichen Verfahrens …, der das Gesamtergebnis des Verfahrens … prägt."[1] Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 79 Abs. 1 S. 1 FGO, wonach der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung abschließend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 92 Gang der Verhandlung

1 Allgemeines Rz. 1 §§ 92, 93 und 94 FGO regeln den wesentlichen Inhalt und Ablauf der mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung bildet regelmäßig "den Kern des gerichtlichen Verfahrens …, der das Gesamtergebnis des Verfahrens … prägt."[1] Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 79 Abs. 1 S. 1 FGO, wonach der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Ablauf der Verhandlung

3.1 Aufruf der Sache, § 92 Abs. 2 FGO Rz. 6 Jede mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Unterbleibt der Aufruf oder erfolgt er unzureichend, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör[1] vor, wenn ein Beteiligter deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Mit dem Aufruf der Sache gibt das Gericht den Beteiligten gleichsam das...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.3 Feststellung der Anwesenheit

Rz. 13 Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, wer erschienen ist, was zu protokollieren ist.[1] Dabei ergibt sich die Identität der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten zwar regelmäßig aus ihrer Kenntnis des Sach- und Streitstands, verbleibende Zweifel sind jedoch durch Vorlage des Personalausweises zu klären. Der Vorsitzende hat sich die Gewiss...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung

Rz. 10 Soll entsprechend der Regel des § 81 Abs. 1 FGO in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben werden, gibt es keine Regel dafür, an welcher Stelle der mündlichen Verhandlung die Beweisaufnahme durchzuführen ist. Oft werden erst nach der Erörterung das Beweisthema, die Beweismittel und insbesondere die an die Zeugen zu stellenden Fragen exakt bestimmt werden können. And...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Einkünfte aus Fotovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte Gewinnfeststellung

Leitsatz Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Dem steht nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 61 Mit dem Einspruch ist stets der gesamte Verwaltungsakt angefochten, eine Teilanfechtung hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen – also nach § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind – ist nicht zulässig. Demgemäß ergibt sich eine vollständige Überprüfungspflicht u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1 Grundsätzlicher Nachprüfungsumfang

Rz. 12 Nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde aufgrund des anhängigen und zulässigen Einspruchsverfahrens die Sache, also den Regelungsinhalt des mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakts, "in vollem Umfang erneut zu prüfen". Dieser Grundsatz ergibt sich zwangsläufig aus der nach §§ 85, 88 AO bestehenden Verpflichtung der Finanzbehörde, die Steuer nach Maßgabe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.8 Rechtsschutz

Rz. 70d Gegen die Teileinspruchsentscheidung ist nach § 40 Abs. 1 FGO die Anfechtungsklage beim FG gegeben. In diesem Klageverfahren können alle Einwendungen gegen den Erlass der Entscheidung, aber auch gegen die inhaltliche Regelung erhoben werden.[1] Rz. 70e Hinsichtlich des "offenen Teils" des Einspruchs ist das Verfahren weiter anhängig und bedarf eines gesonderten Abschl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Sonderregelung bei Auftragsverwaltung (Abs. 3)

Rz. 3 § 367 Abs. 3 AO trägt der Situation Rechnung, dass eine andere Behörde kraft Gesetzes für die eigentlich entscheidungsbefugte zuständige Finanzbehörde tätig wird.[1] Hier soll die tätig werdende Behörde nicht mit dem aus der Tätigkeit folgenden Einspruchsverfahren belastet werden, sondern die Entscheidungsbefugnis über den Einspruch verbleibt nach § 367 Abs. 3 S. 1 AO ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.3 Zuständigkeitsvereinbarung

Rz. 8 Nach § 367 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AO bleibt bei einem Wechsel der Zuständigkeit der Finanzbehörde während des Einspruchsverfahrens die Regelung des § 26 Satz 2 AO unberührt. Danach kann die bisher zuständige Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren – hier also das Einspruchsverfahren – fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.5 Sachdienlichkeit

Rz. 69 Die Finanzbehörde kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 367 Abs. 2a S. 1 AO eine Teileinspruchsentscheidung erlassen, wenn dies sachdienlich ist. Die Sachdienlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.[1] Rz. 69a Die Sachdienlichkeit wird bestimmt durch den Zweck der Regelung und ist an de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.1 Grundlage

Rz. 26 Die Finanzbehörde hat nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren dient auch der Selbstkontrolle der Finanzbehörde. Die Verpflichtung zur vollständigen Nachprüfung soll fehlerhafte Rechtsanwendung sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Einspruchsführers korrigieren. Die vollständige Nachprüfungspf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2.4 Verfahrensabschluss nach Ersetzung und Teilabhilfe

Rz. 48 Im Hinblick auf die Regelung des § 365 Abs. 3 AO bedarf es nach Teilabhilfe und Ersetzung grundsätzlich einer abschließenden förmlichen Einspruchsentscheidung. Diese entfällt nur dann, wenn nunmehr der Einspruchsführer die Rücknahme des Einspruchs erklärt. Teilweise wird vom BFH und in der Literatur vertreten, das Einspruchsverfahren könne im Falle der Teilabhilfe dur...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.4 Klagefrist

Rz. 82 Nach § 367 Abs. 2b S. 5 AO beträgt, abweichend von § 46 FGO, die Klagefrist ein Jahr. Für die Berechnung der Klagefrist gelten gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO die §§ 187–193 BGB entsprechend. Die Klagefrist beginnt nach § 54 FGO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB um 0 Uhr des Tages, an dem die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt ist. Die Klagefrist endet m...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.1 Grundlage

Rz. 5 Der Zuständigkeitswechsel im Einspruchsverfahren nach Einlegung des Einspruchs bewirkt nicht nur für die Finanzbehörde einen Übergang der Entscheidungskompetenz, sondern hat für den Beteiligten unmittelbare Auswirkungen auf die Zuständigkeit des FG.[1] Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen das FA zu richten, das die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Über ei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Voraussetzungen der Sachentscheidung

Rz. 10 Die für die Entscheidung über den Einspruch zuständige Finanzbehörde hat aufgrund des Einspruchs die Pflicht zur Entscheidung in angemessener Zeit. Erste Voraussetzung der finanzbehördlichen Entscheidungsbefugnis in der Sache nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO ist allerdings die Rz. 10a Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens . Dies erfordert zunächst, dass nach § 357 AO ein Einspr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.2 Voraussetzungen

Rz. 72 Der Abschluss durch eine Allgemeinverfügung setzt zunächst ein anhängiges und zulässiges Einspruchsverfahren voraus.[1] Dieses Einspruchsverfahren muss gemäß § 367 Abs. 2b S. 1 AO als Streitpunkt eine Rechtsfrage betreffen, die in einem Musterprozess vom EuGH, BVerfG oder BFH, einschließlich des Großen Senats, entschieden worden ist. Insoweit war für das anhängige Ei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.2 Zuständigkeit

Rz. 79 Nach § 367 Abs. 2b S. 2 AO ist für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich zuständig die oberste Finanzbehörde. Diese bestimmt sich nach §§ 1, 2 FVG . Für Steuern, für deren Verwaltung die Landesfinanzbehörden zuständig sind, ist dies die oberste Landesfinanzbehörde[1], für Steuern, die von der Bundesfinanzverwaltung verwaltet werden, ist dies das BMF.[2] Diese Reg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.3 Entscheidungsreife

Rz. 66 Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es ferner, dass mindestens zwei inhaltlich abgeschlossene Teilkomplexe vorliegen, von denen einer entscheidungsreif ist, also mit der Entscheidung durch die Finanzbehörde für die Verwaltungsebene erledigt werden kann.[1] Ab der Entscheidungsreife eines Teilkomplexes ist grundsätzlich die Teileinspruchsentscheidung mö...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.5 Beklagter

Rz. 83 Nach § 367 Abs. 2b S. 6 AO ist die Klage, obwohl die Allgemeinverfügung durch die oberste Finanzbehörde erlassen worden ist, gegen die für den jeweiligen Einzelfall örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten.[1] Der ursprüngliche Verwaltungsakt i. S. v. § 63 FGO ist der mit dem Einspruch angefochtene Verwaltungsakt, der Gegenstand der Anfechtungsklage wird.[2]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.4 Regelungsaussage der Entscheidung

Rz. 67 Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es nach § 367 Abs. 2a S. 2 AO ferner, dass die Finanzbehörde eindeutig bestimmt, hinsichtlich welcher Teile die Bestandskraft nicht eintreten soll [1], also welche Teilkomplexe noch offen bleiben, über die noch mit einer weiteren Entscheidung der Finanzbehörde zu treffen ist, sofern der Einspruchsführer seinen Einspruc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.2.2 Inhaltliche Modifizierung des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 45 Auch die inhaltliche Modifizierung des angefochtenen Verwaltungsakts durch einen Abhilfebescheid im materiell-rechtlichen Sinn hat eine verfahrensbeendende Wirkung, wenn dem Rechtsschutzbegehren inhaltlich vollen Umfangs entsprochen wird.[1] Hierbei ist es unerheblich, ob dieser Abhilfebescheid aufgrund der Abhilfebefugnis im Einspruchsverfahren oder aufgrund einer a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.5 Folgen der Unzuständigkeit

Rz. 9a Wird die Einspruchsentscheidung von der sachlich, funktionell oder verbandsmäßig unzuständigen Behörde getroffen, so führt dies zur Nichtigkeit.[1] Rz. 9b Wird die Einspruchsentscheidung von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen, so ist sie gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht nichtig, sondern die Rechtsverletzung bewirkt nur deren Rechtswidrigkeit. Dies gilt auch be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.4 Bedeutung eines punktuell begründeten Einspruchs für den Nachprüfungsumfang

Rz. 16 Nach § 357 Abs. 3 S. 2 AO soll bei der Einlegung des Einspruchs angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Für den Einspruchsführer resultiert hieraus aber keine Begründungspflicht, insbesondere nicht die Pflicht, jeglichen denkbaren Angriffspunkt vorzutragen. Die vollständige Nachprüfungspflicht wird nicht dadurch e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.2 Teilbarkeit

Rz. 65 Voraussetzung einer Teileinspruchsentscheidung ist es, dass innerhalb des angefochtenen Verwaltungsakts mehrere rechtliche oder tatsächliche Teilkomplexe vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen betroffen sind, die zusammen die in dem angefochtenen Verwaltungsakt einheitlich festgesetzte Steuer begründen. Eine Teileinspruchsentsche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2.2 Form der Ankündigung

Rz. 31 § 367 Abs. 2 S. 2 AO sieht für die Ankündigung keine bestimmte Form vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfte die schriftliche oder elektronische Ankündigung geboten sein. Bei einer vom Einspruchsführer bestrittenen nur mündlichen Ankündigung gehen Zweifel zulasten der Finanzbehörde.[1]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.6 Ermessen

Rz. 70 Die Teileinspruchsentscheidung ist, wie sich aus der Formulierung "kann" ergibt, eine Ermessensentscheidung. Ist eine Teileinspruchsentscheidung sachdienlich i. S. des § 367 Abs. 2a Satz 1 AO, so ist sie in der Regel auch ermessensgerecht. Das Ermessen ist insoweit vorgeprägt, so dass es keiner weiteren Begründung bedarf.[1] Rz. 70a Erlässt die Finanzbehörde für einen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.2 Inhaltsgestaltung des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 55 Die Einspruchsentscheidung ist nur eine Entscheidung über das Einspruchsverfahren, wenn der Einspruch als unzulässig verworfen worden ist. Demgegenüber enthält die Einspruchsentscheidung eine materiell-rechtliche Bestätigung oder inhaltliche Umgestaltung des Regelungsinhalts des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen oder eine...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.3 Beschränkung des Nachprüfungsumfangs durch die Ausschlusswirkung des § 364b Abs. 2 AO

Rz. 15 Hat die Finanzbehörde dem Einspruchsführer nach § 364b Abs. 1 AO rechtmäßig eine Ausschlussfrist gesetzt, so darf sie nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel nach § 364b Abs. 2 S. 1 AO nicht mehr zugunsten des Einspruchsführers verwerten. Die finanzbehördliche Entscheidungsbefugnis wird durch dieses Verbot also zulasten des Einspruchsführers eingesc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.5 Bedeutung des Fehlens der Einspruchsbegründung für den Nachprüfungsumfang

Rz. 17 Die Begründung des Einspruchs ist nach § 357 Abs. 3 AO nicht zwingend erforderlich, sondern nur eine Obliegenheit des Einspruchsführers. Der Einspruch wird durch das Fehlen der Begründung nicht unzulässig.[1] Damit bleibt die sachliche Überprüfungspflicht der Finanzbehörde dem Grund nach uneingeschränkt erhalten. Allerdings genügt die Finanzbehörde bei fehlender Einsp...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.3 Rechtswirkung der Allgemeinverfügung

Rz. 75 Die Allgemeinverfügung gilt nach § 367 Abs. 2b S. 1 AO als Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet. Sie ist demgemäß ein gegen den jeweiligen Einspruchsführer gerichteter Verwaltungsakt. Dieser kann jetzt in seiner Sache ggf. diese Entscheidung wie eine normale Einspruchsentscheidung mit der Klage angreifen.[1] Rz. 76 Die Allgemeinverfügung ist wirkungslos, wenn d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.3 Bekanntgabe

Rz. 81 Nach § 367 Abs. 2b S. 3 AO ist die Allgemeinverfügung des einzelnen Landes oder des BMF im BStBl und auf den Internetseiten des BMF zu veröffentlichen. Damit gilt die Allgemeinverfügung den Betroffenen nach § 122 Abs. 3 S. 2 AO als öffentlich bekannt gegeben. Wirksam wird nach § 122 Abs. 4 S. 2 AO die Bekanntgabe am Tag nach der Herausgabe des BStBl.[1] Andere Veröffe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2.3 Inhalt der Ankündigung

Rz. 32 Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Hinweis- und Begründungspflicht muss die Finanzbehörde ausdrücklich auf die Absicht der Finanzbehörde zur Verböserung hinweisen. Es reicht nicht, dass eine bestimmte Sachbehandlung als unzutreffend bezeichnet und der Einspruchsführer aufgefordert wird, die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu überprüfen.[1] die steuerrechtliche Auswirkun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.1 Grundlage

Rz. 51 Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO schließt die zur Entscheidung berufene Finanzbehörde das anhängige, also nicht durch Einspruchsrücknahme oder durch Abhilfe beendete Einspruchsverfahren durch förmliche Einspruchsentscheidung ab. Eine förmliche Einspruchsentscheidung ist stets erforderlich, wenn der Finanzbehörde die Sachentscheidungsbefugnis mangels Zulässigkeit des Einspruchs...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2 Beschränkung des Nachprüfungsumfangs durch die Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

Rz. 14a Die umfassende Nachprüfungspflicht der Behörde im Einspruchsverfahren wird bei Änderungsbescheiden, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nach § 351 Abs. 1 AO grundsätzlich sachlich dahingehend eingeschränkt, dass sie nur soweit erfolgt, wie die Änderung reicht.[1] Rz. 14b Die umfassende Nachprüfungspflicht der Behörde im Einspruchsverfahren wird bei Grundlagen- u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Abhilfebefugnis der Finanzbehörde (Abs. 2 S. 3)

Rz. 22 Aus der Pflicht zur materiellen Nachprüfung resultiert notwendig die Befugnis, einem fehlerhaften und rechtswidrigen Verwaltungsakt abzuhelfen. Die Abhilfebefugnis ist immanenter Bestandteil der Sachentscheidungsbefugnis aufgrund der Anhängigkeit des zulässigen Einspruchs. Der Begriff Abhilfe hat insoweit zunächst einen materiellen Inhalt. I. d. S. ist Abhilfe die durc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.2.2.1 Allgemeines

Rz. 30 Nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO setzt die Verböserung i. d. S. voraus, dass die Finanzbehörde den Einspruchsführer auf Absicht der Verböserung unter Angabe von Gründen hinweist und ihm Gelegenheit gibt, sich hierzu zu äußern. Rz. 30a Diese Hinweis- und Begründungspflicht nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO ist zwingend vorgeschrieben. Diese Pflicht resultiert letztlich aus dem Rechtsa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.1 Selbstständiger Verwaltungsakt mit Abschlusswirkung

Rz. 52 Die Einspruchsentscheidung ist ein rechtlich selbstständiger Verwaltungsakt, der zunächst den Abschluss des anhängigen Einspruchsverfahrens bewirkt. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist Sachentscheidungsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Klageverfahrens. Die Einspruchsentscheidung ist allerdings grundsätzlich nicht Gegenstand der Klage. Nach § 44 Abs. 2 FG...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2020, Satzungsgemäß... / 2 Gründe

II. Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Das FG-Urteil und die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben. Sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FGO). Die Zuwendung der Klägerin an B C ist weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (dazu 1.) noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Honorargestaltung für Steue... / 3 Kostenrecht: Update: Kostenentscheidung bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG

In HHG 7/2019 waren anhand der "Grundsteuerentscheidung" des BVerfG die kostenrechtlichen Folgen für die in der Folge vom BFH zurückgewiesene Revision des Klägers vor dem Hintergrund aufgezeigt worden, dass das BVerfG steuerliche Normen als mit der Verfassung für unvereinbar erklärt, aber deren Anwendung noch für eine gewisse Zeit zulässt (sog. pro futuro Rechtsprechung). Da...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Honorargestaltung für Steue... / 2 Kostenrecht: Schlichte Änderung in Schätzungsfällen innerhalb der Klagefrist

Weist das Finanzamt einen Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid als unbegründet zurück, weil die Steuererklärung vor Erlass der Einspruchsentscheidung immer noch nicht – zur Gänze – erstellt und beim Finanzamt eingereicht wurde, steht der Berater vor der insbesondere unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsamen Frage, ob er gegen die Einspruchsentscheidung Klage be...mehr